Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401237/4/MB/WU

Linz, 29.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, StA von Sudan, geb. am: X, derzeit aufhältig im: PAZ X, vertreten durch die X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 20. November 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 20. November 2012, GZ.: Sich40-3515-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen. Der Bf befindet sich im Entscheidungszeitpunkt des Oö. Verwaltungssenates weiterhin im Stande der Schubhaft (seit dem 20. November 2012).

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2 a FPG 2005 hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gemäß Ziffer 1gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG. 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG. 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fallen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fallen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 1B Monaten nicht überschreiten.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie äußerten am 26.10.2012, um 14,10 Uhr, gegenüber Beamten des Stadtpolizeikommandos Innsbruck unter den von Ihnen genannten Personalien- X, geb. X in X, StA vr Sudan einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrucke in Erfahrung gebracht, dass - ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind - bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlungen im Gebiet der Europäischen Union bzw. im Schengenraum zu Ihrer Person vorliegen:

= = = > 30.06.2011:         Erkennungsdienstliche Behandlung in X (ITALIEN)

= = > 14.09.2011:   Asylantragstellung in X

(ITALIEN)

= = = > 20.07.2012 :        Asylantragstellung in X (SCHWEIZ)

 

Im Zuge Ihrer nieder-schriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten des SPK Innsbruck -unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch- am 26.10.2012 an, dass Sie "X" heißen, am X in X geboren, Staatsangehöriger von Sudan, der Religion des Islam zugehörig und ledig sind. Ihre Muttersprache sei Arabisch, ansonsten hätten Sie Kenntnis der Sprachen Italienisch und Englisch. Weilers führten Sie an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie im Jahre 2002 Ihren Herkunftsstaat Sudan verlassen haben und per Kamel illegal nach Libyen gereist seien. Im Zeitraum von 2002 bis 2011 hätten Sie sich -so Ihre werteren Ausführungen- in Libyen aufgehalten. Im Jahr 2011 seien Sie schließlich von Libyen kommend, mit Schlepperunterstützung, als Insasse eines Schiffes am Wasserweg, illegal in Italien, und somit gleich gehend in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eingereist Obwohl Sie in Italien einen Asylantrag gestellt haben hatten Sie -so Ihre Ausführungen- Italien jm Juli 2012 verlassen und seien illegal in die Schweiz eingereist. In der Folge brachten Sie in der Schweiz einen Asylantrag ein, welcher jedoch negativ entschieden worden sei. Nach einer Anhaltung in der Dauer von 28 Tagen in der Schubhaft in der Schweiz seien Sie erst letzten Freitag von den schweizer Behörden am Luftweg nach Italien zurückgeschoben worden. Nach Ihrer Rückkehr nach Italien seien Sie -so Ihre weiteren Angaben- als Insasse eines Reisezuges, von Italien kommend, am 2510.2012 illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Die an Sie herangetragene Frage, in welchem Stand sich Ihr Asylverfahren in Italien bzw. in der Schweiz befand als Sie diese Länder zufetzt verlassen haben und wo sich die Unterlagen befinden, welche Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben, beantworteten sie mit dem wörtlichen Zitat: "Italien: Über den Stand kann ich nichts angeben. Ich habe keine Unterlagen bekommen. Schweiz: Negative Entscheidung, keine Unterlagen/' Auf die an Sie herangetragene Frage, wo sich Ihr Reisepass befindet führten Sie an, dass Ihnen während Ihres Gastaufenthaltes in Libyen ein sudanesischer Reisepass ausgestellt worden sei, welcher Ihnen jedoch in Italien bei Ihrer Asylantragstellung 2011 von den dortigen Behörden abgenommen worden sei. Auf die an Sie gerichtete Frage, zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an. dass Sie weder zu Osterreich noch zu einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union einen familiären Bezug haben. Ihre nahesten Angehörigen dass seien Ihr Vater und Ihr Bruder, sind -Ihren Angaben zur Folge- im Herkunftsstaat Sudan wohnhaft. Auf die an Sie herangetragene Frage, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben führten Sie wörtlich zitiert an; "Ich komme aus dem Bereich Darfur. Dort ist schon lange Zeit Bürgerkrieg, Die Regierung macht alles kaputt. Ich war einfach mit der polnischen Situation unzufrieden und habe deshalb beschlossen das Land zu verlassen. Die Leute sind dort sehr arm und es gibt keine Arbeit." Die weiters an Sie gerichtete Frage, was Sie bei eine Rückkehr in Ihre Heimat befürchten beantworteten Sie wörtlich zitiert: "Es wird mir nichts passieren bei einer Rückkehr Ich habe keine Probleme mit den Behörden in meinem Heimatland" Befragt ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie -abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von lediglich Euro 16,70 und CHF 182,70 - völlig mittellos seien und von niemanden unterstützt werden.

