Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522944/12/Kof/JO

Linz, 14.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X – Dr. X, X, X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 17. August 2011, FE-980/2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme, Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Ablieferung des Führerscheines, unter Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2012, Zl. 2011/11/0214, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen

 

 

 

 

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-KFZ oder Invaliden-KFZ verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

      zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine umfangreich begründete Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit Erkenntnis (Bescheid) vom 9. November 2011, VwSen-522944/4, die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades,

     vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und

-         die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

für den Zeitraum von sechs Monaten – gerechnet ab Zustellung des Berufungs-bescheides – festgesetzt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2012,
Zl. 2011/11/0214-5, diesen Bescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Der UVS hat über die Berufung gegen den in der Präambel zitierten Bescheid
durch sein nach der der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs.1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

 

Eine Bindung nach § 63 Abs.1 VwGG besteht nur insoweit, als sich nicht nach Erlassung des aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat bzw. ist bei Erlassung des Ersatzbescheides eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen;

siehe die in Heinz-Mayer, B-VG, 3. Auflage, Punkt III, 1. Absatz zu § 63 VwGG (Seite 808) zitierte Judikatur des VwGH  sowie

VwGH vom 22.12.2008, 2004/03/0029; vom 29.01.2007, 2006/03/0155;

          vom 29.09.1997, 93/17/0101, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) hat mit Bescheid vom 09.07.2012, FE-762/2012, dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde dem (Rechtsvertreter des) Bw am 9. Juli 2012 ausgefolgt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 FSG lauten auszugsweise:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,
ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung kann die Behörde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, kann nur dem Besitzer

einer Lenkberechtigung

·     dieselbe entzogen werden  sowie

·     aufgetragen werden, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche    

    Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen.

VwGH vom 29.01.2004, 2003/11/0256; vom 13.08.2003, 2002/11/0168.

 

Der Bw ist mittlerweile nicht (mehr) Besitzer einer Lenkberechtigung. –

Eine Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, ist dadurch rechtlich nicht (mehr) möglich.

 

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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