Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730683/5/BP/AH/Jo

Linz, 15.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Afghanistan, dzt. JA X, vertreten durch Frau X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Oktober 2012, GZ: 1072018/FRB, betreffend die Erlassung eines auf sieben Jahre befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Oktober 2012, GZ: 1072018/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs 1, 2, 3 iVm § 53 Abs 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt.

                                      

Zusammengefasst führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw am 09.10.2009 illegal nach Österreich eingereist sei und am 14.10.2009 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt habe.

Das Asylverfahren sei rechtskräftig am 02.02.2012 gemäß § 3 Asylgesetz negativ, gemäß § 8 Asylgesetz rechtskräftig positiv entschieden worden, weshalb der Bw somit den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne habe.

 

Am 15. März 2012 sei der Bw vom Landesgericht Steyr unter der Zahl 10 Hv 3/12g wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB, und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 5 Z 2 lit b) JGG sowie 28 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden.

Seiner dagegen erhobenen Berufung sei vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 25.07.2012, AZ: 9Bs 174/12w, nicht Folge gegeben worden.

 

In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Bw X durch Versetzen von zumindest fünf Messerstichen in den Rücken und gegen den Oberkörper, die zwei Stichwunden am Rücken links (wobei insbesondere eine Stichwunde zu einer Öffnung des Brustraumes und einem Hämatopneumothorax, sohin zu einer lebensgefährlichen Verletzung des linken Lungenunterlappens geführt habe), zwei Stichwunden am Unterarm links, sowie eine Stichwunde im Schulterbereich rechts vorne, Schnittwunden an der Scheitel-/Hinterhautregion links und am rechten Unterarm sowie Hauterosionen im Bereich des linken Oberbauches vorne, an der linken Flanke, sowie am linken Unterarm, zur Folge gehabt hätten, zu töten versucht habe.

Weiters sei dem Bw vorgeworfen worden eine fremde Sache, und zwar den Laptop des X und des X durch werfen auf den Boden beschädigt zu haben, wobei ein Schaden in der Höhe von EUR 699,-- entstanden sei.

 

Einer Aufforderung der nunmehr belangten Behörde, binnen einer gesetzten Frist zur beabsichtigten Erlassung eines Rückkehrverbotes Stellung zu nehmen, sei der Bw nachgekommen.

In dieser Stellungnahme habe er zusammengefasst ausgeführt, im Herbst 2009 von Afghanistan nach Österreich gekommen zu sein. Seine Eltern seien bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen, die Tante bei der er anschließend wohnte habe ihn geschlagen und Teppiche knüpfen lassen. Als es aufgrund des Krieges in Afghanistan zu gefährlich wurde habe sie ihn nach Österreich geschickt.

Seit Herbst 2009 habe der Bw sich, so seine Angabe, durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe eineinhalb Jahre die polytechnische Schule in X besucht und mehrere Praktika absolviert. Weiters habe er Deutschunterricht erhalten und Deutschkurse besucht. Er könne lesen, schreiben und flüssig sprechen. Arbeit zu finden sei ihm wegen seines fehlenden Hauptschulabschlusses nicht möglich gewesen.

Familie oder eine Lebensgemeinschaft habe er in Österreich nicht.

In Afghanistan habe er niemanden, da es mit seiner Tante immer schwierig gewesen sei, zudem habe er, seitdem er nach Österreich gekommen sei, nichts mehr von ihr gehört und wisse nicht, wo sie jetzt lebe.

In der Justizanstalt X arbeite er derzeit im Kunstbetrieb. Zudem sei es sein Ziel, während seiner Haft eine Ausbildung zu machen.

 

Er habe in Österreich Freunde, Kontakt mit diesen zu halten sei momentan allerdings schwierig. In Afghanistan wisse er nicht wo er leben sollte, wäre alleine und habe Angst um sein Leben, da er nicht wisse, warum seine Eltern getötet worden seien.