 

Das daraufhin seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleitete  Wiederaufnahmeersuchen an Italien blieb von den italienischen Migrationsbehörden unbeantwortet Nach fruchtlosem Verstreichen der in Konsultations verfahren gemäß den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens streng geregelten Antwort-Frist geht die Zuständigkeit zur Übernahme des Asylwerbers sowie die Zuständigkeit zur Prüfung des anhängigen Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens an den säumigen Mitgliedstaat der Europäischen Union - in Ihrem Fall mit Wirkung vom 14.11.2012 an den EU-Staat Italien - über.

 

Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 19.11 2012 vordem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurden unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, weitere Fragen an Sie herangetragen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 19.11 2012:

'F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch? A: Sehr gut.

F. Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja.

 

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein. Ich habe aber im linken Auge eine Art Korn.

 

F: Haben Sie deswegen Schmerzen?

A: Nein

 

F: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig Ich heiße X, bin am X in X, Sudan, geboren, bin Staatsangehöriger von Sudan, gehöre zur Volksgruppe der Araber, spreche Arabisch, Englisch und italienisch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

 

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein, ich kann meine Identität nicht nachweisen.

 

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F; Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein.

 

F: Wann und wie sind Sie in Italien eingereist?

A: ich bin am 30. Juni 2011 von Libyen kommend mit einem Schiff in Italien eingereist F: Wie lange haben Sie sich m Italien aufgehalten?

A: Ich war bis Juli 2012 in Italien und fuhr anschließen in die Schweiz, wo ich drei Monate geblieben bin. Danach wurde ich wieder nach Hauen abgeschoben.

 

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Nach meiner Rücküberstellung war ich sieben Tag lang auf der Straße in Italien, ich wusste muht, wo ich schlafen soll. Deswegen habe ich mich entschieden, mit dem Zug nach Österreich zu fahren.

 

V: Italien ist für Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gesteiften Antrag auf internationalen Schutz ais unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien zu veranlassen.

 

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: leb war in Italien und habe gesehen, wie es dort zugeht. Ich habe auf der Straße geschlafen, in Sudan hatte ich wenigstens eine Schlafstelle. Ich habe keine Unterstützung in Italien bekommen und auch selbst keine Arbeit gefunden In Sudan geht es den Leuten besser

 

F: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden?

A: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Ein Mai kam es zu einer Schlägerei - wir waren zu dritt — und ein Fremder, der sieb gegenüber der Polizei als Sudanese ausgegeben hat, hat auf uns eingeschlagen, weil wir der Polizei gesagt haben, dass er nicht aus Sudan ist. Er hat meinen Freund zusammengeschlagen, die Polizei hat nichts unternommen. Ich habe dann diesen O/t verlassen, weit ich Angst vor diesem angeblichen Sudanesen hatte und ging in die Schweiz.

 

F: Hatten Sie konkret Probfeme mit der Polizei?

A: Ich hatte kein Problem mit der Polizei, aber die Polizisten haben den Täter taufen fassen.

 

Feststellung:

Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Problemen in Sudan befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Es gibt keine Gerechtigkeit in Italien und ich bekomme dort keine Unterstützung und auch keinen Schutz, in Italien gebt es fast so zu wie in Darfur.

 

Der Rechtsberater hat folgende Fragen an den Antragsteifer. Haben Sie in Italien einen Asylant/ag gestellt?

A: Ja und ich habe auch meinen sudanesischen Pass abgegeben. Als ich dann von der Schweiz zurückgeschoben wurde, ging ich zur Behörde und wollte meinen Pass zurückhaben, da ich das Land verlassen wollte. Sie wollten mir den Reisepass nicht geben und sagten, dass ich ins Gefängnis komme, wenn ich wiederkomme.

