Linz, 12.11.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. September 2012, Zl.: VerkR96-20766-2011/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.
Zu II.: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 36a KFG 1967 iVm § 7 VStG und § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 72 Stunden verhängt, weil er als Besitzer des LKW, Marke Ford Transit, Fahrgestell- oder MotorNr.: X, dieses dem X zum Lenken überlassen habe, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Das Fahrzeug habe er am 01.12.2010 bei der Fa. X in X, X ersteigert, und am 09.12.2010 um 14.10 Uhr in Ansfelden, von Herrn X auf der B 139 bei km. 12.850 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug ein deutsches Kurzzeitkennzeichen angebracht war und somit keine gültige Zulassung bestand. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt lenkte, habe er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgenden Berufungsausführungen:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches aber nicht aufzuzeigen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkten Berufungsvorbringens unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
4. Sachverhalt u. Beweiswürdigung:
Die Berufungsbehörde sieht keinen Anhaltspunkt den klar dokumentierten Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen. Von der Behörde erster Instanz wurden ein ausführliches und sich letztlich über zwei Jahre erstreckendes Ermittlungsverfahren geführt. So wurde auch die einschlägige deutsche Rechtslage erhoben, wonach die Anbringung eines deutschen, sogenannten Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland nicht zulässig sei.
Diese Information konnte dem Berufungswerber anlässlich der Bewilligung dieses Kurzzeitkennzeichens nicht verborgen geblieben sein, bzw. konnte objektiv betrachtet die Kenntnis des Berechtigungsumfanges dieses Kennzeichens erwartet werden.
Andererseits sind hinter dieser Übertretung aber auch keine nachhaltigen Schädigungen gesetzlich geschützter Interessen zu erblicken gewesen, sodass dies, angesichts des bereits doch längeren Zurückliegens dieses Regelverstoßes, als schuldmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Nachvollziehbar ist zu Gunsten des Berufungswerbers auch, dass es für ihn wohl naheliegend gewesen sein mag, sich für die Überstellung ein "Kurzzeitkennzeichen" von einer deutschen Behörde zu besorgen, als den für ihn wohl viel aufwändigeren Weg zu wählen, sich ein Überstellungskennzeichen bei der zuständigen österreichischen Behörde zu beantragen.
Inwieweit diese wohl einschränkende Rechtslage mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, muss hier alleine mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit zum Aufwand eines Vorlageantrages an den EuGH dahingestellt bleiben.
Den Eingaben des Berufungswerbers, der die auf Basis der Rechtsordnung gesetzten Verfahrensschritte als "ärgerlich, provokativ und lächerlich und als "Rache" der Behörde betreffend sein Schreiben aus 2010" darstellt, ist wohl entgegen zu halten, dass diese Vorwürfe sowohl der gebotenen Sachlichkeit als auch sozialadäquater Umgangsformen entbehren. Die Behörde hat in Bindung an das Offizialitätsprinzip das Verfahren von Amtswegen zu führen und das geltende Recht zu vollziehen, wobei auf Grund von Erhebungen in Deutschland, Anfragen bei der deutschen Zulassungsstelle, der Versteigerungsanstalt (X) und der anzeigenden Polizeidienststelle, das Verfahren einen überdurchschnittlichen Zeitrahmen in Anspruch genommen hat. Dieses Beweisergebnis wurde mit einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 7.6.2012 dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.
Die folglich vom Berufungswerber im Schreiben vom 15.6.2011 übermittelten Inhalte erweisen sich einerseits als rechtlich verfehlt, andererseits entbehren die von ihm gewählten "starken Worte" gegen dieses Verfahren bzw. die Behörde, sowohl der gebotenen Sachlichkeit als auch sozialadäquater Umgangsformen. Nach h. Auffassung als unangebracht, wobei dies auch auf den gestellten Kostenanspruch zutrifft, welcher allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches (zivilrechtlich) geltend zu machen wäre. Diesbezüglich kündigt der Berufungswerber die Inanspruchnahme "rechtlicher Hilfe" an, was ihm unbenommen bleibt.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Wie die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 36a KFG 1967 zutreffend ausführt darf ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur mit einer gültigen Zulassung verwendet werden. Diese lag hier nicht vor. Der Berufungswerber hätte sich von der zuständigen österreichischen Behörde ein Überstellungskennzeichen zu besorgen gehabt. Im Sinne des § 7 VStG hat er daher zu vertreten es vorsätzlich veranlasst zu haben, dass dieses in Österreich nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug von X im Verkehr verwendet wurde. In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obzitierten umfassenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen.
6. Zur Strafzumessung
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.
6.1. Wie oben schon festgestellt, wurden mit dem vom Berufungswerber zu verantwortenden Fehlverhalten zumindest empirisch besehen keine rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt. Dem Fehlverhalten ist im Ergebnis daher lediglich Ungehorsamscharakter zuzuordnen, wobei jedoch schon bloße Fahrlässigkeit die Strafbarkeit begründet.
Der hier vom Berufungswerber nicht zu vertretenden Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren wird jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat ein höher zu bewertender strafmildernder Faktor zugedacht.
Diesbezüglich wird auf an die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H. gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r