Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420766/10/Br/Ai

Linz, 13.11.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn X, X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X; X, X, vom 03. Oktober 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22. August 2012, durch Handlungen der dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz zuzurechnenden Organe, zu Recht:

 

 

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Die Beschwerdeführerin hat dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei  Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

 

Art 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c bis 67g, 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft am 4.10.2012 unter Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht und Verweis auf § 10 Abs.2 AVG u. § 8 Abs.1 RAO beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die mit 3.10.2012 datierte und auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte nachfolgend wiedergegebene Beschwerde ein:

II. Sachverhalt:

 

"1. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümer der Grundstücke Nr. X, X, jeweils Landw. (X) der Liegenschaft EZ X KG X BG Eferding.

 

 

 

      Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümer der Grundstücke Nr. X, X, jeweils Landw. (X) der Liegenschaft EZ X KG X BG Eferding.

 

 

 

      Auf dem Grundstück Nr. X wurden von den Rechtsvorgängern der beschwerdeführenden Partei schon vor Jahren zwischenzeitig mehr als 50 Jahre alte und teilweise noch ältere Obstbäume - darunter Apfelbäume und ein Birnbaum -gesetzt.

 

 

 

2.   Über Ersuchen des Bürgermeisters der Marktgemeinde X wurde der beschwerdeführenden Partei in dem von der BH Eferding gegen ihn zu GZ VerkR10-155-2011 anhängigen Verfahren aufgefordert, die auf seinem Grundstück Nr. X befindlichen und auf das Grundstück Parzelle Nr. X KG
X ragenden Bäume und Sträucher auszuästen. Nach dem Inhalt dieses
Aufforderungsschreibens soll der Bürgermeister der Marktgemeinde X die beschwerdeführende Partei mehrmals aufgefordert haben, dies zu veranlassen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde X als Straßenrechtsbehörde I. Instanz gem. § 3 Abs. 1 Zif. 1 lit. a , Straßengesetz 1991 hatte in diesem Zusammenhang offenbar der BH Eferding mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei dieser mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen sei.

 

 

 

      Der Bürgermeister der Marktgemeinde X hatte offenbar angeregt, dass auch die BH Eferding ein Verfahren gegen die beschwerdeführende Partei einleitet und diese eine Aufforderung nach § 91 StVO richtet, obwohl auch er selbst ein Verfahren gegen diese gern, § 18 Abs. 2 Oä. als sie Straßengesetz 1991 einleiten hätte können. Gegebenfalls wurde ohnehin auch ein solches Verfahren gegen die beschwerdeführende Partei eingeleitet.

 

 

 

2.1. Nach dem Inhalt dieser Aufforderung hätte der Beschwerdeführer diese Bäume und Sträucher so auszuschneiden gehabt, dass das Lichtraumprofil (Höhe von 4,5 m und Breite von 2 m neben der Grundstücksgrenze) des Grundstückes Nr. X, KG X freigehalten wird.

 

 

 

2.2. Der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Aufforderungsschreiben der BH Eferding eine Frist zur Vornahme der entsprechenden Maßnahmen bis 10,9.2012 eingeräumt.

 

      

 

2.3. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt,

 

      innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, um sich zum Sachverhalt zu äußern.

 

 

 

3.   Innerhalb offener Frist beantragte die beschwerdeführenden Partei bei der BH
Eferding mit Schriftsatz vom 13.8.2012, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, das Verfahren mangels Rechtsgrundlage einzustellen.

 

      Er berief sich darauf, dass es sich bei der Grundparzelle X KG X um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde. Er bestritt, dass es sich hier um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handeln würde und verwies darauf, dass dort kein öffentlicher Verkehr stattfindet und dafür auch nicht die Voraussetzungen gegeben sind.

 

      Gleichzeitig beantragte die beschwerdeführende Partei in dem Verfahren vor der BH Eferding zu GZ VerkR10-155-2011 im Rahmen seiner diesbezüglichen Stellungnahme die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereichen Straßenbau, Verkehrstechnik und Netzausbau, Vermessung und Agrarwesen und daher die Befundaufnahme zur Feststellung des aktuellen Zustandes betreffend die Nichtbefahrbarkeit und betreffend des Nichtbefahrens des Grundstückes Nr. X KG X und erklärte dass er eine bescheidmäßige Entscheidung bis 7.9.2012 erwarten würde.

 

4.   Obwohl der Bürgermeister der Marktgemeinde X Kenntnis von dem auf seine Initiative hin bei der BH Eferding zu GZ VerkR10-155-2011 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte, ließ er - ohne die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingeräumte Frist zur Vornahme der ihm aufgetragenen Maßnahmen bis 10.9.2012 abzuwarten – am 22.8.2012 die Äste der Obstbäume der beschwerdeführenden Partei von zwei Gemeindearbeiten der Markgemeinde X auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei - ohne deren Zustimmung - an diesem Tag abschneiden und das Grundstück Nr. X abgraben. Dies ohne, dass vorher ein Bescheid zur Entfernung im Sinne der Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes etwa gegen die beschwerdeführende Partei eingeleitet worden wäre und ohne vorher den Ausgang des von ihm bei der BH Eferding beantragten Verfahrens abzuwarten. Für diese straßenrechtliche bewilligungspflichtige Straßenbaumaßnahme ist auch kein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden, sondern wurde diese einfach durchgeführt. Dort wo kein Straßenunterbau vorhanden ist, ist jedenfalls eine straßenrechtliche Bewilligung einzuholen. Dies deswegen weil hier die Anlegeverhältnisse nicht nur unwesentlich verändert wurden und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 leg zit. und die Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt wurden, die im § 31 Abs. 1 leg zitierte

 

      Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Grenzverlauf zu den benachbarten Grundstücken ist auch strittig.