 

Frage des Einvernehmenden an den Antragsteller Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja.'

 

Ihr Asylantrag vom 26.10.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmesteife West, AIS-ZI.: 12 15 570, vom 20 11.2012, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Italien zuständig ist Femer wurden Sie mit gleichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 20.11.2012 in der Erstaufnahmestelle West in 4830 St, Georgen i A, persönlich ausgefolgt

 

Am 20.11.2012, um 16.20 Uhr- und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A,-EAST in der Erstaufnahmestelle West, Thalham 80.4Ö80 St. Georgen i. A, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erfassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthalts rechtes für Osterreich sind und Sie in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen wurden - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

=> ihre tatsächliche Identität ist demzufolge unverändert nicht gesichert!

 

Eine am 20.11.2012 zu ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie - abseits der ihnen im Rahmen Ihres Asylzulassungsverfahrens aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in der Erstaufnahmesteile West - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass Sie - abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 202,-und CHF 2,30- - völlig mittellos sind.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs 2a FPG, hat die Behörde - im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG - kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-Il-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRAG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen -und hei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit- ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach Italien ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asyl verfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ===> verkürzte Rechtsmittelfrist ==> 1 Woche !) von einer zeitlich kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist

 

Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer nachhaltigen Aussagen im Asylverfahren lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre offensichtliche und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Italien erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat ITALIEN, trotz eines ursprünglichen Gastaufenthaltes in diesem Land in der Gesamtdauer von ca. einem Jahr, ais vollkommen ungeeignet halten um dort die rechtsstaatliche Entscheidung über den von Ihnen eingebrachten Asylantrag abzuwarten und um sich wahrend dieser Prüfung zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär mit dem Ziel legalisieren, eine Ihnen drohende Abschiebung/Zurückschiebung nach Italien hinten anzuhaften und das in solchen Fällen vorgesehene Regelungsregime des Dubliner Abkommens damit zu unterlaufen. Die von der bescheiderlassenden Behörde getroffenen Feststellungen werden durch Ihre Antworten auf die an Sie gerichteten Fragen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Sudan verlassen haben bzw. was Sie bei einer Rückkehr in diesen befürchten, entsprechend abgerundet. Folgt man diesbezüglich Ihren Ausführungen im Rahmen Ihrer Einvernahmen im Asylverfahren, so hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht nur nichts zu befürchten, sondern es wäre der Standart der Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat Sudan sogar ein zum Teil höherer als jener im EU-Land Italien.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus" mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen

 

Sie nehmen für ihr Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel bzw. zumindest Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen, einen illegalen Grenzübertritt innerhalb er Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welcher sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer anfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Sudan rechtfertigen lässt

 

Nicht nur alleine ihr Verhalten in Österreich [illegale Einreise und ohne jegliches Identitätsdokument; Mangelnde Bereitschaft freiwillig nach Italien zurückzukehren) zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich einer Abschiebung nach Italien zu stellen, um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. Auch der Umgang mit den italienischen Behörden weist in diese Richtung.

 

Selbst die im Rahmen eines von Ihnen in der Schweiz angestrengten Asyl Verfahrens gemachte Erfahrung, dass für die Prüfung Ihres internationalen Schutzbegehrens innerhalb der Europäischen Union Italien zuständig ist, sowie auch Ihre behördliche Überstellung von der Schweiz nach Italien nach vorausgehender Anhaltung in Schubhaft In der Schweiz konnten Sie nicht davon abhalten, Italien wiederum -unverzüglich und ohne sich über den aktuellen Stand Ihres bei den italienischen Behörden anhängigen Asylverfahrens zu informieren- zu verlassen und Ihre unrechtmäßige Reisebewegung innerhalb der Europäischen Union bis in das Bundesgebiet der Republik Österreich fortzusetzen Durch Ihr

 

Verhalten haben Sie damit vorsätzlich und schwerwiegend (auch) gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ihres Gastlandes Österreich verstoßen

Ferner haben Sie auch an der Mitwirkung der Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt.

 

Schriftstücke bzw. Dokumente zu ihren Asylgesuchen in der Schweiz bzw. in Italien -welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen- wurden von Ihnen offenbar vorsätzlich in Italien bzw, in der Schweiz zurückgelassen, oder aber wurden diese von Ihnen vernichtet und damit den österr. Behörden jedenfalls vorenthalten.