 

Die seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tat sei passiert, weil er große Angst gehabt habe, lebensgefährlich verletzt zu werden, und nicht gewusst hätte, wie er sich sonst hätte wehren können. Er habe keine Vorstrafen und sei bis jetzt noch nie straffällig geworden. Was er getan hat tue ihm sehr leid und er werde so etwas nie wieder tun.

 

1.1.2. Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht ua. aus, dass ein Rückkehrverbot gemäß § 1 Abs 2 FPG gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erlassen werden könne.

 

Gemäß § 54 Abs 1 FPG könne gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

 

Nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG sei ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahren unter anderem zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

 

In Folge werden die §§ 54 Abs 2, 3 und 9, 61 Abs 1 FPG sowie § 61 Abs 2 und 3 FPG zitiert.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass durch die oben genannte Verurteilung kein Zweifel bestehe, dass die Vorraussetzungen des § 54 Abs 1, 2, 3 iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG für die Erlassung eines Rückkehrverbotes erfüllt seien.

 

Angesichts des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich, sowie der Schwere der verübten Straftaten, könne keine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden. Im Hinblick darauf sei die Erlassung eines Rückkehrverbotes durch die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere der Verhinderung massiver strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Es bestehe kein Zweifel, dass durch das beschriebene Verhalten des Bw eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben sei.

Durch die offenbar mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten erscheine trotz gebührender Beachtung der persönlichen Interessen des Bw eine Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs 1 FPG dringend geboten.

 

Es sei aus den Feststellungen des Gerichtsurteils ersichtlich, dass eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Der Notwehrversion des Bw, auf die dieser noch in der Stellungnahme beharrte, sei vom Gericht kein Glaube geschenkt worden und zudem müsse die völlig fehlende Reue berücksichtigt werden.

Die Behörde müsse daher davon ausgehen, das der Bw in einer ähnlichen Situation wieder skrupellos handeln würde.

 

Aufgrund dieser Erörterung sowie der fehlenden familiären, sozialen oder beruflichen Bindung zu Österreich sei die Erlassung eines Rückkehrverbots dringend geboten.

 

Im Hinblick auf die Dauer der Befristung auf sieben Jahre gehe die Behörde davon aus, dass sich der Bw erst dann an die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften halten und die nötige Reife und Stabilität als Erwachsener haben werde.

 

1.2. Gegen diesen – am Dienstag den 16. Oktober 2012 zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012, zur Post gegeben am Donnerstag den 25. Oktober 2012, rechtzeitig Berufung.

 

In der Berufung werden die formalen Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß § 54 FPG nicht bestritten.

Bestritten wird jedoch, dass im Fall des Bw ein weiterer Aufenthalt zu einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich führen würde.

Zusammengefasst bringt der Bw dazu vor, dass er in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung des Rückkehrverbotes ausdrücklich gesagt habe, es tue ihm leid und dass er "so etwas" nie wieder machen werde. Die Tatsache, dass er sein Handeln immer noch als (wenn auch überschießende) Notwehrsituation sehe, lasse nicht darauf schließen, dass er in einer ähnlichen Situation wieder so handeln würde.

 

Auf Grund seines bisherigen Verhaltens in Österreich und den in der Stellungnahme aufgezeigten Integrationsschritten sowie seiner Unbescholtenheit bis zum inkriminierten Vorfall könne ebenfalls auf keine hinkünftige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich geschlossen werden.

 

Die Annahme einer gerade sieben Jahre dauernden Befristung um die nötige Reife und Stabilität als Erwachsener zu finden, die ihn abhalte eine Straftat zu begehen sei willkürlich und unrichtig getroffen. Es sei anzunehmen, dass er die nötige Reife schon nach Ablauf seiner dreieinhalbjährigen Haftstrafe besitzen werde, zumal er während dieser Zeit eine Ausbildung absolviere.

 

Zudem führt er aus, die Behörde habe sein fehlendes familiäres Netz in Afghanistan sowie den Umstand, dass er dort wahrscheinlich nicht überleben werde, nicht berücksichtigt.