 

      5.      Die Maßnahme wurde im Auftrag des Bürgermeisters der Markgemeinde X in Anwesenheit des Amtsleiters X und des Vizebürgermeisters X durchgeführt unter Verletzung des diesbezüglichen Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Partei.

 

5.1. Dabei wurde auch die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Grundfläche rechtswidrig von den Arbeitern der Gemeinde X und deren Organe betreten.

 

5.2. Weiters wurden Baggerarbeiten auf dem Grundstück X durchgeführt, indem großflächig Abtragungen vorgenommen wurden, in welchem Zusammenhang auch die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei in Anspruch genommen wurde.

 

 

 

5.3. Dabei kam auch im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X ein Bagger des X zum Einsatz, der vom Baggerfahrer X bedient wurde.

 

 

 

      Während dieser Baggerarbeiten schwenkte der Bagger mehrfach in den Luftraum über dem Grundstück Nr. X der beschwerdeführenden Partei, wodurch in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wurde.

 

5.4. Zudem wurden im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X Bäume auf der Grundfläche Nr. X, die der beschwerdeführenden Partei gehört, die Obstbäume erheblich vorsätzlich beschädigt, indem bewusst Äste abgerissen bzw. runtergerissen wurden, obwohl dies mehrfach durch die beschwerdeführende Partei untersagt wurde, wie wohl sich die beschwerdeführende Partei auch mehrfach gegenüber alle anderen diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen unter Hinweis auf die Gesetzwidrigkeit derselben ausgesprochen hatte. Die beschwerdeführende Partei forderte mehrfach die Einstellung der Arbeiten auch unter Hinweis darauf, dass dadurch Beweismittel vernichtet werden würde, auf die sie sich in dem vor der BH Eferding anhängigen Verfahren als Beweismittel berief und zwar die Besichtigung und Befundaufnahme hinsichtlich des bestehenden Zustandes und die Feststellung desselben durch den von ihr beantragten Sachverständigen zum Beweis dafür, dass kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück Nr. X KG X stattfindet sowie aufgrund der Beschaffenheit dieses Grundstückes nicht befahren werden kann und dieses demnach nicht als öffentliche Straße mit öffentlichen Verkehr zu qualifizieren ist.

 

5.5. Der beschwerdeführenden Partei wurde von den Vertretern des bei Durchführung dieser Maßnahmen persönlich nicht anwesenden Bürgermeisters gesagt, dass ihnen dies egal sei und diese behördliche Maßnahme dennoch gesetzt werde.

 

5.6. Der beschwerdeführenden Partei wurde dadurch die Möglichkeit genommen, ihren Standpunkt vor der BH Eferding zu beweisen. Ungeachtet dessen wurde der beschwerdeführenden Partei dadurch auch die Möglichkeit genommen, allenfalls doch dem Auftrag der BH Eferding innerhalb offener Frist nachzukommen.

 

5.7. Auch die herbeigerufenen Polizeibeamten schritten trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, dass dadurch eine strafbare Handlung gesetzt werde, nämlich eine Beweismitte [Vernichtung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei, nicht gegen diese rechtswidrige Vorgangsweise ein.

 

5.8. Trotz der mehrfachen Forderung der beschwerdeführenden Partei, diese Maßnahme einzustellen, wurden diese jedoch nicht eingestellt und sogar bei weiteren Obstbäumen die Wipfeltriebe abgebrochen und bei den durchgeführten Bodenabgrabungen auch Wurzelstöcke der Obstbäume der beschwerdeführenden Partei beschädigt, die in ihrem Eigentum stehen.

 

      Es handelt sich hier um alte lagerfähige Obstsorten, die die beschwerdeführende Partei jedes Jahr aufgrund ihrer guten Haltbarkeit und ihres vorzüglichen Geschmacks erntete.

 

6.   Die beschwerdeführende Partei wurde durch diese gesetzwidrige Vorgangsweise des Bürgermeisters der Marktgemeinde X in ihrem Eigentumsrecht, bedingt durch die damit verbundene Sachbeschädigung an ihren Bäumen, durch die Betretung ihres Grundstückes und durch die vorgenommenen Abgrabungen auf ihrem Grundstück und die dabei verursachten Schäden an den Wurzelstöcken ihrer Bäume geschädigt.

 

 

 

      Darüber hinaus wurden auch offenbar vorsätzlich Beweismittel zerstört, indem der bestehende Zustand auf Grundstück Nr. X KG X, der bei dem anhängigen Verfahren vor der BH Eferding durch einen Sachverständigen einer Befundung zuzuführen gewesen wäre beseitigt wurde, wodurch diese das Beweismittel zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei vernichtet wurde, weil nunmehr nicht mehr von ihr unter Beweis gestellt werden kann, dass mangels Befahrbarkeit des Grundstückes Nr. X KG X aufgrund des starken Bewuchses auf diesem Grundstück kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück Nr. X KG X stattfindet und auch nicht stattfinden kann.

 

      Aufgrund der Beschädigung der Bäume und der unfachmännischen Ausästung derselben durch Gemeindemitarbeiter im Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde X ist es auch zu Ernteausfällen im Bezug auf die Obstbäume kommen.

