Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167129/2/Zo/Ai

Linz, 14.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. X, geb. X, X, vom 7.8.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 12.7.2012, Zl. S-21430/12 wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.4.2012 um 06:30 Uhr in X im Bereich der Kreuzung X – Zufahrt X vom Radweg entlang der X aus Richtung X kommend ein Fahrrad gelenkt und dabei als Wartepflichtiger den Vorrang eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr verletzt habe, weil die Vorrangberechtigte zum unvermittelten Bremsen ihres Fahrzeuges genötigt wurde, da er als Radfahrer eine Radfahranlage, nämlich einen Radweg verlassen habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm mit § 19 Abs.6a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bereits Teil des fließenden Verkehrs gewesen sei. Als solcher habe er als geradeaus fahrender Lenker Vorrang gegenüber der rechts abbiegenden Unfallgegnerin gehabt. Bereits im Verfahren hat er vorgebracht, dass der Zusammenprall erst ca. 3 m nach dem Ende des Radweges erfolgt sei. Zu jenem Zeitpunkt, als er den Radweg verlassen habe, müsse die Unfallgegnerin noch relativ weit hinter ihm gewesen sein. Er sei dem Fahrbahnverlauf folgend geradeaus weiter gefahren und die Pkw Lenkerin hätte ihn rechtzeitig sehen müssen, dennoch habe ihn diese noch überholt und habe unmittelbar vor ihm versucht, nach rechts abzubiegen.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Fahrrad auf dem Radweg entlang der X aus Richtung X kommend in Fahrtrichtung X. Er beabsichtigte den Kreuzungsbereich mit der Zufahrt zum X in gerader Richtung zu überqueren. Der Radweg endet unmittelbar am Beginn des gegenständlichen Kreuzungstrichters und der Berufungswerber verließ dort den Radweg und fuhr in gerader Richtung weiter. Ca. 3m später kam es zum Zusammenstoß mit der Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen X. Diese fuhr auf der X in der gleichen Richtung wie der Berufungswerber und bog – unmittelbar nach dem sie den Berufungswerber überholt hatte nach rechts in die Zufahrt zum X ab. Es ist möglich, dass sie diesen Abbiegevorgang bereits begann, bevor sie den Überholvorgang zur Gänze angeschlossen hatte. Jedenfalls kam es zum Zusammenstoß mit dem Radfahrer, bei welchem der Berufungswerber eine Fraktur der linken großen Zehe erlitt. Der Pkw wurde im Bereich der rechten hinteren Seitenwand in etwa auf Höhe des Radkastens leicht beschädigt (Abriebspuren).

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 19 Abs.6a StVO haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

 

Gemäß § 19 Abs. 17 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

5.2. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall hat der Berufungswerber als Radfahrer den Radweg am Beginn des Kreuzungstrichters verlassen und wollte die Kreuzung in gerader Richtung überqueren. Er hatte daher gegenüber Fahrzeugen im fließenden Verkehr – und damit auch gegenüber der Unfallgegnerin – Wartepflicht.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wurde er nicht durch das Verlassen des Radweges "Teil des fließenden Verkehrs". Seine Wartepflicht bestand bereits zu jenem Zeitpunkt, als er den Radweg verlassen hat. Da der Radweg unmittelbar am Beginn des Kreuzungstrichters der gegenständlichen Zufahrt endete, bezieht sich die Wartepflicht auf den gesamten Kreuzungsbereich. Anders wäre die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn der Radweg bereits (eindeutig) vor dem Beginn der Kreuzung geendet hätte und der Berufungswerber bereits vor dem Beginn der Kreuzung den rechten Fahrstreifen der X befahren hätte. Nur in diesem Fall hätte er Vorrang gegenüber der rechts abbiegenden Fahrzeuglenkerin gehabt.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Ob allenfalls auch seine Unfallgegnerin einen Verkehrsverstoß oder Aufmerksamkeitsfehler begangen hat, welcher ihr Mitverschulden am Unfall begründet, kann hingegen im Verfahren gegen den Berufungswerber nicht beurteilt werden.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Als strafmildernd kann weiters berücksichtigt werden, dass er beim gegenständlichen Unfall selbst verletzt wurde, während beim Pkw der Unfallgegnerin keine nennenswerten Schäden aufgetreten sind. Sonstige Strafmilderung- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 9 % aus. Diese Geldstrafe erscheint sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen angemessen und entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und 4 Kinder).

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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