Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301192/3/AL/HUE VwSen-301216/3/AL/HUE

Linz, 09.10.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1. des M F, geb. xxx, und 2. der C AG, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-45-2012/Gr, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung des M F wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.                Aus Anlass der Berufung der C AG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-45-2012/Gr, der sowohl dem M F als Erst-Berufungswerber (im Folgenden: ErstBw) und dem Finanzamt am 1. Februar 2012, als auch der C T AG als Zweit-Berufungswerberin (im Folgenden: ZweitBw) und dem Finanzamt am 9. Februar 2012 zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"BESCHEID

 

Über die am 12.1.2012 um 11.55 Uhr im Lokal 'K', in A, G, von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von 8 Glücksspielgeräten mit den Gerätebezeichnungen 'X und 'X Auftragsterminal' und den Seriennummern 1) 200807015, Mia Nr. 14805, 2) 9081109003839, 3) 9081109003848, 4) 200807018, Mia Nr. 14808, 5) 9080207333241, Mia Nr. 2626, 6) 200807019, Mia Nr. 19809, 7) 200807020, Mia Nr. 14810 und 8) T1485, Mia Nr. 30788, ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsbehörde I. Instanz folgender

 

Spruch

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten 8 Glücksspielgeräte mit den Gerätebezeichnungen 'X' und 'X Auftragsterminal' und den Seriennummern 1) 200807015, Mia Nr. 14805, 2) 9081109003839, 3) 9081109003848, 4) 200807018, Mia Nr. 14808, 5) 9080207333241, Mia Nr. 2626, 6) 200807019, Mia Nr. 19809, 7) 200807020, Mia Nr. 14810 und 8) T1485, Mia Nr. 30788, angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs.1, Zif. 1, lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. I 73/2010".

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen der Berufungswerber (vgl. in diesem Zusammenhang das Vorlageschreiben der Erstbehörde vom 7.2.2012, demgemäß mit dem rechtsfreundlichen Vertreter beider Berufungswerber vereinbart wurde, dass die Berufung des verantwortlichen Beauftragten [=ErstBw] der C AG auch als Berufung der ZweitBw selbst gegen den vorliegenden Beschlagnahmebescheid zu werten sei), mit denen sinngemäß beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Beschlagnahme der Geräte (Terminals) aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen den bezughabenden Verwaltungsakt. Überdies hält die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben fest, dass "der erste Beschlagnahmebescheid irrtümlicherweise an den verantwortlichen Beauftragten gerichtet wurde [protokolliert zu VwSen-301192]. Zur Behebung dieses Formfehlers wurde ein neuer Bescheid an die C AG geschickt [protokolliert zu VwSen-301216]".

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den zu VwSen-301190 vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

2.3.1. Der in Rede stehende Beschlagnahmebescheid vom 25. Jänner 2012 wurde sowohl der ZweitBw als auch dem zuständigen Finanzamt laut Postrückschein am 9. Februar 2012 zugestellt.

 

Die ZweitBw ist als Lokalbetreiberin (vgl. die im Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom 13.1.2012 bezogenen Angaben) als Inhaberin der in Rede stehenden Geräte zu qualifizieren, was auch in ihrer Berufung nicht bestritten wird.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme eben dieser Geräte bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-46-2012/GR, ausgesprochen wurde; dieser Bescheid wurde – wie zu VwSen-301190 protokolliert - dem Bescheidadressaten A K als Eigentümer der Geräte und dem zuständigen Finanzamt am 1. Februar 2012 zugestellt und gilt demnach als bereits an diesem Tag – und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheid vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-45-2012/Gr gegenüber der ZweitBw (zugestellt am 9. Februar 2012) – erlassen.

 

Mit Oö. UVS 8.10.2012, VwSen-301190/4/AL/HUE, wurde die Berufung über diesen Beschlagnahmebescheid durch den Oö. Verwaltungssenat aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

2.3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat steht im vorliegenden Verfahren fest, dass die C AG (ZweitBw) als Betreiberin des Lokals "K" in A, G, die oa. Geräte zum Zeitpunkt der Kontrolle in ihrer Macht bzw. Gewahrsame hatte, somit Inhaberin der in Rede stehenden Geräte ist.