 

      Beweis:                 Durchführung eines Lokalaugenscheines

 

                             Zeugin X, X,X

 

      Zeuge X, X, X

 

Beischaffung und Verlesung des Aktes der BH Eferding GZ VerkRI 0-155-2011

 

                    Einvernahme der beschwerdeführenden Partei

 

 

 

III. BESCHWERDEPUNKTE UND ANTRÄGE

 

1.   Da die beschwerdeführende Partei durch die oben beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Marktgemeinde X und die ihm zurechenbaren Organe Vizebürgermeister X und Amtsleitner X und weitere Gemeindemitarbeiter in ihrem subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde und zwar:

 

·            in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des         Eigentums

 

·            in ihrem subjektiv-öffentlichen gesetzlich gewährleisteten Recht, dass durch die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen keine Beweismittel vernichtet werden, auf die sich die beschwerdeführende Partei in einem Verfahren vor BH Eferding als Beweismittel berief

 

 

 

·            in ihrem Recht dass durch Einleitung einer strassenrechtlichen Bewilligung keine Straßenbaumaßnahmen auf ihrem als Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. X durchgeführt werden in ihrem Recht auf ein Verfahren nach § 418 Abs. 2 OÖ Straßengesetz 1991 erhebt die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist -die beschwerdeführende Partei hat von dieser im Rahmen dieser Maßnahmenbeschwerde inkriminierten Maßnahme erstmals am 22.8.2012 Kenntnis erlangt - durch ihre bevollmächtigten Vertreter gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67 a Abs. 1 Z 2 und §§ 67 c ff AVG

 

BESCHWERDE

 

      an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - in dessen Sprengel die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.

 

 

 

      Die beschwerdeführende Partei stellt gestützt auf obiges Vorbringen unter Geltendmachung einfach gesetzlicher und verfassungsgesetzlicher Rechtsverletzung die

 

ANTRÄGE

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich; dieser möge:

 

a) gemäß § 67 c Abs. 3 AVG den hiemit angefochtenen Verwaltungsakt, und zwar

 

 

 

·          das Abscheiden und Abreissen von Ästen von Obstbäumen der beschwerdeführenden Partei

 

·          das Betreten und Befahren der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundfläche auf dem Grundstück Nr. X EZ X KG X

 

·          die teilweise Abgrabungen der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei und die Beschädigung von Wurzelstöcken von Obstbäumen der beschwerdeführenden Partei auf dem Grundstück Nr. X EZ X KG X im Zuge dieser Abgrabungen

 

·          die Verletzung des Luftraums über dem Grundstück Nr. X EZ X KG X

 

·          die Vernichtung eines Beweismittels, auf das sich die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der BH Eferding zu GZ VerkRI0-155-2011 erkennbar berief, und zwar im Wege des Abgrabens des Grundstückes Nr. X durch die dadurch bedingte Beseitigung des derzeitigen Zustandes auf diesem Grundstück, dessen Besichtigung und Befundung durch einen Sachverständigen auf das sich die beschwerdeführende Partei berief

 

für rechtswidrig erklären; sowie

 

b)   gemäß § 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 2001/499 erkennen, Die Marktgemeinde X ist schuldig, die der beschwerdeführenden Partei durch das Verfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihrer bevollmächtigten Vertreter binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

 

c)   gemäß § 67 d AVG eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durchführen.

 

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

 

Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Anträge im Einzelnen wie folgt:

 

1.            Die unter Punkt 1. dargestellten Maßnahmen sind als Akte unmittelbarer                          verwaltungsbehördlicher   Befehls-   und   Zwangsgewalt   im   Rahmen   der Hoheitsverwaltung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X zu qualifizieren.

 

1.1  Die Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes geben dem Bürgermeister der Marktgemeinde X in dem im Beschwerdefall relevanten Bereich hoheitliche Befugnisse an die Hand, indem er mit Bescheid die Entfernung überhängender Äste nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens als Straßenbehörde l Instanz einleiten kann (§ 3 Absatz 171 litera und 18 Abs. 2 Oö. Straßengesetzt 1991). Da dies der Fall ist, ist der Charakter der von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen diese Beschwerde bekämpften Maßnahmen als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, wobei es sich hier um Maßnahmen gehandelt hat, die von vorne herein dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden könnten (VwGH 12.11.2002, ZL 2002/07/0089, VwGH 08.02.1995, ZI 93/03/0093).

 

1.2  Diesen Maßnahmen kann nicht von vorne herein der normative Charakter bzw. die Einstufung als (Duldungs-) Befehl abgesprochen werden, vor dem Hintergrund, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde X als Straßenrechtsbehörde I. Instanz solche Maßnahmen in Auftrag geben und im Rahmen einer Ersatzvornahme auch zwangsweise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durchsetzen kann.

 

1.3  Ein Berufen auf § 422 ABGB ist nicht möglich, da § 422 ABGB nicht zur Entfernung eines im öffentlichen Gut hineinragenden Überwuchses privatrechtlich berechtigt (EF ES 87.150 ua), sodass davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme des Abschneides der Äste im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch den Bürgermeister der Marktgemeinde X veranlasst worden ist.

 

2.   Der Bürgermeister der Marktgemeinde X hätte einen rechtskräftigen Entfernungsauftrag erwirken müssen. Er war nicht berecht ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei durch seine Organe betreten und befahren zu lassen, deren Luftraum über ihrem Grundstück zu verletzen, deren Bäume zu beschädigen und deren Äste abschneiden zu lassen, die Wurzelstöcke zu beschädigen und Abgrabungen auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei durchzuführen bzw. sowie letztlich Beweismittel zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei zu verletzen,

 

An Kosten werden verzeichnet

 

                        Schriftsatzaufwand der beschwerdeführenden Partei    €   737,60

 

X, am 3.10.2012

 

 

 

 

1.1. Der Beschwerde angeschlossen findet sich ein Schreiben des Berufungswerbers an die Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13.8.2012 angeschlossen, worin er die Rechtsgrundlage betreffend eine Aufforderung vom 26.7.2012 in Frage stellt und abschließend ein Bescheid bis 7.9.2012 gefordert wird. Ferner sind der Beschwerde ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer worin er unter Hinweis auf § 91 Abs.1 StVO geforderten Ausästungsmaßnahmen im geforderten Umfang eine Frist bis zum 10.9.2012 vorgemerkt wurde. Schließlich sind acht Farbausdrucke offenbar von den Baggerarbeiten und die Abbildung von Obst- oder Biernbaumzweige und Blätter beigefügt.

