Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301265/4/Gf/Rt

Linz, 13.11.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Mag. O, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. September 2012, Zl. Pol96-492-2012, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. September 2012, Zl. Pol96-492-2012, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 3. August 2012, Zl. Pol96-496-2010, mit dem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes verhängt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm diese Strafverfügung am 7. August 2012 durch Hinterlegung zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 7. September 2012 zu Post gegeben worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. September 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 2012 per e-mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er jenen den angefochtenen Bescheid enthaltenden Rückscheinbrief "nicht am 7.8." – gemeint offensichtlich: 7.9. –, sondern tatsächlich "an einem späteren Tag", an dem ihm "der RSa-Brief persönlich zugegangen" sei, unterschrieben und davon ausgehend den Einspruch fristgerecht erhoben habe.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom zu Zl. Pol96-492-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente grundsätzlich mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt.

 

Dies gilt jedoch nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG dann nicht, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung nur dann – und zwar erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag – wirksam, wenn der Empfänger einerseits noch innerhalb der Hinterlegungsfrist zurückkehrt und er andererseits am folgenden Tag das hinterlegte Dokument auch beheben kann.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein hervor, dass versucht wurde, dem Beschwerdeführer die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. August 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 4059 Leonding zuzustellen.

 

3.2.1. Da der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung sinngemäß eingewendet hat, dass ihm der RSa-Brief erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, wurde er mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. November 2012 dazu aufgefordert, entsprechende Belege für eine allfällige Ortsabwesenheit zwischen dem 7. und dem 21. August 2012 beizubringen (wobei ho. übersehen wurde, ihm Analoges auch in Bezug auf die gegenständliche Berufung, nämlich für den Zeitraum zwischen dem 18. September und dem 18. Oktober 2012, vorzuhalten bzw. aufzutragen).

 

3.2.2. Am 12. November 2012 hat der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er während dem 7. und dem 21. August 2012 zwar nicht durchgängig von der Abgabestelle abwesend gewesen, es ihm aber nicht möglich sei, entsprechende Nachweise für die konkreten Tage seiner Ortsabwesenheit vorzulegen. Generell sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er die nicht gerade kundenfreundlichen Öffnungszeiten des Postamtes L aus beruflichen Gründen so gut wie nie wahrnehmen könne.

 

3.2.3. Daraus resultiert insgesamt jedenfalls, dass der Rechtsmittelwerber nicht während der gesamten Hinterlegungsfrist ortsabwesend war; insbesondere wurde von ihm auch nicht konkret vorgebracht – und dies daher auch nicht entsprechend belegt –, dass er nach dem 7. August 2012 für einen durchgehenden Zeitraum so lange abwesend war, dass er erst derart kurz vor dem Ablauf der Hinterlegungsfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, dass ihm sonach nicht mehr ausreichend Zeit geblieben wäre, rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung – der zudem keinerlei Formalvoraussetzungen erfordert – einzubringen.

 

Vor diesem Hintergrund hatte daher der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen, dass die ihm am 7. August 2012 hinterlegte Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. August 2012, Zl. Pol96-496-2010, als nach § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt galt und sohin als rechtswirksam erlassen anzusehen war.

 

3.3. Davon ausgehend erweist sich daher der erst nach dem am 21. August 2012 eingetretenen Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG, nämlich erst am 7. September 2012 eingebrachte Einspruch als verspätet, sodass dieser von der belangten Behörde zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurde.

3.4. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG und i.V.m. § 66 Abs. 4 als unbegründet abzuweisen (bzw. wäre diese dann, wenn auch sie [wiederum] tatsächlich verspätet erhoben wurde, schon als unzulässig zurückzuweisen gewesen).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

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