 

Der Bw beantragt daher, den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das verhängte Rückkehrverbot auf ein zulässiges Mindestmaß zu verkürzen, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2012.  

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermittelte der Bw nicht den Eindruck, dass er sich des Unrechtsgehalts seiner Tat bewusst wäre oder diese gar bereuen würde.

 

2.4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung tätigte der Bw zu Beginn Aussagen zu seiner Person, die sich weitgehend mit dem Akteninhalt decken und daher nicht wiederholt werden müssen. Ergänzend gab er seine soziale Integration betreffend an, in einem Fußballverein gespielt zu haben.

 

Im Hinblick auf die Straftat des versuchten Mordes, deren Ablauf der Bw im Detail schilderte, ging abermals klar hervor, dass sich der Bw mehr als Opfer denn als Täter betrachtet und immer noch glaubt aus Notwehr gehandelt zu haben. Davon, dass die Notwehr überschießend war, war in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Rede. Weiters war, anders als in seiner Stellungnahme angegeben, seitens des Bw weder ausdrücklich noch schlüssig ersichtlich, dass ihm die Tat leid täte.

 

Die Tat der Sachbeschädigung betreffend gab er an, lediglich beim Kabel des Laptops, der dem Opfer und dessen Freund gehörte, hängen geblieben zu sein und auch diesen nicht absichtlich zerstört zu haben. Wie schon bei der Schilderung des Tathergangs konnte der Bw auch in diesem Punkt nicht überzeugen.

 

Insbesondere fiel auf, dass der Bw die Tathandlung im engeren Sinn im Rahmen der Schilderung ignorierte und erst auf Nachfrage lediglich den Verteidigungscharakter seines (nicht als solchen von ihm erkannten) Angriffs hervorhob.

 

Die Einholung eines sozialpsychologischen Gutachtens schien keinesfalls erforderlich, da der vom Bw die gerichtlich festgestellte Straftat negierende Eindruck für sich sprach. Ein derartiges Begehren wurde zudem auch nicht konkret gestellt und keinesfalls zum Ende des Beweisverfahrens aufrecht erhalten. Die von der Vertreterin des Bw geschilderte Äußerung des Sozialpsychologen behandelte zudem vor allem auch dessen Überzeugung, dass das in Rede stehende Urteil zu hart gewesen sei, da der Bw ja am stärksten selbst verletzt worden sei. Dies aber entzieht sich zum Einen der Überprüfung des UVS im vorliegenden Verfahren und entspricht auch zum Anderen nicht der Aktenlage, daraus hervorgeht, dass sehr wohl das Opfer die bei weitem schwersten Verletzungen erlitt, der Bw jedoch nur leichte Verletzungen davontrug.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Rückkehrverbot erlassen werden.

 

3.1.2. Es ist im vorliegenden Fall zunächst völlig unbestritten, dass dem Bw der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugemessen wurde, weshalb aber nach der oa. Bestimmung gegen ihn die Erlassung eines Rückkehrverbotes grundsätzlich auf § 54 FPG zu stützen ist.

 

3.1.3. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Gemäß § 54 Abs. 9 FPG gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG durchsetzbar wird.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.1. Da der Bw vom Landesgericht Steyr unter der Zahl 10 Hv 3/12g wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 5 Z 2 lit b) JGG sowie § 28 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde und eine Berufung dagegen vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 25.07.2012, AZ: 9Bs 174/12w nicht Folge gegeben wurde, steht der Erlassung eines Rückkehrverbotes gemäß § 1 Abs 2 letzter Satz iVm § 54 Abs 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG prima vista nichts entgegen. Das Vorliegen der formalen Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes wird vom Bw zudem auch nicht bestritten.

 

3.2.2. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.3. Dem strafgerichtlichen Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Bw an Aggressionen leidet und zur Dämpfung dieser verabreichte Medikamente nicht einnahm. Obwohl im klar sein musste, dass dies seine Aggressionen verstärken würde, sprach er zudem dem Alkohol zu. Der Bw hat somit aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bewusst eine in einer körperlichen Auseinandersetzung mündende Eskalation in Kauf genommen, und damit die Unverbundenheit mit den im Bundesgebiet geltenden Werten eindrucksvoll dokumentiert.