 

Die Gesamtheit Ihrer Verhaltensweise lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form ihre nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat Italien erkennen. Sie sind offenbar nicht gewillt, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von weichem Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind bzw. welcher offensichtlich für die Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist zurückzukehren.

 

Bei der Bewertung der Wahl Ihrer Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. innerhalb der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land ITALIEN) ist im vorliegenden Fall van einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit aus2ugehen und zu attestieren, dass Sie sich -auf freien Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Italien mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern.

 

In den Fällen des § 76 Abs, 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRAG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die En der Person des Asyl Werbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht wurden bzw. selche aus der Aktenlage nicht hervorgehen.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge Sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie im Rahmen Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union / Schweiz bereits unter Beweis gestellt haben - sehr flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben keine familiäre und/oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes. von eminentem Interesse ist.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Italien verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel - nämlich die behördliche Überstellung von Österreich nach Italien - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheil notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann – zu bejahen."

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf die Beschwerde vom 23. November 2012, welche am 26. November 2012 vollständig dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

Der Bf stellt darin die Anträge:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge,

 

§         den Bescheid der belangten Behörde für rechtswidrig erklären und in diesem Zusammenhang aussprechen, in welchem Zeitraum die Anhaltung zu Unrecht erfolgte und

 

§         dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwandersatz und im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch Verhandlungsaufwandersatz nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zusprechen.

 

 

 

Begründend führt der Bf weiter aus:

 

"1. Der Beschwerdeführer gibt bekannt, der ausgewiesenen Vertreterin Vollmacht erteilt zu haben, und ersucht um Kenntnisnahme,

 

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11,2012 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2a Ziffer 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

Da die Identität des Beschwerdeführers nicht endgültig gesichert und er „völlig mittellos* wäre, es sich beim Beschwerdeführer um einen „Asyltouristen* handeln würde und er Andeutungen über die außerordentlich unzulänglichen Aufnahmebedingungen im Mitgliedsstaat Italien gemacht hätte, wäre die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gerechtfertigt, Die Behörde hätte in Anwendung des § 76 Abs 2a FPG 2005 kein Ermessen hinsichtlich § 77 FPG 2005 und wäre die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Frage gekommen.

 

Dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde.

3.1. Der VwGH hat in seiner E vom 05.07.2012, 2010/21/0238 erkannt, bei Verwirklichung eines Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2a FrPoIG 2005 (hier: der Z 5) bedürfe es eines konkreten Sicherungsbedarfs (Hinweis E 26. August 2010, 2010/21/023U).

 

In seinem E vom 15.12.2011, 2010/21/0292 hält er fest, dass bei der Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2a FrPoIG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/023) hat.

 

Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung sind - wenn auch in weniger ausgeprägter Form - für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617) im Rahmen einer Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs 2a 2 1 FrPoIG 2005 in der ersten Variante erforderlich. Einen Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2a Z i FrPoIG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, gibt es aber nicht (E des VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0459).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 2 Abs. Z FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, nur ultima ratio sein darf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, ZI 2007/21/0043, mwN; sowie dem folgend etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zlen. 2006/21/0177, 0178).

 

3.2 Der Beschwerdeführer hatte - vor Inschubhaftnahme - Anspruch auf weitere Grundversorgung nach § 2 GVG-B 2005. Das Argument der belangten Behörde, er wäre „völlig mittellos" vermag die Entscheidung nicht zu tragen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, über einen Geldbetrag in der Höhe von etwa EUR 202,00 zu verfügen und widerspricht die Begründung dem Akteninhalt.

Dem Gesetzgeber kann es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potentiellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde (etwa auch E des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0261). Dass dem „Asylantragstourismus" vor dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und die Anordnung der Schubhaft aus diesem Grund gerechtfertigt wäre, kann daher nicht gefolgt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat sich lediglich über die außerordentlich unzulänglichen Aufnahmebedingungen im Mitgliedsstaat Italien beklagt. Angesichts der notorisch schlechten Aufnahmebedingungen (etwa S2 427.903-1/2012/5E vom 04.09.2012) kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Daraus eine Ausreiseunwilligkeit abzuleiten, ist aber unzulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erstbefragung und Einvernahme korrekte Angaben zu seinem Reiseweg erstattet. Von einer Verschleierung seiner Identität oder Erschwerung des Dublin-Verfahrens kann keine Rede sein.

