Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167330/2/Br/Ai

Linz, 12.11.2012

                                                                                                                                                                    

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom  17. September 2012, Zl.: VerkR96-20766-2011/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben  als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm  § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung  des § 36a KFG 1967 iVm § 7 VStG und  § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 72 Stunden verhängt, weil er als Besitzer des LKW, Marke Ford Transit, Fahrgestell- oder MotorNr.: X, dieses dem X zum Lenken überlassen habe, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Das Fahrzeug habe er am 01.12.2010 bei der Fa. X in X, X ersteigert, und am 09.12.2010 um 14.10 Uhr in Ansfelden, von Herrn X auf der B 139 bei km. 12.850 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug ein deutsches Kurzzeitkennzeichen angebracht war und somit keine gültige Zulassung bestand. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt lenkte, habe er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

 

 

1.1. Begründend  führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Am 09.12.2010 wurde anlässlich einer Anhaltung durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion X die umseits angeführte Verwaltungsübertretung festgestellt. Aufgrund des Umstandes, dass keine Zulassung für das angeführte KFZ bestand, wurde seitens des einschreitenden Polizeibeamten der Zulassungsschein sowie die unzulässigerweise am Fahrzeug angebrachten deutschen Kurzzeitkennzeichen abgenommen und wurde dem Lenker die Weiterfahrt untersagt.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2010, adressiert an die Polizeiinspektion X, teilten Sie mit, dass die Kennzeichen ohne besonderen Grund abgenommen worden seien. Durch diese Aktion sei Ihnen ein enormer Schaden entstanden, für den die Polizeidienststelle aufkommen müsse. Das betreffende Fahrzeug habe eine deutsche Zulassung gehabt und hätte mit deutschen Überführungskennzeichen nach Deutschland überführt werden sollen. Ihr Mitarbeiter habe eine ordentlich ausgefüllte Zulassung sowie eine grüne Versicherungskarte mitgeführt. Also habe kein Grund für die Abnahme der Kennzeichen bestanden. Abschließend ersuchten Sie um Überweisung der It. Ihrer Schadensaufstellung angefallenen Kosten von 648,60 €.

 

Seitens der Polizeiinspektion X wurde Ihr Schreiben an die hs. Behörde weitergeleitet.

 

In der Folge wurden Sie mit Schreiben der hs. Behörde vom 07.06.2011 aufgefordert, sich für die umseits angeführte, Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 teilten Sie im Wesentlichen mit, dass Sie keine Stellungnahme hierzu abgeben würden und forderten die Behörde auf, den offenen Betrag von 648,60 Euro zu überweisen.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 36 KFG zufolge dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie gemäß

lit. a) zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und

lit. d)  für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

 

Wenn Sie in Ihrem Schreiben vom 22.12.2010 vorbringen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß mit deutschen Überführungskennzeichen nach Deutschland überführt werden sollte und der Lenker eine ordentliche, ausgefüllte Zulassung sowie eine grüne Versicherungskarte bei sich gehabt habe, wird festgestellt, dass das gegenständliche KFZ unbestritten am 01.12.2010 in Österreich (Fa. X, X, X) von Ihnen ersteigert wurde und in der Folge ein in Deutschland beantragtes und erteiltes Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug angebracht wurde.

 

Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens handelt es sich jedoch um einen nationalen Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses z.B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig.

 

Zudem handelt es sich nach einhelliger deutscher Rechtsansicht bei den sogenannten "Kurzzeitkennzeichen" an sich um gar keinen Akt der Zulassung, sondern um einen Rechtsakt sui generis, der demzufolge auch nicht entsprechend der internationalen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr abgehandelt bzw. beurteilt werden kann.

Rechtswirkungen einer derartigen KFZ Anmeldung können daher umso mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Fahrzeugen entfaltet werden, die einen hoheitlichen Zugriff überhaupt unterliegen (Standort im Hoheitsgebiet).

 

Da den erhebenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens vom Lenker des Kraftfahrzeuges mitgeteilt wurde, dass es sich um ein in Österreich gekauftes Fahrzeug handelt - was im Übrigen auch von Ihnen nicht bestritten wird - war dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Betretung nicht zugelassen und demzufolge auch nicht versichert.