 

Das Leben eines Menschen ist das höchste Rechtsgut, das die österreichische Strafrechtsordnung postuliert. Einen Mordversuch zu begehen bedingt somit ein Höchstmaß an krimineller Energie, die beim Bw zum Ausbruch kam. 

 

Was die Frage der Reue des Bw angeht ist die im Verfahren getätigte Aussage, ihm täte seine Tat leid, zwar grundsätzlich positiv zu werten. Die Tatsache, dass er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aber auch während des gesamten strafrechtlichen Verfahrens keinerlei Reue gezeigt hat, ist bei der Entscheidungsfindung zu Lasten des Bw zu berücksichtigen. Es ist hier auf die Ausführungen im Strafurteil hinzuweisen, wonach der Bw "auch während der gesamten Hauptverhandlung […] die Verantwortung von sich schob". In seiner Stellungnahme beteuert der Bw zwar, dass er "so etwas" nie wieder machen werde. Da er aber immer noch die Ansicht vertritt, in (wenn auch überschreitender) Notwehr gehandelt zu haben, muss bezweifelt werden, dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat tatsächlich vollumfänglich bewusst ist. Auch in der mündlichen Verhandlung ergab sich kein anderes Bild.

 

Da der Bw das Opfer durch massivste Gewalteinwirkung verletzt und dieses zudem ohne ersichtlichen Grund attackiert hat ist zu befürchten, dass in ähnlichen Situationen das höchstgradig aggressive Potential wiederum erumpieren wird.

 

3.2.4. Die Wiederholungsgefahr betreffend ist in jedem Fall zugunsten des Bw zu werten, dass dieser vor der besagten Tat keine Vorstrafen hatte. Eine Anzeige wegen Körperverletzung aufgrund eines schweren Raufhandels zwischen dem Bw und einer zweiten Person in seiner Unterkunft am 10. Mai 2011 zog keine Verurteilung nach sich. Hinsichtlich der vormaligen Unbescholtenheit des Bw kann jedoch auch dessen jugendliches Alter und sein recht kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht außer Betracht bleiben. Dieser Umstand sowie insbesondere die Schwere der vom Bw verwirklichten Tat lassen trotz der Erstverurteilung darauf schließen, dass der Bw zu massivstem aggressiven Verhalten neigt und somit eine Wiederholungsgefahr angenommen werden muss.

 

3.2.5. Eine Zusammenschau der dargelegten Überlegungen muss also trotz Würdigung der nunmehr ansatzweise geäußerten Einsicht, im Hinblick auf die Schwere der strafbaren Handlung des versuchten Mordes und dem damit verbundenen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sowie dem vorhandenen Aggressionspotenzial letztendlich zu dem Ergebnis führen, dass von keinem Wegfall der kriminellen Disposition gesprochen werden kann und der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

3.3.2.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Herbst 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten innehat. Die Aufenthaltsdauer beträgt somit erst gut drei Jahre, wovon sich der Bw seit mittlerweile gut einem Jahr in Haft befindet.

 

3.3.2.2. Der Bw hat laut eigenen Angaben in Österreich weder Familie noch befindet er sich in einer Lebensgemeinschaft.

 

3.3.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall befindet sich der Bw erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Republik Österreich. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da der Bw, abgesehen von einigen jeweils nur wenige Tage dauernden Praktika, keine berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt hat, wird auch dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

Schließlich ist mangels gegenteiliger Hinweise im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis von der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen, die im in Rede stehenden Fall nicht gegeben ist.