 

Warum im Fall des Beschwerdeführers von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen ist (Bescheidseite 8) ist nicht nachvollziehbar.

 

3.3. Bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FrPoIG 2005 ist gemäß dem "ultima ratio-Prinzip" mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (Hinweis auf den Besonderen Teil der ErläutRV zu § 76 Abs 2a FrPolG 2005 (330 BlgNR 2U. GP), wenn sie darauf hinweisen, dass die Bestimmungen zum gelinderen Mittel gemäß § 77 FrPoIG 2005 von Abs 2a des § 76 FrPolG 2005 unberührt bleiben)" VwGH vom 20-10.2011, 2010/21/0459 Gerade im Fall des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und er wegen der schlechten Aufnahmebedingungen ein besonderes Interesse am endgültigen Ausgang seines Asylverfahrens hat, wären gelindere Mittel anzuordnen gewesen."

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt samt Gegenschrift mit Schreiben vom
26. November 2012 zur weiteren Entscheidung.

 

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend mit dem bekämpften Schubhaftbescheid aus. Zusätzlich dazu führt die belangte Behörde aus, dass durch die Beschwerdeschrift die weitere Absicht des Bf verschleiert bleibt und darauf hingewiesen, dass sich der Bf zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Sudan angemeldet habe, was wiederum den Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde entgegenliefe.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und in den entscheidungswesentlichen Punkten auch unbestritten ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde seit dem 20. November 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1 Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.       gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5        AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.       eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der      Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.       der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.       der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.       der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,

6.       sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Zuvorderst ist festzuhalten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft nicht in Haft befindlich war. Insofern hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid der belangten Behörde ein anhängiges Asylverfahren vorweisen konnte. Überdies ist ebenso unstrittig, dass der Bf in diesem Asylverfahren seit dem Beginn der Verhängung der Schubhaft mit 20. November 2012 eine durchsetzbare Ausweisung (vgl. §§ 10 iVm 36 Abs. 1 und 4 AsylG 2005) samt einer Zurückweisung seines Asylbegehrens gem. § 5 AsylG 2005 gegen sich gelten lassen muss. Eine aufschiebende Wirkung wurde vom Asylgerichtshof nicht zuerkannt.

 

Es kommt somit vom Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bis dato § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zur Anwendung. Daher gilt es anhand dieses Maßstabes weiter zu prüfen.

 

3.3.3. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2 FPG, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet, aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit einzubeziehen ist.

 

3.4.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Schubhaft ist in dieser Hinsicht darzulegen, dass entgegen den Ausführungen des Bf in der Beschwerde die belangte Behörde das Sicherungsbedürfnis nicht alleine mit der Ausreiseunwilligkeit bzw. der Mittellosigkeit begründet. Vielmehr wird aus ersterer nur zusätzlich zum Vorliegen des im Anwendungsbereich des Abs. 2a gelegenen Sachverhaltes, die Indizwirkung für den Sicherungsbedarf abgeleitet und in weiterer Folge mit der konkreten Verhaltensweise bzw. Historie des Bf weiter begründet.

 

