Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166021/11/Kei/Eg

Linz, 10.07.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M. M., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2011, Zl. VerkR96-6-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "§ 14 bs. 1 Kraftfahrgesetz 1967" wird gesetzt    

         "§ 14 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967" und       
         statt zweimal "25,00" wird jeweils gesetzt "25,00 Euro".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro (= 5 Euro + 5 Euro), zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug

a)      zusätzlich zu den Hauptscheinwerfern mit 4 Stück Fernscheinwerfern am Fahrzeugdach ausgerüstet war, obwohl dies nicht zulässig ist, und

b)      mit etwa 20 Tagfahrleuchten ausgerüstet war, obwohl dies nicht zulässig ist.

Alle Scheinwerfer und Leuchten waren gemeinsam einschaltbar.

Tatort: Gemeinde F., Xstraße vor Haus Nr. X, Fahrtrichtung Westen

Tatzeit: 06.12.2010, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. a) § 14 bs.1 Kraftfahrgesetz 1967, b) § 14 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967

2) Sie haben als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Kraftfahrzeuges ausreicht, da die Windschutzscheibe im Sichtbereich großteils durch Fahnen und Vorhänge verdeckt wurde.

Tatort: Gemeinde F., Xstraße vor Haus Nr. X, Fahrtrichtung Westen.

Tatzeit: 06.12.2010, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Volvo x, weiß

Kennzeichen y, Sattelanhänger, Schmitz x, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1)25,00           7 Stunden                               § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz                                                                     1967

Zu 2) 25,00          7 Stunden                               § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz                                                                     1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Mai 2011, Zl. VerkR96-6-2011-GG, Einsicht genommen und am 19. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und xx einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und xx und auf die in der Verhandlung durch den technischen Sachverständigen Ing. R. E. gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x xx wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R. E. ist schlüssig.

Es wird auf die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen des KFG 1967 und auch auf die relevanten Bestimmungen der ECE-R48 hingewiesen – und zwar insbesondere auf die Punkte 6.1 und 5.12 der ECE-R48.

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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