 

3.3.2.4. Die Bereitschaft zur Integration betreffend wird anerkannt, dass der Bw sehr fleißig ist und sich bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Zufolge von Zeugenaussagen im strafgerichtlichen Verfahren hat er es allerdings nie geschafft, sich ins Sozialgefüge des Asylantenheimes X zu integrieren. Dies muss umso mehr für die Integration im Bundesgebiet gelten. Dass eine solche auch nicht während der zu verbüßenden Haftstrafe erlangt zu werden vermag, liegt auf der Hand. Den Kontakt zu vorhandenen Freunden während der Haftstrafe aufrecht zu erhalten gestaltet sich auch nach Auffassung des Bw als schwierig. Dabei ist auch anzumerken, dass der Bw zwar vor seiner Straftat in einem Verein Fußball spielte, dass jedoch diese Mitgliedschaft offenbar nicht ausreichte, um seine Integration zu verstärken.

 

3.3.2.5. Der 16-jährige Bw hat den doch überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich gut 13 Jahre – in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert, ist mit den Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut und beherrscht die Landessprache. Die Eltern und Geschwister des Bw sind verstorben. Eine Tante lebt in Afghanistan, wobei der Bw nach eigenen Angaben aber keinen Kontakt mit dieser hat und ihm der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Trotz dieses Umstandes scheint eine Reintegration – wenn auch als gewisse Härte - als dennoch nicht unzumutbar.

 

3.3.2.6. Eine strafrechtliche Unbescholtenheit ist aufgrund der oben angeführten Tat unstrittig nicht gegeben.

 

3.3.2.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

3.3.2.8. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 3.3.2.1. und 3.3.2.3. weitere Ausführungen.

 

3.3.2.9. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.2.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.3.1. bis 3.3.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Aufgrund der doch erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer von gut drei Jahren, von denen der Bw mittlerweile mehr als ein Jahr in Haft verbrachte, dem nicht vorhandenen Familiengefüge und dem nur in geringem Maß vorhandenen sozialen Gefüge in Österreich sowie einer nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit, ist dem Bw, abgesehen von seinen Bemühungen Deutsch zu lernen, nur ein geringes Maß an Integration bzw nur ein geringes berechtigtes Interesse am Weiterverbleib in Österreich zuzubilligen.

Trotz Berücksichtigung seiner verstorbenen Eltern scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, mit dessen Kultur und Sprache er vertraut ist und in welchem trotz alledem seine Tante nach wie vor lebt, nicht unzumutbar.

 

Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist letztendlich das von ihm begangene schwere Verbrechen. Der Umstand, dass der Bw trotz des bereits erwähnten gewaltsamen Todes seiner Eltern und Geschwister, sowie seiner Angst, in Afghanistan nicht überleben zu können, durch seine Tat den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat, lässt darauf schließen, dass ein weiterer Aufenthalt des Bw in der Republik Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen erheblich gefährden würde. Dazu ist anzumerken, dass der Bw auch insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck erweckte, dass er sich selbst die von ihm begangene Tat eingesteht, geschweige denn, dass er sie bereuen würde. Im Gegenteil stellte sich der Bw weiterhin als Opfer von Gewalt nicht als Gewalttäter dar, was jedoch durch die Aktenlage und insbesondere das Gerichtsurteil gänzlich falsifiziert wird.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

3.4.1. § 53 Abs 3 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn – wie hier einschlägig -

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3.4.2. Da der dem Drittstaat Afghanistan Angehörige Bw mit Urteil des LG Steyr vom 15. März 2011 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde, erweist sich für die weitere rechtliche Beurteilung § 53 Abs 3 Z 1 FPG als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots zehn Jahre.

 

3.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto Gesundheit und Leben –, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass derzeit schwer absehbar ist, wann das im hohen Maß vorhandene kriminelle Potential beim Bw wegfallen wird. In Anbetracht seiner Jugend ist aber – zu Gunsten des Bw – eine gewisse Erwartungshaltung zulässig, dass nach einem entsprechenden Reifungsprozess dieses kriminelle Potential von ihm erfolgreich bekämpft werden kann. Ein Beobachtungszeitraum von 7 Jahren ist daher angezeigt.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.6. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen guten Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

 

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