 

Der ErstBw ist – wie dem Firmenbuch zu entnehmen ist – zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass schon aus einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 2. Februar 2012 sowie aus den unter Punkt 2.1. zitierten Ausführungen in ihrem Vorlageschreiben vom 7.2.2012 eindeutig hervorgeht, dass es aufgrund eines Irrtums zu einer Fehladressierung des Beschlagnahmebescheides in Bezug auf den ErstBw gekommen ist.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht [kommt], wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung zurückzuweisen" (vgl. mwN VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084). Zu einem anderen Ergebnis gelange man nach höchstgerichtlicher Auffassung auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach "der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens im Beschlagnahmeverfahren betreffend Verfallsgegenstände jedenfalls Parteistellung genießt", da die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG der Sicherung der Einziehung nach § 54 GSpG – und damit im Unterschied zum Verfall einer "schuldunabhängigen sachbezogenen Unrechtsfolge" - diene. Auch aus § 9 VStG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Parteistellung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten, da im Beschlagnahmeverfahren die Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch eine juristische Person nicht zu prüfen ist.

 

Die C AG (ZweitBw) als Inhaberin der in Rede stehenden Geräte wird zwar (nicht zuletzt auch laut Firmenbuchauszug) von Herrn M F (ErstBw) als Vorstand seit 1.9.2008 selbständig vertreten. Der ErstBw selbst ist aber weder Eigentümer, noch Inhaber oder Veranstalter iSd § 53 Abs. 3 GSpG der beschlagnahmten Geräte.

 

Da der ErstBw somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, war seine Berufung daher mangels Parteistellung iSd § 53 Abs. 3 GSpG als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.1.2. Der bekämpfte Bescheid wurde der ZweitBw gegenüber – als Lokalbetreiberin – sowie dem zuständigen Finanzamt durch Zustellung am 9. Februar 2012 erlassen.

 

Da die ZweitBw als Lokalbetreiberin die in Rede stehenden Geräte in ihrer Macht bzw. Gewahrsame hatte, kommt ihr als Inhaberin der Geräte iSd § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 309 ABGB Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. auch etwa VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268 zur alten Rechtslage).

 

Die Berufung der ZweitBw gegen den Beschlagnahmebescheid ist daher zulässig.

 

3.1.3. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I 69/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2.3.1. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der im Spruch genannten Gegenstände durch zwei unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmebescheide ausgesprochen. Die Bescheide unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich der Ausführungen betreffend die funktionale Zuordnung der Bescheidadressaten zum Personenkreis des § 53 Abs. 3 GSpG bzw. betreffend die im Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz stehenden Verantwortlichen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Unter Zugrundelegung der in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) bedeutet dies konkret, dass diese Bekämpfbarkeit nur in jenen Fällen greifen kann, in denen der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG – dh an den Eigentümer, den Veranstalter oder den Inhaber – ergangen ist, da nur einem solchen Bescheid Beschlagnahmewirkung zukommen kann. Die "rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) der im Spruch genannten Geräte erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-46-2012/Gr, der – wie bereits zu VwSen-301190 protokolliert – dem Bescheidadressaten A K als Eigentümer der Geräte am 1. Februar 2012 rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit dem in weiterer Folge gegenüber der ZweitBw ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmebescheid vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-45-2012/Gr, wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich derselben Geräte somit die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-46-2012/Gr, inhaltlich abgeändert.

 

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist – abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides – eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

Diese "Sperrwirkung" einer einmal gegenüber einer Partei nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassenen bescheidförmigen Beschlagnahmeanordnung ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird [- der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestehen muss (vgl. Punkt 2.2. der Entscheidung VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) -], im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

4. Aus Anlass der Berufung der ZweitBw war daher im Ergebnis der angefochtene Bescheid mangels bestehender Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschlagnahme aufzuheben.

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides genannten Gegenstände bereits – wie zu Oö. UVS 8.10.2012, VwSen-301190/4/AL/HUE protokolliert – rechtswirksam durch den Bescheid vom 25. Jänner 2012, Zl. Pol96-46-2012/Gr, beschlagnahmt worden sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass sämtliche in Rede stehenden Gegenstände als rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmt gelten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s

 

 

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