 

 

1.2. Angesichts der – wie  auch in der im Ergebnis inhaltsgleichen Beschwerde X -  weitwendig und diffus vorgetragenen Beschwerdepunkte wurde der Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 9.10.2012 gemäß § 13 Abs.3 iVm iSd § 67c Abs.2 Z4 u. Z5 AVG binnen Wochenfrist zur Klarstellung der Beschwerde aufgefordert.

Sie sollte präzisieren, worin die Beschwerdeführer

·        "die subjektiv öffentlichen Rechtsverletzung durch vermeintliche Zwangsausübung seitens der belangten Behörde zu erblicken gedenkt;

·        welches für ein anderes Verfahren erforderliches Beweismittel als vernichtet beschwerderelevant sein sollte, sowie in welchem Umfang konkret das Eigentum der Bf verletzt worden sein soll;  Die dazu gestellten Beweisanträge wurden der Beschwerdeführer inhaltlich als bloß auf Erkundungscharakter hinauslaufend signalisiert;.

·        ferner worauf die vermeintliche Verletzung von Eigentumsrechten konkret gestützt werden und wie diese den konkret zur Wirkung gelangt sein sollte;

·        ferner wurde die Frage gestellt was beschädigt oder entzogen worden sein soll und

·        worin und warum insbesondere - in welcher konkreten Handlung (Maßnahme) - eine straßenbauliche Bewilligungspflicht gemäß dem Oö. Straßengesetz erblickt werden sollte;

·        sowie zuletzt welche Vorfragen nach Auffassung der Beschwerdeführer  mit den im Sachverhalt "als noch offen bezeichneten Verfahren" geklärt werden sollten?"

 

Auch wurde in dieser Aufforderung wurde von h. angesprochen, dass vorläufig beurteilt, im "Ausschneiden von Bäumen" wohl kaum die in Beschwerde gezogene Rechtsverletzung(en) erblickt werden könnten.

Abschließend wurde auf die Bindung an das jüngste Erkenntnis des VwGH v. 18.5.2010, Zlen: 2010/06/0035-8 und 2010/06/0051, 0052-5 mit der darin abschließend geklärten und nach vorläufiger Beurteilung - zumindest teilweise - auch diese Beschwerden berührenden Vorfragen (die offensichtliche Qualifikation des fraglichen Weges als öffentliche Straße) hingewiesen. Darin wurde auch schon auf eine im Jahre 2004 (VwGH 2004/05/0016) ergangene Entscheidung verwiesen, worin ein Antrag der Grundnachbarschaft auf Errichtung eines Zaunes für die Bepflanzung von Bäumen in einem geringeren Abstand für die damaligen Beschwerdeführer erfolglos blieb.

Auch diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer aus verfahrensökonomischen Erwägungen eingeladen sich zu äußeren.

 

 

1.3. Dies beantwortet er mit einer in zahlreichen Punkten gegliederten Stellungnahme vom 16.10.2012, welche nur rudimentär auf die gestellten Fragen eingeht und einmal mehr, weitwendig aber in der Sache inhaltsleer das Beschwerdevorbringen wiederholt und darin abermals Rechtsfragen mit Fakten vermischt, jedoch keine Rechtseingriffe konkretisiert werden.

Im Ergebnis wird bloß die Behauptung der rechtswidrigen Vernichtung eines Beweismittels zur Feststellung des "rechtmäßigen Interesses des aktuellen Zustandes" wiederholt und die darin zu erblickende Eigentumsverletzung moniert, welche sich auch bloß in der unbelegt bleibenden Behauptung einer Beschädigung der Wurzelstöcke an den Obstbäumen erschöpft. Auch im Hineinragen des Baggerarms in der Lotrechten über das immer wieder streitgegenständliche Grundstück X will eine "Luftraumverletzung" (2.4. der Stellungnahme v. 16.10.2012) aufgezeigt werden, und zuletzt erachtet sich die Beschwerdeführer in den hinterlassenen Baggerspuren in seinen Rechten verletzt.

Auf die weiteren Ausführungen können mangels verfahrensspezifischer Relevanz auf sich bewenden bleiben.

 

 

1.4. Damit konkretisiert der Beschwerdeführer abermals nicht, worin er durch die Straßenerhaltungsmaßnahmen der belangten Behörde in Eigentumsrechten verletzt worden wäre, sodass letztlich ein Beschwerdegrund nicht gesehen werden kann. Vielmehr streicht er darin im Punkt 2.3.1.  dezidiert ein Feststellungsinteresse des aktuellen Zustandes hervor, was jedoch nicht mit einer Maßnahmenbeschwerde zu leisten ist.

 

 

2. Die belangte Behörde trägt in ihrer Gegenschrift vor:

"Die am 22.8.2012 im Auftrag der Marktgemeinde X auf der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X durchgeführten Arbeiten dienten ausschließlich der Instandhaltung dieser Gemeindestraße. Es handelte sich dabei um keine hoheitlichen Handlungen, sondern um Arbeiten im Rahmen der Verpflichtungen der Gemeinde als Straßenverwaltung. Die dazu eingebrachte Maßnahmenbeschwerde ist daher nicht zulässig. Zudem steht die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde im Widerspruch zu der ebenfalls in dieser Angelegenheit von Herrn X beim Bezirksgericht Eferding eingebrachten Besitzstörungsklage.

