Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167159/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 09.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C. M. M., geb. x, wohnhaft x, vom 22. Juli 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Juli 2012, GZ VerkR96-3580-2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 51 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Juli 2012, GZ VerkR96-3580-2010, wurde dem Antrag des C. M. M. (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 8. Juni 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs.1 Z1 und Abs.2 AVG keine Folge gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16. Juli 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 22. Juli 2012 – eingebrachte Berufung.

Begründend wurde in der Berufung ausgeführt, dass dem Berufungswerber das Schriftstück (gemeint wohl: das Straferkenntnis vom 3. Mai 2011, GZ VerkR96-3580-2010) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 22. August 2012, GZ VerkR96-3580-2010-Ber, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Mai 2011, GZ VerkR96-3580-2010, wegen   Verwaltungsübertretungen nach 1) § 102 Abs.3 5. Satz KFG und 2) und 3) je gemäß § 11 Abs.2 StVO schuldig erkannt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. April 2011 an der damaligen Hauptwohnsitzadresse des Berufungswerbers in x  (Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister vom 22. März 2011 – 10. April 2012) bei der Postfiliale x hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 23. Mai 2011 vermerkt wurde. Die hinterlegte Sendung wurde vom Berufungswerber nicht behoben und am 7. Juni 2011 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck retourniert.

 

Im Zuge von auf Grund des Straferkenntnisses eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen beantragte der Berufungswerber am 8. Juni 2012 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Er wendete darin im Wesentlichen berufliche Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses ein.

 

Die nachweisliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juni 2012, innerhalb von vier Wochen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Ortsabwesenheit vorzulegen, ließ der Berufungswerber insofern ungenützt, als er weder eine Äußerung erstattete noch entsprechende Nachweise für seine Behauptung vorlegte.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde deshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 und Abs.2 AVG keine Folge gegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der auf Grund § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

5.2. Bedingung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist konkret die Versäumung der Berufungsfrist, welche jedoch voraussetzt, dass das in Frage stehende Straferkenntnis wirksam zugestellt wurde.  

 

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 3. Mai 2011 wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis am 23. Mai 2011 hinterlegt.

 

Der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) ist eine öffentliche Urkunde, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs.2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht zur Glaubhaftmachung eines Zustellmangels nicht aus.

 

Im Gegenstandsfall wäre es dem Berufungswerber im Rahmen seiner ihm im Verwaltungsverfahren zukommenden Mitwirkungspflicht oblegen, ein entsprechend konkretisiertes und mit geeigneten Beweismitteln belegtes Vorbringen, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält, zu erstatten. Nur durch das bloße Behaupten, ortsabwesend gewesen zu sein, konnte der Berufungswerber Umstände, die eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses begründet hätten, nicht aufzeigen. Die von ihm im Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses behauptete Ortsabwesenheit ist mangels Beibringung zweckdienlicher Beweismittel nicht glaubwürdig. An der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Zustellvorganges bestehen damit keine Zweifel.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt das hinterlegte Straferkenntnis mit dem ersten Tag der Abholfrist (= der 23. Mai 2011) als zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung begann auch die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen, welche mit Ablauf des 6. Juni 2011 endete.

 

Die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Berufungswerber ist daher dem Grunde nach zulässig.

 

Mangels Mitwirkung und Vorlage entsprechender Unterlagen zum Beweis für das Zutreffen seiner Behauptung der Ortsabwesenheit ist es dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet bzw. bloß auf Grund eines Versehens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung der Berufung gehindert war.

 

Da somit die Voraussetzungen im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid jeglicher Erfolg versagt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

 

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