Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167130/2/Sch/BZ

Linz, 12.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J. H., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 6. Juni 2012, GZ VerkR96-9238-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm
§§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;    

 

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 6. Juni 2012, GZ VerkR96-9238-2011, über Herrn x J. H., x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er mit Schreiben vom 1. August 2011 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 24. April 2011 um 14.35 Uhr in der Gemeinde X auf der B141, Hausruck Straße bei km 21.950, Fahrtrichtung Haag am Hausruck, gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe bzw. eine falsche Auskunft erteilt habe. 

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 6 Euro auferlegt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 12. Juni 2012, hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 per Mail und somit rechtzeitig Berufung erhoben.

Der Bw bestreitet im Wesentlichen in seiner Berufung den Tatvorwurf und führt aus, dass er seiner Mitwirkungspflicht im vollen Umfang entsprochen habe.

Er dürfe sein Kraftfahrzeug jedermann zum Lenken überlassen, welcher zum Zeitpunkt der Übernahme bzw. Fahrtantritt fahrtauglich sei und eine entsprechende Lenkerberechtigung besitze. Beides sei bei der Übernahme des KFZ durch Herrn L. der Fall gewesen. Auch sei er nicht verpflichtet, Geburtsdatum und sonstige Daten in Evidenz zu halten oder zu eruieren.

Weiters sei das von der erstinstanzlichen Behörde an die vom Berufungswerber angegebene Adresse des Herrn L. gesendete Schriftstück mit dem Vermerk "Adresse existiert nicht mehr" retourniert worden, was aussagen würde, dass es diese Adresse sehr wohl gegeben hätte und er keine Falschaussage getätigt habe.

Zudem konnte er trotz vieler erfolgloser telefonischer und mailmäßiger Bemühungen keine aktuelle Adresse herausfinden, wodurch wiederum der Teil der Nichtmitwirkung entkräftet sei.

In der Folge führt der Bw aus, dass sein Kraftfahrzeug sehr oft von Personen gelenkt werde, von denen er Geburtsdatum, Mailadresse, Telefonnummer auswändig wissen würde, jedoch auch sehr oft von Personen, von denen er diese Daten nicht wissen würde. Sein Kraftfahrzeug sei für ihn nur ein Gebrauchsgegenstand und keine "heilige Kuh", welche nur seine engsten Familienmitglieder mit Handschuhen benützen dürften. Es sei sein Grundrecht als Eigentümer, mit seinem Eigentum zu verfahren wie ihm beliebt und gegebenenfalls andere davon auszuschließen.

2.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Schreiben vom 2. August 2012, GZ VerkR96-9238-2011, ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Verwaltungssenates Oö. ist daher nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG gegeben. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte nach § 51 Abs. 3 Z. 3 VStG abgesehen werden und wurde diese trotz Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auch nicht beantragt.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde.

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Am 24. April 2011 um 14.35 Uhr wurde in der Gemeinde X auf der B141, Hausruck Straße bei km 21.950 in Fahrtrichtung Haag am Hausruck, der PKW mit dem Kennzeichen x mittels Radargerät bei erlaubten 70 km/h mit 86 km/h gemessen. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz wurde eine Geschwindigkeit von 81 km/h der Anzeige zugrunde gelegt. 

Gegen die an den Bw als Zulassungsbesitzer gerichtete Strafverfügung vom 27. Juni 2011 erhob dieser am 4. Juli 2011 fristgerecht Einspruch.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 erging an den Bw seitens der erstinstanzlichen Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

Daraufhin teilte dieser schriftlich mit, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des Kraftfahrzeuges war.

Sodann wurde Herrn H. als Zulassungsbesitzer mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt hat, übermittelt. Gleichzeitig wurde ein Radarfoto übermittelt.

Anschließend hat der Bw bekannt gegeben, dass Herr A. L., wohnhaft in x, SARAJEVO, die geforderte Auskunft erteilten könnte.

Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 16. August 2011 wurde der Bw um verstärkte Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren gebeten und ersucht Fragen zu der von ihm angegebenen Auskunftsperson zu beantworten bzw. eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Erklärung dieser Person über die Tatsache des Lenkens des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zum angegebenen Tatzeitpunkt zu übersenden. Gleichzeitig erging ein Hinweis, dass für den Fall der Nichtbeantwortung der angeführten Fragen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Nichterteilung der Lenkerauskunft eingeleitet werden würde.