 

Die Marktgemeinde X hat, nachdem vom oberliegenden Grundstück Parz. Nr. X, KG X, des Herrn X auf Grund der Bewirtschaftung (Maisanbau) in Hanglage Erdreich auf die Fahrbahn der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X abgeschwemmt und diese bis zu einer Höhe von ca. 50 cm vermurt wurde, am 22. 8. 2012 auf der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X, Instandhaltungsarbeiten in der Weise durchgeführt, dass mit einem Bagger einerseits das angeschwemmte Erdreich entfernt und andererseits der sich auf der Fahrbahn entwickelnde Bewuchs abgezogen wurde. Das dabei anfallende Material wurde mit einem LKW weggefahren.

Die in den Fahrbahnbereich ragenden Zweige der angrenzenden Obstbäume wurden lediglich in dem Ausmaß abgetrennt, das der zum Abtransport des Erdreichs bestellte LKW fahren konnte.

 

Herr X war zeitweilig während der Instandhaltungsarbeiten vor Ort und hat dabei dem Abtrennen der Äste vor Zeugen zugestimmt und auch sonst keinen

Einwand vorgebracht. Er hat sich gegenüber den vom Marktgemeindeamt X anwesenden Personen (Vzbgm. X, AL X) und auch gegenüber den anwesenden Polizisten des PI X in keiner weise gegen diese Maßnahmen ausgesprochen, geschweige denn diese untersagt.

 

Zu 5.6. letzter Satz wird angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl noch die Möglichkeit hat, dem Auftrag der BH Eferding zur Ausästung nachzukommen, da im Zuge der Instandhaltungsarbeiten am 22. 8. 2012 das Entfernen der Äste über der Fahrbahn nur in jenem Ausmaße erfolgte, als dies für die Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich war.

 

Hinsichtlich der durch X nicht nachgekommenen Anrainerverpflichtung zur Ausästung wird der Akt in Kopie übermittelt.

 

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bewilligungspflicht nach dem Straßengesetz für die am 22. 8. 2012 ausgeführten Arbeiten ist nicht gegeben, da es sich dabei um Instandhaltungsarbeiten an der bestehenden Gemeindestraße gehandelt hat.

Zu den in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Punkte: Zu 1.:

 

Die Feststellung stimmt; der Marktgemeinde X ist es auch ein Anliegen, diese alten Obstbäume zu erhalten

 

Zu 2.:

Herr X wurden mit Schreiben vom 18. 10. 2011, 7. 11. 2011 und 15. 12. 2011 - bei diesen Schreiben mit Einräumung einer letztmaligen Frist bis 21. 12. 2012-aufgefordert, entsprechend § 91 (1) StVO die Bäume auf seinem Grundstück Nr. X, KG X, entlang der Gemeindestraße Parz. Nr. X, KG X, so auszuästen, dass die Benützbarkeit der Straße unbeeinträchtigt gegeben ist. Nachdem dieser Forderung nicht nachgekommen wurde, hat die Marktgemeinde X mit Schreiben vom 22. 12. 2012 bei der BH Eferding ein Verfahren eingeleitet.

 

Zu 2.1. - 2.3.: betrifft das Vollstreckungsverfahren der BH Eferding

 

Zu 3.:

Die Straßeneigenschaft der Parz. Nr. X KG X im Bereich zwischen Güterweg X und Güterweg X - also auch in dem von diesem Verfahren betroffenen Bereich - ist durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen bestätigt (zuletzt VwGH-Erkenntnis vom 20.9.2012, 2012/06/0107-5 und 2012/06/0113-3).

 

Zu 4.:

Im Zuge der - insbesondere durch die vom Grundstück Nr. X KG X ausgehenden Vermurung - notwendigen Instandhaltungsarbeiten an der Gemeindestraße Parz. Nr. X KG X wurden Zweige, welche so weit in den Fahrbahnbereich hineinragten, dass der LKW nicht auf der Gemeindestraße fahren konnte, im unbedingt erforderlichen Ausmaß eingekürzt bzw. abgetrennt. Die am 22. 8. 2012 ausgeführten Instandhaltungsarbeiten an der Gemeindestraße bedürfen keiner straßenrechtlichen Bewilligung, die Anlageverhältnisse wurden nicht verändert, vielmehr ist beim Abziehen des auf der Fahrbahn befindlichen Erdmaterials Schotter und Ziegelmaterial als übliche Befestigung derartiger Straßen sichtbar geworden.

 

Zu 5.:

Dem Entfernen der bei der Instandhaltungsarbeit störenden Zweige wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Von ihm wurde keinerlei Einwand gegen die ausgeführten Arbeiten vorgebracht.

 

Zu 6:

Der Vorwurf der Schädigung wird zurückgewiesen, da die wenigen entfernten Zweige fachgerecht abgetrennt wurden und ohnehin entsprechend dem § 91 StVO zu entfernen gewesen wären.

Auch der Vorwurf der Beweismittelzerstörung wird entschieden zurückgewiesen, da es nicht sein kann, dass durch das Einbringen skurriler Anträge und Anzeigen die notwendige Instandhaltung und damit die Benützbarkeit einer Verkehrsfläche verhindert werden.

 

 

An Kosten werden seitens der belangten Marktgemeinde X geltend gemacht:

Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde         € 368,80

Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangte Behörde      € 461,00*

Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde                              €   57,40

Summe:                                                                                                                              € 887,20

 

*) falls eine Verhandlung anberaumt wird

 

2.1. In diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Ergebnis zu folgen!

 

 

2.2. In der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7.11.2012 erstatteten Replik zur Gegenschrift vermag er einmal mehr nicht aufzuzeigen worin in der durchgeführten Straßensanierung ein mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich festzustellbarer Rechtseingriff erfolgt sein sollte. Vielmehr scheint er mit den nicht wirklich sachbezogenen und eher bizarr anmutenden Rechtsausführungen und einer Vielzahl von offenkundig auf die bereits geklärte Rechtslage fußenden Beweisanträgen, mit dieser Maßnahmenbeschwerde  offenbar die Streitigkeiten zwischen der Grundnachbarin und der belangten Behörde unterstützen zu wollen. Auch hier ist wohl  das in Zusammenhang mit den hier beschwerdegegenständlichen Straßensanierungsmaßnahmen ebenfalls anhängige Besitzstörungsverfahren – als das zutreffende Rechtsinstitut – verschwiegen zu werden.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einholung einer Klarstellung des Beschwerdevorbringens, sowie der Einholung einer Gegenschrift von der belangten Behörde. Diese wiederum wurde der Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt, worauf vom Beschwerdeführer repliziert wurde (siehe oben).

