Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166562/12/Zo/Ai

Linz, 28.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 22.11.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7.11.2011, Zl. VerkR96-11661-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 4.4.2011 um 16:32 Uhr in X auf der L 1263 bei Km 8,624 in Fahrtrichtung X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dabei den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt habe. Er habe seinerseits alle gesetzlich erforderlichen Angaben gemacht und sehe die Beweislast daher bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2012. An dieser haben der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte diesen am 4.4.2011 um 16:32 Uhr in X auf der L 1263 in Fahrtrichtung X. Eine Messung mit dem Lasergerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5963 ergab bei Km 8,624 eine Geschwindigkeit von 81 km/h. Das Lasergerät war gültig geeicht, der Polizeibeamte GI X hatte die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, wobei diese die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes ergaben. Der Pkw ist am Standort des Polizeibeamten auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorbeigefahren, weshalb die Messung von hinten erfolgte und der Polizeibeamte das Kennzeichen notierte. Die entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen legte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor.

 

Strittig ist lediglich, von wem der Pkw zur Tatzeit gelenkt wurde. Der Berufungswerber gab in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung dazu nichts an, sondern ersuchte um Beweismittel. Auf Grund einer Lenkererhebung gab er an, dass er als Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen könne. Die Auskunftspflicht treffe Herrn X, geb. am 6.10.1969, wohnhaft in X, X. Auf Grund dieser Bekanntgabe einer rumänischen Person, an welche er das Fahrzeug überlassen hätte, wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert, eine Erklärung dieser Person hinsichtlich des Lenkens des Fahrzeuges vorzulegen und weitere Angaben zu machen, um seine Behauptung glaubhaft machen zu können. Dazu gab der Berufungswerber an, dass er Herrn X nur kurz kannte. Er habe diesen bei der Raststelle in X getroffen, und dieser habe ihn mit seinem Wohnmobil nach einer Campingmöglichkeit gefragt. Er habe ihm angeboten, auf einen nahegelegenen Grundstück seiner Eltern zu campieren und ihn dort am nächsten Tag (4.4.2011) besucht. Herr X habe ihn gefragt, ob er ihm das Auto leihen könne, was er gemacht habe. Er habe sich (nur) den Namen und die Adresse des Herrn X notiert und dieser habe ihm das Auto am Abend zurückgebracht.

 

In der Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber dazu ergänzend an, dass Herr X mit einem zweiten Mann unterwegs gewesen sei. Der Grund, weshalb er die erforderlichen Erledigungen nicht mit seinem eigenen Bus gemacht hatte sondern den Berufungswerber um sein Auto ersuchte, vermutete der Berufungswerber darin, dass der Bus des Herrn X auf ihn einen technisch schlechten Eindruck machte. Er habe Herrn X nicht nach dem Zweck der Fahrten bzw. nach deren Ziel gefragt. Herr X habe ihn noch nach Hause gebracht und sei dann mit seinem Pkw weg gefahren. Am Abend habe er den Pkw vollgetankt wieder zurückgebracht.

 

Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes auszuführen:

 

Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass die Angaben des Berufungswerbers den Tatsachen entsprechen, sie erscheinen jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich. Es ist schon ungewöhnlich, dass jemand seinen Pkw einer ihm völlig unbekannten Person zum Lenken überlässt, dies umso mehr, wenn diese Person ohnedies ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung hat. Dazu kommt noch, dass sich der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben keinerlei Sicherheit zurückbehalten haben will. Der auf dem Grundstück seiner Eltern abgestellte Campingbus muss dabei unberücksichtigt bleiben, weil mit diesem ja der zweite Mann hätte wegfahren können. Ein derart sorgloses Verhalten ist dem Berufungswerber nicht zu unterstellen. Er machte auch in der Verhandlung keineswegs einen naiven Eindruck, sondern war durchaus in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt nachdrücklich darzulegen. Letztlich darf im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht völlig außer acht gelassen werden, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 2008 bereits dreimal wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG (keine oder eine unrichtige Lenkerauskunft) bestraft wurde. Auch dieser Umstand deutet daraufhin, dass der Berufungswerber seine Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht sonderlich ernst nimmt. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Auskunft des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entspricht und er zur Vorfallszeit den auf ihn zugelassenen Pkw selbst gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den Pkw zur Tatzeit selbst gelenkt hat. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten und ordnungsgemäß verwendeten Lasergerät von einem entsprechend geschulten Polizeibeamten durchgeführt, weshalb am Messergebnis kein Zweifel besteht. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG vom fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO beträgt der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h zwischen 70 und 2.180 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Vormerkungen der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Die lange Dauer des Berufungsverfahrens war durch die Krankheit des Berufungswerbers bedingt und stellt daher keinen Strafmilderungsgrund dar. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat bezüglich der Geldstrafe die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (Invaliditätspension in Höhe von 720 Euro, bei keinen Sorgepflichten und Schulden nach einem Privatkonkurs) angemessen und erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat die Erstinstanz gegenüber der Strafverfügung zwar ebenfalls herabgesetzt, jedoch nicht bis zur gesetzlichen Mindeststrafe von 24 Stunden. Im konkreten Fall erfolgte die Herabsetzung der Geldstrafe ausschließlich wegen der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers. Es war daher nicht notwendig, die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß herabzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung und stellt wegen der ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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