3.4.2. In der Person des Bf konkret ist zu erkennen: Der Bf hat seinen eigenen Angaben nach beginnend mit dem Jahr 2002 seine Reisebewegungen gestartet. Zunächst ist er von 2002 bis zum Jahr 2011 kommend aus dem Sudan in Lybien aufhältig gewesen. Im Jahr 2011 ist der Bf von Lybien aus illegal nach Italien eingereist und hat dort einen Asylantrag gestellt. Im Juli 2012 hat der Bf, ohne das Ende seines Asylverfahrens abzuwarten, Italien wieder verlassen. Er reiste im Zuge dessen illegal in die Schweiz und stellte wiederum einen Asylantrag. Dieser wurde von den schweizer Behörden negativ behandelt und der Bf nach Verhängung und Verbringung in Schubhaft (28 Tage) nach Italien per Flugzeug zurückgeschoben. In Italien war der Bf sodann 7 Tage auf der Straße ohne Unterkunft aufhältig und entschied sodann mittels Zug nach Österreich zu reisen. Dies erfolgte am 25. Oktober 2012. Aus eigenen Stücken kam der Bf zur PI Innsbruck und stellte seinen dritten Asylantrag – in Österreich am 26. Oktober 2012. Entsprechend den Angaben des Bf (Niederschrift vom 26. Oktober 2012, S 4) hat dieser alle Reisebewegungen in seiner Vergangenheit samt der Schlepperkontaktaufnahme selbst organisiert. Zudem gibt der Bf bereits an, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts passieren werde. Er komme mit den heimatlichen Behörde gut aus und sei aber mit der politischen Situation unzufrieden und habe im Wesentlichen darum sein Land verlassen (siehe dazu Niederschrift vom 26. Oktober 2012 Pkt. 11. und 14.). Hinzu tritt, dass der Bf weder den Verfahrensstand seines Asylverfahrens in Italien anführt, noch ein Interesse hat, nach Italien zurückzukehren. Vielmehr führt der Bf aus, dass er keine Unterstützung in Italien bekomme und er überdies Probleme mit der Polizei gehabt habe. Auch sei er bei seiner Reisebewegung in die Schweiz von der Angst vor einem "angeblichen Sudanesen" motiviert worden. Insgesamt folgert der Bf, dass es den "Leuten im Sudan" besser gehe als in Italien (siehe dazu Niederschrift vom 26. Oktober 2012, S 3). Aus all diesen unstrittigen Feststellungen lässt sich ableiten, dass der Bf ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner Reisebewegungen aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Reiseroute bzw. Reiseziel mit Erfolg umsetzt. Hinzutritt, dass der Bf zum Erkennen gibt, dass Italien keine Reiseoption für ihn darstellt. Dies zeigt sich schon durch das zweimalige illegale Verlassen des Landes und seinen Aussagen zur wahrgenommenen Situation. Gepaart mit der Erfahrung im Rahmen des asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahrens in der Schweiz, welches nach Verhängung einer Schubhaft zur Zurückschiebung nach Italien geführt hat, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Bf sich in der selbigen Situation wiedererkennt und sich der für ihn ungünstigen Abschiebung nach Italien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, zumal ihn diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt seiner vormaligen illegalen Reisebewegungen bringt.

 

Bestätigung findet dieses Ergebnis – der belangten Behörde folgend - darin, als sich der Bf über den Verein für Menschenrechte für den 23. November 2012 für eine freiwillige Rückkehr in den Sudan angemeldet hat und aber in seinem Beschwerdevorbringen – ebenfalls vom 23. November 2012 - vom besonderen Interesse am endgültigen Ausgang des Asylverfahrens (wohl gemeint: in Italien) spricht. Diese Vorbringen stehen in ihrem Sinngehalt diametral zueinander und zeigen, dass der Bf den für sich am günstigsten scheinenden Weg jedenfalls erreichen möchte, indem er seine Absichten im Dunkeln lässt. Wesentlicher Gehalt dieser Vorbringen ist aber, dass der Bf nicht mehr nach Italien zurückkommen möchte.

Um so mehr treffen diese Schlüsse zu, wenn erkannt wird, dass das Verfahren zur Abschiebung des Bf sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme liegt bereits vor (21. November 2012) und es kann insofern zeitnahe mit dem Abschiebevorgang gerechnet werden.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist somit im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente samt der bisherigen Verhaltensmuster des Bf - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf in dieser Situation – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entziehen wird.

 

3.5. Mit der Begründung des Sicherungsbedarfes unter 3.4.2. und 3.4.3. scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, ebenso nicht die Unterkunftnahme in einer behördlich bestimmten Räumlichkeit, zumal der Bf schon in der Vergangenheit kontinuierlich und vehement bewies, dass er nicht bereit ist, den Ausgang aufrechter Verfahren abzuwarten.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.      zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.      vier Monate  nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein         Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

3.7.2. Der Bf wird seit dem 20. November 2012 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung zu erwarten ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung, ist somit zum Entscheidungszeitpunkt als absolut zeitnah erreichbar für die gesamte Zeit der Anhaltung anzusehen, da keine gegenteiligen Umstände bekannt sind.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- und Beilagegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 14. November 2013, Zl.: 2013/21/0030-5

 

 

 

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