Beigeschafft wurde ein Luftbild aus der DKM-Mappe (© Doris), woraus die  Eigentumsverhältnisse der fraglichen Straße (GrundstückNr. X) und der benachbarten Grundstücke hervorgehen.

 

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats von folgendem Sachverhalt aus:

Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt ebenfalls an der Wegparzelle GrundstückNr.X. Dieser Weg trennt das Grundstück des Beschwerdeführers von dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden der Beschwerdeführerin X. Dieser Weg wurde durch Entfernung des Bewuchses mittels Bagger und Entfernung der von Obstbäumen tiefer hängenden Ästen bis zur erforderlichen lichten Höhe von 4,5 m (siehe Bild).

Der Beschwerdeführer verweist auf den der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 13.8.2012 gestellten Antrag. Darin begehrte er die Einstellung des Verfahrens (gemeint wohl: nach § 91 Abs.1 StVO) und die bescheidmäßige  Feststellung, dass es sich bei der gemeindeeigenen Grundparzelle X um keine Straße mit öffentlichen Verkehr handle. Er beantragte darin auch die Beiziehung eines Sachverständigen. Darauf wird offenbar die Auffassung gestützt, dass durch die Sanierungsmaßnahme der Straße bzw. des Weges ein Beweismittel zerstört worden wäre. Im Ergebnis sollte dieser Antrag wohl nur auf die Verzögerung oder Verhinderung dieser Maßnahme abzielen.   

Grundsätzlich gilt auch hier das bereits von h. im Verfahren VwSen-420765, zum gegenüberliegenden Grundstück Ausgeführte.

Textfeld:  Auch vom Beschwerdeführer wird  im Abschneiden und Abreißen von Ästen an Obstbäumen, teilweisen Ausgrabungen eine unzulässige Zwangsausübung behauptet. So will etwa auch das bloße Schwenken des Baggerarms über die Grundfläche der Beschwerde-führers, durch den namentlich genannten Baggerfahrer, als unzulässige Zwangsausübung und Rechtseingriff gesehen werden. Ebenso das Ausästen in Form des Abschneidens u. Entfernens von in den Straßenbereich hängender Äste. Wie die zum Akt übermittelten Fotos zeigen, kann in diesen Arbeiten keine die Eigentumssphäre berührende und über den sich aus § 90 Abs.1 StVO hinausgehenden Umfang kein ungerechtfertigter oder überschießender Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers erblickt werden (siehe Bild oben).

Mit dieser Darstellung zeigt daher auch der Beschwerdeführer keinen Eingriff in seine gesetzlich geschützte Privatrechtssphäre auf.

Selbst wenn dies den vor Ort handelnden Organen von einer der beschwerdeführenden Antragsteller als vermeintlich illegale Maßnahme angekündigt wurde, ändert dies nichts daran, dass die belangte Behörde darin ihrer gesetzlichen Verpflichtung wohl nachkommen musste bzw. (nur  dieser) nachgekommen ist. Ob und inwieweit diese Handlungen als Besitzstörung qualifiziert werden könnten, wird wohl im anhängigen Gerichtsverfahren zu klären sein.  

Nicht erkennbar ist auch, dass dadurch Beweismittel vorsätzlich vernichtet worden sind, welche in den eingangs genannten Verfahren sachverständig zu befunden gewesen wären, wie dies ebenfalls der Beschwerdeführer behauptet. Selbst  dies wäre wohl kaum als Eingriff in die subjektive Rechtssphäre bzw. als Zwangsmaßnahme zu sehen.

Das ebenfalls laut fernmündlicher Mitteilung des Amtsleiters der Marktgemeinde X. anhängige Besitzstörungsverfahren gegen die belangte Behörde wurde –vermutlich  aus Kostengründen – bis zur Erledigung dieses Verfahrens vorläufig ruhend gelassen.

 

 

4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Wie aus der Gegenschrift in sich schlüssig und durch die Bilddokumente belegt hervorgeht, wurden von der belangten Behörde auf dieser im öffentlichen Gut stehenden und als Straße gewidmeten Landfläche lediglich Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, welche logisch betrachtet in unumgänglichen Umfang zur bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit einer Straße erforderlich waren.

Die belangte Behörde verweist ferner in ihrer Stellungnahme darauf, dass während der "Instandhaltungsarbeiten" der Beschwerdeführer teilweise anwesend gewesen sei und dabei dem Abtrennen von Ästen sogar zugestimmt hätte bzw. keine Einwände vorbrachte.

Mit den h. Erk. vom 12.1.2010, VwSen-420614/2/WEI/La und VwSen-420615/2/WEI/La, wurde etwa in einem früheren  Verfahren gegen X unter Hinweis auf das VVG mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückgewiesen.

Damals stand hinter dem Beschwerdevorbringen ein Entfernungsauftrag nach §§ 18f Oö. Straßengesetz.

Im zit. Erkenntnisse wurde auch schon auf ein schon damals zu einem vergleichbaren Sachverhalt getätigtes Vorbringen des Jahres 2009 verwiesen, worin diverse Rechtsverletzungen durch diese Markgemeinde bzw. dessen Bürgermeister im Zusammenhang mit einem Entfernungsauftrag behauptet wurden bzw. die Ersatzvornahmen als nichtig zu erklären begehrt worden sei.

