Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150979/3/Lg/Ba

Linz, 17.10.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-150979/3/Lg/Ba                                                                          Linz, 17. Oktober 2012

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Z J, K, M, vom 24.7.2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom  6. Juli 2012, Zl. 0036600/2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 13.7.2012 beim Postamt 4614 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 27.7.2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30.7.2012 eingebracht (zur Post gegeben). Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungs­werber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.9.2012) nicht geltend.

 

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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