 

Wenn die Weiterfahrt mit einem derartigen Fahrzeug nicht kategorisch und nachvollziehbar ausgeschlossen werden kann, erscheint auch die Abnahme der Kennzeichentafeln aus oben bereits angeführten Überlegungen möglicher Haftungen gerechtfertigt. Da dies im konkreten Anlassfall anzunehmen war, zeigt sich in der offenkundigen (in Ihrer Eingabe auch mehrfach betonten) Notwendigkeit der Auftragserfüllung, sprich der Verbringung des Fahrzeugs nach Deutschland, was wohl zum Zeitpunkt des Einschreitens für die Beamten erkennbar war.

 

Da die Abnahme der Kennzeichentafeln im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte, sieht die Behörde keine Veranlassung, die von Ihnen angeführten, durch den gegenständlichen Vorfall entstandenen Kosten in Höhe von 648,60 Euro zu refundieren.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt - wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert - der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass unter Beihilfe die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen ist, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH 25.11.1986, 86/04/0093, 15.09.1992, 91/04/0033).

 

Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (VwGH 26.01.1995, 94/16/0226).

Für den Tatbestand der Beihilfe genügt Vorsatz in der Form des dolus eventualis (Hinweis E 19. April 1989, 88/02/0166, 0205); dies gilt ebenso für die von § 7 VStG gleichfalls umfasste Anstiftung (VwGH 10.09.2004, 2004/02/0193).

 

Im Fall des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bezweckt der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab (erl. Bern, zu § 7 VStG, Hauer/Leukauf).

 

Da Sie dem Lenker das KFZ mit den unzulässigerweise angebrachten deutschen Kurzzeitkennzeichen und damit ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug zum Lenken überließen, haben Sie - zumindest mit bedingtem Vorsatz - Beihilfe gemäß § 7 VStG zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung geleistet.

 

Hinsichtlich Ihres Verschuldens wird festgestellt, dass die Unkenntnis des Gesetzes keinen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs.2 VStG darstellt, wenn es Sache des Täters gewesen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Bei Anwendung des § 5 Abs.2 VStG ist die Unkenntnis des Gesetzes nur dann unverschuldet, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Der Beschuldigte hat glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war und er hätte alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen.

Vom Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach § 5 Abs.2 VStG kann in diesem Fall jedoch keine Rede sein, da Sie sich als Besitzer des angeführten KFZ unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit den für die Überstellung eines in Österreich erworbenen Fahrzeuges nach Deutschland geltenden Vorschriften vertraut hätten machen müssen.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind -auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgaben von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernd waren Ihre bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgenden Berufungsausführungen:

"Hiermit erhebe ich Berufung bzw. lege Widerspruch gegen Ihren o.g. Bescheid ein. Ich beziehe mich auf mein vorheriges Schreiben, und werde gegeben falls Forderungen wegen Verdienstausfall gerichtlich geltend machen, falls dieser Fall weiter hinausgezogen wird.

 

Ich empfehle das Thema nach 2 Jahren ruhen zu lassen und nicht weiter Gegenseitig zu provozieren.

 

Zur Info möchte ich Ihnen auch mitteilen dass das gekaufte Fahrzeug eine deutsche Zulassung hatte. Des Weiteren gab es eine grüne Versicherungskarte auf die Überführungskennzeichen.

 

Tagtäglich fahren nach oder durch Österreich solche Zulassungskennzeichen durch. Auch andersrum fahren auch Österreicher mit österreichischem Kennzeichen durch Deutschland durch.

 

Jeder hat da seine andere Meinung.

 

Ich bitte höflichst nach 2 Jahren das Thema abzuschließen und zu vergessen.

Falls Sie anderer Meinung sein sollten, so werde ich meine Rechtschutz in Anspruch nehmen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, der auch hier die Fristen prüfen wird.

 

Das wird bestimmt wieder Zeit in Anspruch nehmen. Lohnt sich das!!!!

 

Mit freundlichen Grüßen!"