Mit h. Erkenntnis vom 30.11.2009, VwSen-610163/2/Ste wurden ebenfalls inhaltlich vergleichbare Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

Schon in tatsächlicher Hinsicht konnte auch damals der erkennende Verwaltungssenat betreffend das Nachbargrundstück keine gewünschte Feststellung zu den Grundgrenzen treffen. Vielmehr wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die damaligen Grabungsarbeiten nur auf dem in der Natur ersichtlichen Weg stattfanden und der Instandhaltung dienten. Selbst wenn die Breite des Weges dabei geringfügig verändert worden sein sollte, läge noch kein bewilligungspflichtiger Umbau vor (vgl § 1 Z10 iVm § 31 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991) vor, so damals der Unabhängige Verwaltungssenat. Das erkennende Mitglied konnte aus den aktenkundigen Beweismitteln keine wesentliche Veränderung der Anlage des Weges erkennen. Durch die Beseitigung der Vermurung und des Hufschlages auf der öffentlichen Wegparzelle X der KG X samt anschließender Aufbringung einer dünnen Schicht Schotter lag noch kein straßenbehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, sondern lediglich eine Erhaltungsmaßnahme der Straßenverwaltung der Gemeinde, um den Gemeingebrauch nach § 6 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1990 weiterhin zu gewährleisten.

 

 

3.2.1. Ein bekämpfbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt aber vor, wenn er im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde (vgl allgemein mwN Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 35 f). Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts qualifizieren ein faktisches Organhandeln etwa dann als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn gegenüber einem individuellen Adressaten im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig ein zwangsbewehrter Befehl ergeht. Ein solcher muss hier – im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde  - wohl gesehen werden, weil einerseits eine subjektive Rechtsverletzung behauptet wird und andererseits die belangte Behörde eine Vollstreckungsverfügung nicht erwirkte und die Handlung zumindest aus nunmehriger Sicht doch gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers durchführt wurde (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, (2007), 3. Teilband, zu § 67c, Rz 25, und die dort referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).  

Aus diesem Grunde war diese Beschwerde meritorisch zu behandeln und das Verhalten der belangten Behörde inhaltlich zu überprüfen.

Das Handeln der belangten Behörde erweist sich jedoch weder als überschießend, noch sonst als unsachlich. Es wurde auch keine Gewalt gegen die Beschwerdeführerin angewendet. Die fehlende Einsicht zu einer gebotenen Handlung kann nicht soweit führen, dass es damit ein Grundanrainer in der Hand hätte gleichsam die Erhaltung der Befahrbarkeit eines öffentlichen Weges durch diverse Anträge zu blockieren.

Auch hier macht die beschwerdeführenden Partei als Beschwerdepunkte im Ergebnis ausschließlich jenes Handeln der belangten  Behörde geltend, die für die Benützbarkeit der Wegparzelle X unabdingbar waren. 

 

 

3.2.3. Hinzuweisen ist ebenfalls auf die h. Erkenntnisse vom 6.5.2011, VwSen-420634/46/WIE/Ba u. VwSen-440126/39/WEI/Ba und jüngst Erk. v. 21.03.2012, VwSen-420665/27/Wie/Ba, betreffend das Nachbargrundstück, die in allen Punkten lt. jüngstem Erkenntnis des VwGH v. 20.9.2012, 2012/06/0107 erfolglos bekämpft geblieben sind. Darin wurde etwa auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Endbeschluss vom 27. Juni 1997, Zl. 6 C 421/97y verwiesen, womit das Bezirksgericht Eferding in einem vom der belangten Behörde (X)  betriebenen Besitzstörungsverfahren erkannte, dass die beklagten Parteien X und X (am 24. April 1997) durch Aufbringen von Erde, Versetzen eines Zaunes, Anbringen von zwei Eisenpflöcken sowie Anpflanzen von Jungbäumen auf dem bisher in der Natur ersichtlichen öffentlichen Weg Grundstück Nr. X, KG X, unter Hinweis auf die im Akt befindliche Skizze, die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildete, die Kläger (Gemeinde X) in ihrem ruhigen Besitz gestört hatte und dass die beklagten Parteien schuldig sind, die Erdaufschüttungen, den Zaun, die Eisenpflöcke sowie die Jungbäume, soweit sie sich im geschotterten Bereich des öffentlichen Weges, insbesondere von der früheren rechten Weghälfte des öffentlichen Gutes X, KG X (angrenzend an das Grundstück X, KG X) befinden, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hatte.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in diesem Verfahren erwogen:

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsentscheidungen sind nun auch die vom beschwerdeführenden Nachbarn in Beschwer gezogenen Arbeiten des Straßenerhalters zu beurteilen, die in der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf durchgeführt wurden.

Das dabei zwingend in geringem aber völlig untergeordneten und unvermeidbarem Umfang unter formaler Betrachtung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein mag (Baggerspuren, Überschwenken der links und rechts des Weges über die dort gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer hinweg) begründet jedoch nicht eine Rechtswidrigkeit dieser Handlung in Form von Zwangsausübung.

Dies  belegen auch die übermittelten Fotos in unmissverständlicher Klarheit.

Wie oben bereits festgestellt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Haaren herbeigezogen, wenn etwa die "Verletzung des Luftraumes"  durch Hineinragen des Baggerarms oder das Hinterlassen von Baggerspuren im Erdreich" ins Treffen geführt werden. Ebenso unerfindlich ist die Behauptung der Vernichtung von Beweismittel, was jedenfalls nicht mit einer Maßnahmenbeschwerde, sondern allenfalls im zivilgerichtlichen Weg zu bekämpfen wäre.  Hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mehrfach zur Herstellung des Zustandes im Sinne der Bestimmungen der StVO aufgefordert wurde, sie jedoch dieser Aufforderung nicht nachkam, sodass schließlich die belangte Behörde als Straßenerhalter die Benutzbarkeit der im öffentlichen Gut der Gemeinde befindlichen Straße in unumgänglichen Umfang vornahm (§§ 5, 14, 21 Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2008).