In der darauf eingelangten Rechtfertigung legte der Bw dar, dass er als Privatperson leider nicht in der Lage sei, Nachforschungen über den Zeitpunkt der Ein- und Ausreise, Aufenthaltsort und -dauer, Zeugen und eventuelle Rückkehr der betreffenden Person einzuleiten, da er rechtlich nicht befugt sei, Beweise und Belege von den jeweiligen Behörden einzufordern.  Zudem sei er als Fahrzeughalter berechtigt, sein Fahrzeug jedermann zum Lenken zu überlassen, der eine entsprechende Lenkerberechtigung besitze und zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes fahrtauglich sei.

Gegen die daraufhin ergehende Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 6. September 2011 brachte der Bw fristgerecht einen Einspruch mit der Begründung ein, dass er fristgerecht die Auskunft erteilt habe, ein.

Die erstinstanzliche Behörde versuchte mit Schreiben an Herrn A. L. bei der angegebenen Adresse in Sarajevo einen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt sowie seine Lenkereigenschaft zu verifizieren, jedoch war eine Zustellung nicht möglich, da das Schreiben aufgrund "nicht mehr existierender Adresse" retourniert wurde. Auch Rechercheversuche der Behörde im Internet brachten keinen Erfolg.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bw mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht.

Der Bw legte anschließend in einem Schreiben im Wesentlichen nochmals dar, dass es ihm leider nicht möglich sei in der Sache weiterzuhelfen, er jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme so nicht annehmen könne, da es nicht der Wirklichkeit entspreche und er für eine Sache büßen müsste, die nicht von ihm begangen worden sei. Weiters ersuche er um Übersendung des Schriftverkehrs samt diversen Retournierungsvermerken.

Zur erneuten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete der Bw eine schriftliche Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend, dass Herr   L. zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer gerecht worden sei, da er Name und Anschrift des Lenkers zur Tatzeit, welche ihm bei der Fahrzeugübergabe von Herrn L. bekannt gegeben wurden, vorgelegt habe.

Sodann erging das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 6. Juni 2012 wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

3.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Verwaltungsgerichtshof sprach u.a. in seiner Entscheidung vom 29.08.2003, 2002/02/0304, aus, dass in dem Fall, in dem eine Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker bezeichnet wird, der Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren verpflichtet sei. Das Höchstgericht konstatierte weiters: "Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt."

Der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers steht jedoch auch die Pflicht der Behörde gegenüber, darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH vom 23.01.2009, Zl. 2008/02/0030).  

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde neben einem erfolglos gebliebenen Zustellversuch an den Lenker an die vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Adresse auch Internetrecherchen angestellt hat, um die Adresse ausfindig zu machen.

Der Bw hat sich zwar grundsätzlich bereit gezeigt, die Lenkerauskunft zu beantworten, seine Angaben waren jedoch nicht ausreichend, um für die Behörde zweckdienlich zu sein. Es muss auch als äußerst lebensfremd angesehen werden, sein Kraftfahrzeug an Personen ohne dauernden Aufenthalt im Inland zu verleihen ohne entsprechende Daten, wie genaue Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Kopie des Führerscheines oder Reisepasses, einzufordern. Als Zulassungsbesitzer hat man bekanntermaßen gemäß § 103 KFG 1967 gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten, sodass lebensnah solche Daten jederzeit wichtig werden können. Zudem machte der Bw in keiner seiner Stellungnahmen glaubhaft, warum Herr A. L. nach Österreich gekommen sein soll, wie lange er sich in Österreich aufgehalten haben soll bzw. vor allem, wie der Kontakt hergestellt worden sein soll.

Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist es als erwiesen anzusehen, dass der Bw seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und er daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zweifelsohne zu verantworten hat.

3.2. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

3.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.  

Die Behörde erster Instanz konnte den Milderungsgrund der Unbescholtenheit wegen einer verkehrsrechtlichen Vorstrafe bei der BPD Wien nicht berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Weiters hat die Behörde dem Verfahren eine vom Bw unwidersprochene Einkommensschätzung von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt.

Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG besteht darin, dass die Behörde rasch und ohne besonderen Aufwand den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen kann. Der Bw hat mit seinem Verhalten genau gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG tat- und schuldangemessen, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- und auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr .   S c h ö n

 

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