Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523310/2/Kof/JO

Linz, 14.11.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X – Dr. X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
18. Oktober 2012, VerkR21-319-2012, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet in der Angelegenheit Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 71 Abs.1 Z1 AVG

zu II.:  § 57 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

       I.      den Antrag des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 iVm § 71 Abs.4 AVG als unbegründet abgewiesen und

    II.      die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.09.2012, VerkR21-319-2012 gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist

die begründete Berufung vom 30. Oktober 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.  VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Gemäß Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PI W. vom 20.09.2012, GZ: C2/6718/2012, besteht der Verdacht, dass der Bw am 11. September 2012 um ca. 01.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und anschließend – anlässlich der Amtshandlung – die Vornahme des Alkotests verweigert hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid vom 25. September 2012, VerkR21-319-2012, dem Bw ua die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab 11. September 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen.

 

Dieser Mandatsbescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Donnerstag, dem 27. September 2012 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen – ab Zustellung – bei der belangten Behörde schriftlich Vorstellung erhoben werden.

 

Im gegenständlichen Fall hätte somit eine Vorstellung spätestens am Donnerstag, dem 11. Oktober 2012 erhoben werden müssen.

 

Der – nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat am 16. Oktober 2012

-     gegen den oa Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben  und

-     den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat – wie eingangs dargelegt – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

-     gemäß § 71 Abs.1 und § 71 Abs.4 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen  und

-     gemäß § 57 Abs.2 AVG die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht:

 

Gleichzeitig mit dem oa Mandatsbescheid – offenkundig im selben Kuvert – wurde dem Bw die "Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 25.09.2012, VerkR96-17928-2012 betreffend die "Alkotestverweigerung" (Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) zugestellt.

 

In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung ist ua enthalten:

"Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Vernehmung bei uns am Montag, 22. Oktober 2012 – 09.00 Uhr, oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen ..…"

 

Nach der Rechtsansicht des Bw ist diese „Aufforderung zur Rechtfertigung“
als Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Vorstellung bis einschließlich 22.Oktober 2012 zu werten.

 

Zu Punkt II.:

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach § 57 Abs.1 leg.cit. erlassenen Bescheid binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Die vom Bw eingebrachte Vorstellung wurde – unbestrittener maßen – verspätet erhoben.

 

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zugleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 91 zu
§ 66 AVG (Seite 1260 f) zitieren zahlreichen Entscheidungen des VwGH sowie Erkenntnisse vom 24.08.2011, 2011/06/0106; vom 16.05.2012, 2011/21/0172.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Zu Punkt I.:

§ 71 Abs.1 Z1 AVG lautet auszugsweise:

"Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei – die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft."

 

Der Mandatsbescheid sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Bw mit derselben Post – offenkundig: in ein- und demselben Kuvert – zugestellt.

 

Der Bw bringt vor, er habe angenommen bzw. annehmen müssen, die Frist
zur Erhebung der Vorstellung sei dadurch bis zum Zeitpunkt der Vorladung
(= bis einschließlich 22. Oktober 2012) verlängert worden.

 

Der ihm unterlaufene Rechtsirrtum, dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung

·     bereits am 11. Oktober 2012 (= Ende der 14-tägigen Frist nach § 57 Abs.2 AVG)

   abgelaufen ist und

·     nicht bis 22. Oktober 2012 (= Datum der Vorladung) verlängert wurde,

sei ein "minderer Grad des Versehens" im Sinne des  § 71 Abs.1 Z1 AVG,

insbesondere da es sich beim Bw um eine rechtsunkundige Person handle.

 

Diesem ist Folgendes entgegen zu halten:

Eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" welche einen "Vorladungstermin" enthält, kann keinesfalls als Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu Einbringung der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gewertet werden.

VwGH vom 25.06.1996, 94/11/0388; vom 12.05.1999, 99/01/0191;

          vom 10.05.2000, 95/18/0972.

 

In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft
den Bw an diesem Rechtsirrtum ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt;

VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0400; vom 17.12.2009, 2008/22/0414;

          vom 30.04.2003, 2001/03/0183.

 

Von einem – nur – "minderen Grad des Versehens" des Bw kann dadurch keine Rede sein.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 iVm § 71 Abs.4 AVG abgewiesen.

 

Zu I. und II.:

Es war daher

·     die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·     der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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