 

5. Gemäß Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

5.1. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf mit dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren auszutragen wäre, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN).

Die hier offenbar ebenfalls von beiden Beschwerdeführer (auch der gegenüberliegende Grundanrainer) anhängig gemachten Besitzstörungsklagen decken das im Rahmen dieses Verwaltungsaktes (Ersatzvornahme) gesetzte Handeln nicht unbedingt zur Gänze ab.

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn etwa die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. etwa das VfGH 29. November 1979, Slg. 8668, betreffend die Durchsuchung eines Schreibtisches und die Herausnahme von Papieren daraus; ZfV 2004/324, 150 (153 f), sowie in VfSlg. 10.409/1985, VfSlg. 12.122/1989 u. VfSlg. 12.053/1989).

Daher sind nach h. Auffassung auch die hier vorliegenden Handlungen auf dem öffentlichen Gut der Gemeinde, wenn auch mit nicht nachweisbaren Auswirkungen auf die Grundanrainer, zumindest im Zweifel in der Sache selbst zu entscheiden um nicht Gefahr zu laufen, mit einer Zurückweisung das Recht auf den gesetzlichen Richter zu verletzen.

 

 

5.2. Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

An sich ist nun der Straßenerhalter -  im vorliegenden Fall also die Gemeinde (§ 9 Abs. 8 StrG) - verpflichtet, den Gemeingebrauch zu gewährleisten (VwGH 9.11.2011, 2009/06/0171). Dies ungeachtet dessen, ob dieser Weg aus welchem Grund auch immer nur von wenigen Verkehrsteilnehmern benützt wird.

 

 

5.3. Die Hoheitsverwaltung stellt jenen Bereich der Verwaltung dar, der das spezifisch staatliche zum Ausdruck bringt. Das Obrigkeitliche, das einseitig Anordnende und Gebietende. Der Staat (hier die belangte Behörde in Vollziehung des Oö. Straßengesetzes iVm § 90 Abs.1 StVO) als Träger des ihm eigentümlichen Imperiums (Bescheidakte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt). Laut Raschauer, Allg. VerwaltungsR, RZ 720 ff, ist bei der Unterscheidung von Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung zumindest in erster Linie eine Unterscheidung nach den Formen des Verwaltungshandelns, derer sich der Staat bedient, gegeben. Der Begriff öffentliche Aufgabe, ist ein weiter Begriff der als wissenschaftlicher Begriff die gesellschaftliche Wichtigkeit einer Angelegenheit anspricht, der sich vereinzelt aber auch als Rechtsbegriff findet.

Die Unterscheidung 'öffentlich-, privatrechtlich' stellt auf Rechtsvorschriften, Rechte und Rechtsverhältnisse, nicht aber auf Handlungsformen der Verwaltung ab. Rechtsvorschriften, die hoheitliches Handeln vorsehen, gehören stets dem öffentlichen Recht an, öffentliches Recht ist jedoch nicht immer durch hoheitliche Akte im engeren Sinn zu vollziehen. Ebenso kommt es für den Begriff der civil rights im Sinne des Art.6 MRK nicht darauf an, in welchen nationalen Kategorien Rechte und Handlungsformen zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung der herrschenden Lehre des 'klassisch verwaltungsrechtlichen Konzepts der Hoheitsverwaltung' geht nach wie vor vom leading case im VfSlg 3262/1957 aus. In diesem Sinne ist hier wohl vom einen als hoheitlich zu bezeichnenden Handeln auszugehen, insb. weil dieses in Vollziehung der Gesetze erfolgte. Auch vor diesem Hintergrund war über diese Beschwerde in der Sache (meritorisch) zu entscheiden.

Festzustellen ist auch in diesem Fall, dass der Beschwerdeführer aus Anlass der beschwerdegegenständlichen Arbeiten der Marktgemeinde mit dem im Verhältnis billigen Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde offenbar versucht eine an sich geklärte Rechtssituation, offenbar in Unterstützung des Nachbarns, im Ergebnis neu aufzurollen.

Da der Sachverhalt unstrittig feststeht, bedarf es der beantragten Beweisaufnahmen nicht, diese sind allesamt als bloße Erkundungsbeweise zu qualifizieren denen nicht nachzukommen ist (vgl. VwGH 25.6.1999, 99/02/0158 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 91/02/0134).

Daher konnte auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal der Beschwerdegegenstand unstrittig ist.

 

 

5.4. Eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs.3 AVG käme nur in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist, wenn ein Mangel der Beschwerde entgegen § 13 Abs.3 AVG nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist behoben wird, und wenn dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mangelt (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung lagen gemäß dem oben Gesagten nicht vor.

Jedoch war die Beschwerde iSd § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

6. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, waren ihr die beantragten und ihr angefallenen Pauschalkosten zuzusprechen.

 

 

6.1. Im § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, ist  die Höhe der nach § 79a Abs.5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt festgesetzt:

 

  1. Vorlageaufwande:                                                                                                                                                                                                                                 57,40 €
  2. Schriftsatzaufwand:          368,80 €

 

 

 

4.5. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist waren der belangten Behörde die von ihr beantragten  gesetzlich vorgesehenen Kosten zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. In diesem Verfahren sind ferner Stempel- u. Beilagengebühren angefallen.   Diese sind mit beiliegendem Zahlschein zu begleichen. Die im Punkt II. der belangten Behörde zugesprochenen Gebühren sind dieser einzuzahlen.

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22.02.2013, Zl.: B 1586/12-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30. September 2015, Zl.: 2013/06/0070-9

 

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