Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101295/17/Sch/Rd

Linz, 21.07.1993

VwSen - 101295/17/Sch/Rd Linz, am 21. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H M vom 14. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. Mai 1993, St 5013/92, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1993, St 5013/92, über Herrn H M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 21. Oktober 1992 um 12.40 Uhr in S, bis zum Haus Nr. , den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 7. Juli 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, in deren Zuge die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es mag zwar sein, daß der Berufungswerber faktisch mit dem Lenken von Personenkraftwagen vertraut ist, entscheidend ist aber nicht dieser Umstand, sondern alleine die Frage, ob eine Lenkerberechtigung vorliegt oder nicht. Überdies waren beim Berufungswerber mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten. Die zuletzt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich eine gleichartige Übertretung zu begehen.

Erschwerend zu berücksichtigen war im Hinblick auf die Strafbemessung im gegenständlichen Fall auch die Tatsache, daß der Berufungswerber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes nach einer vorangegangenen Beanstandung wegen eines einschlägigen Deliktes neuerlich betreten wurde.

Andererseits mußte dem Berufungswerber - zumindest im Rahmen des Berufungsverfahrens - eine gewisse Einsichtigkeit konzediert werden. Auch hat er in der Zwischenzeit eine entsprechende Lenkerberechtigung erworben, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht davon ausgegangen werden kann, daß der Berufungswerber keine weiteren Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 begehen wird.

Berücksichtigung fanden bei der Strafzumessung auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der derzeit über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 9.700 S verfügt, hievon aber auch seinen Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder nachkommen muß.

Einer weiteren Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen aber die obigen Ausführungen hinsichtlich der zahlreichen Vormerkungen entgegen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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