 

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches aber nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkten Berufungsvorbringens unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Sachverhalt u. Beweiswürdigung:

Die Berufungsbehörde sieht keinen Anhaltspunkt den klar dokumentierten Anzeigefakten bzw. der von der Behörde erster Instanz getroffenen Beurteilung nicht zu folgen. Von der Behörde erster Instanz wurden ein ausführliches und sich letztlich über zwei Jahre erstreckendes Ermittlungsverfahren geführt. So wurde auch die einschlägige deutsche Rechtslage erhoben, wonach die Anbringung eines deutschen, sogenannten Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland nicht zulässig sei.

Diese Information konnte dem Berufungswerber anlässlich der Bewilligung dieses Kurzzeitkennzeichens nicht verborgen geblieben sein, bzw. konnte objektiv betrachtet die Kenntnis des Berechtigungsumfanges dieses Kennzeichens erwartet werden.

Andererseits sind hinter dieser Übertretung aber auch keine nachhaltigen Schädigungen gesetzlich geschützter Interessen zu erblicken gewesen, sodass dies, angesichts des bereits doch längeren Zurückliegens dieses Regelverstoßes, als schuldmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Nachvollziehbar ist zu Gunsten des Berufungswerbers auch, dass es für ihn wohl naheliegend gewesen sein mag, sich für die Überstellung ein  "Kurzzeitkennzeichen" von einer deutschen Behörde zu besorgen, als den für ihn wohl viel aufwändigeren Weg zu wählen, sich ein Überstellungskennzeichen bei der zuständigen österreichischen Behörde zu beantragen.

Inwieweit  diese wohl einschränkende Rechtslage mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, muss hier alleine mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit zum Aufwand eines Vorlageantrages an den EuGH dahingestellt bleiben.

Den Eingaben des Berufungswerbers, der die auf Basis der Rechtsordnung gesetzten Verfahrensschritte als "ärgerlich, provokativ und lächerlich und als "Rache" der Behörde betreffend sein Schreiben aus 2010" darstellt, ist wohl entgegen zu halten, dass diese Vorwürfe sowohl der gebotenen Sachlichkeit als auch sozialadäquater Umgangsformen entbehren. Die Behörde hat in Bindung an das Offizialitätsprinzip  das Verfahren von Amtswegen zu führen und das geltende Recht zu vollziehen, wobei auf Grund von Erhebungen in Deutschland, Anfragen bei der deutschen Zulassungsstelle, der Versteigerungsanstalt (X) und der anzeigenden Polizeidienststelle, das Verfahren einen überdurchschnittlichen Zeitrahmen in Anspruch genommen hat.  Dieses Beweisergebnis wurde mit einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 7.6.2012 dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.

Die folglich vom Berufungswerber im Schreiben vom 15.6.2011 übermittelten Inhalte erweisen sich einerseits als rechtlich verfehlt, andererseits entbehren die von ihm gewählten "starken Worte" gegen dieses Verfahren bzw. die Behörde, sowohl der gebotenen Sachlichkeit als auch sozialadäquater Umgangsformen. Nach h. Auffassung als unangebracht, wobei dies auch auf den gestellten Kostenanspruch zutrifft, welcher allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches (zivilrechtlich) geltend zu machen wäre. Diesbezüglich kündigt der Berufungswerber die Inanspruchnahme "rechtlicher Hilfe" an, was ihm unbenommen bleibt.

  

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 36a KFG 1967 zutreffend ausführt darf ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur mit einer gültigen Zulassung verwendet werden. Diese lag hier nicht vor. Der Berufungswerber hätte sich von der zuständigen österreichischen Behörde ein Überstellungskennzeichen zu besorgen gehabt.  Im Sinne des § 7 VStG hat er daher zu vertreten es vorsätzlich veranlasst zu haben, dass dieses in Österreich nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug von X im Verkehr verwendet  wurde. In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obzitierten umfassenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen.

 

 

6. Zur Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Wie oben schon festgestellt, wurden mit dem vom Berufungswerber zu verantwortenden Fehlverhalten zumindest empirisch besehen keine rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt. Dem Fehlverhalten ist im Ergebnis daher lediglich Ungehorsamscharakter zuzuordnen, wobei jedoch schon bloße Fahrlässigkeit die Strafbarkeit begründet.

Der hier vom Berufungswerber nicht zu vertretenden Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren wird jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat  ein höher zu bewertender strafmildernder Faktor zugedacht.

Diesbezüglich wird auf an die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H. gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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