Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531311/6/Wg/GRU/TK

Linz, 02.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, X, X,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.9.2012, Ge20-13-57-01-2012, betreffend Erteilung einer gewerbebe­hördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Spruchabschnitt I., Spruchabschnitt II lit b (betr. Gebühren iSd Gebührengesetzes) und lit c (betr. Verwaltungsabgabe) des bekämpften Bescheides werden behoben. Spruchabschnitt II. lit a (betr. Kommissionsgebühren) bleibt dagegen unverändert aufrecht.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde)  erteilte der X mit Bescheid vom 5.9.2012, Ge20-13-57-01-2012, in Spruchabschnitt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Abfallsammelzentrums und zwar um Erweiterung der Betriebszeit von dzt.: Montag – Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf: Montag – Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 und Samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Altstoffsammelzentrum in X auf Grst.Nr. X, KG. X. In Spruchabschnitt II. lit a wurden der X Kommissionsgebühren, in Spruchabschnitt II lit b Gebühren iSd Gebührengesetzes und in Spruchabschnitt II lit c eine Verwaltungsabgabe gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw). Die belangte Behörde legte die Berufung dem Verwaltungssenat zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor.

 

Der Verwaltungssenat übermittelte der X den Berufungsschriftsatz zur Stellungnahme. Daraufhin zog die X mit Eingabe vom 17.10.2012 den Antrag auf Änderung der Öffnungs- und Betriebszeiten für das Altstoffsammelzentrum X, vom 3.5.2012, zurück.

 

Rechtlich ergibt sich, dass die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, fällt die Grundlage für die Erteilung einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung weg. Aus diesem Grund ist Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

 

Der UVS hat bei diesem Verfahrensergebnis die vorgeschriebenen Verfahrenskosten zu überprüfen.  Die X ist zur Entrichtung der angefallenen Kommissionsgebühren (Spruchabschnitt II lit a des bekämpften Bescheides) verpflichtet. Die Kommissionsgebühren wurden zu Recht vorgeschrieben. Weiters ist die X zur Entrichtung der in Spruchabschnitt II lit b vorgeschriebenen Gebühren iSd Gebührengesetzes verpflichtet. Die Gewerbebehörde hat diese Gebühren iSd Gebührengesetzes aber formlos – ohne einen Bescheid zu erlassen - einzuheben. Die bescheidmäßige Vorschreibung von Gebühren iSd Gebührengesetzes ist – sofern sie nicht fristgerecht einbezahlt werden – den Finanzämtern vorbehalten. Spruchabschnitt II lit b des bekämpften Bescheides war daher zu beheben. Weiters entfällt die in Spruchabschnitt II. lit.c vorgeschriebene Verwaltungsabgabe, da diese nur bei Erteilung einer Bewilligung vorgesehen ist.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Wolfgang Weigl

 

 

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