Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167329/3/Kof/Ai

Linz, 09.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X vertreten durch Rechtsanwälte X – X – X – X – X – X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2012, VerkR96-1991-2011 wegen Übertretungen der EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

Rechtsgrundlage:  § 21 Abs.1 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o    Geldstrafe  (300 + 0 =) …………………………………………………… 300 Euro

o    Verfahrenskosten I. Instanz ……………………………………………… 30 Euro

                                                                                                         330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (60 + 0 =) ……. 60 Stunden.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer Kontrolle am 27.12.2010 um 11:07 Uhr auf der A8 Innkreis-autobahn nächst dem Strkm 65.830, Fahrtrichtung X, Marktgemeinde X, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen X (Sattelzugfahrzeug) und X (Sattel-anhänger), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßen-verkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 3821/85 und dem KFG begangen haben.

 

Konkret haben Sie  

1) die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt. Das Schaublatt vom 27.12.2010 mit den Aufzeichnungen von 07:00 Uhr bis 10:16 Uhr von (Herrn) RF als Lenker fehlte.

 

2) am 27.12.2010 a) um 10:16 Uhr das Schaublatt vor Ablauf des Arbeitstages entnommen und wirkte sich dies auf die Aufzeichnung der Daten einschlägig aus.

b) im Kontrollgeräte mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stunden-zeitraum) verwendet. 1 Schaublatt wurde von 07:00 Uhr bis 10:16 Uhr und
1 Schaublatt wurde von 10:16 Uhr bis 10:48 Uhr verwendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.:  Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

Zu 2.:  Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                               gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von            § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG

1.  300 Euro                60 Stunden                     BGBl. Nr. 267/1967

2.  400 Euro                80 Stunden                   idF BGBl. I Nr. 149/2009

                                                                                          

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  770 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am vom 5. Oktober 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 8. November 2012 betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen. – Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248 uva.

 

Der Bw hat für den Zeitraum 27.10.2010: 7.00 bis 10.16 Uhr ein Schaublatt eingelegt, dieses um 10.16 Uhr entnommen und weggeworfen und unmittelbar danach ein weiteres Schaublatt eingelegt.

 

Betreffend das fehlende Schaublatt für den Zeitraum 27.12.2010: 7.00 bis 10.16 Uhr wurde der Bw unter Punkt 1. – nunmehr rechtskräftig – bestraft.

 

Hätte der Bw für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Schaublatt eingelegt, hätte er die unter Punkt 2. angeführten Übertretungen nicht begangen.

 

Es ergibt jedoch keinen Unterschied, ob der Bw betreffend den Zeitraum 27.12.2010, 7.00 bis 10.16 Uhr

·     ein Schaublatt einlegt und dieses wegwirft oder

·     kein Schaublatt einlegt.

In beiden Fallkonstellationen ist für den entsprechenden Zeitraum kein Schaublatt vorhanden!

 

Aufgrund der Rechtskraft der Bestrafung zu Punkt 1. stellt es somit eine „unangemessene Härte“ dar, über den Bw auch wegen der – von ihm formal begangenen – Übertretungen zu Punkt 2. eine Geldstrafe zu verhängen;

vgl. VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633.

 

Gemäß § 21 Abs. 1VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen

und sind gemäß § 65 VStG auch keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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