Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167215/9/Sch/Eg

Linz, 12.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J. H., x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 17.9.2012, AZ. S-31624/12-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 380 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 17. September 2012, AZ. S-331624/12-1, über Herrn J. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1900 Euro, 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 26. Juli 2012, um 04:05 Uhr, in Linz, xgasse x bis xgasse vor Nr. x (Höhe x), das Kfz., Kz. x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, obwohl (richtig: da) der Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l betrug.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 190 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 26. Juli 2012 um 04:48 Uhr von Polizeibeamten am Steuer seines abgestellten PKWs sitzend in Linz, xgasse x, vor der x auf Höhe xgasse x, angetroffen wurde. Anlass für die Amtshandlung war eine Anzeige eines Anrainers, wonach es zu einer Lärmerregung gekommen sei. Begründet war diese in einer verbalen Auseinandersetzung im Freien zwischen dem Berufungswerber und seinem Lebensgefährten, auch war der Erstgenannte telefonierend im Fahrzeug angetroffen worden, wodurch sich der erwähnte Anrainer offenkundig in der Nachtruhe gestört gefühlt hatte. Eine weitere Person war zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht beim Fahrzeug. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde der Berufungswerber befragt, wie er denn samt seinem Fahrzeug an den Abstellort gekommen sei. Vorerst wurde angegeben, das Fahrzeug stünde schon längere Zeit am Abstellort, erst über Vorhalt der Angaben des Anzeigelegers in Bezug auf die Lärmerregung, der auch berichtete, dass das Fahrzeug kurz vorher noch gelenkt worden war, gab der Berufungswerber gegenüber dem amtshandelnden Polizeibeamten an, dass er kurz vor Eintreffen der Beamten hierher gefahren sei. Während der ganzen Zeit der Amtshandlung, auch dies wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, hat er mit keinem Wort eine andere Person als Lenker erwähnt. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde mit ihm vorerst ein Alkovortest durchgeführt, dann wurde er zur Polizeiinspektion Nietzschestraße verbracht. Dort ist mit ihm eine Niederschrift errichtet worden, in der es heißt:

"Ich werde als Lenker des Pkw, x, Audi A7 vernommen, da beobachtet worden ist, dass ich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt habe. Ein Alkovortest hat den Messwert von 0,92 mg/l ergeben.

Zum Vorfall:

Ich war in der Nacht vom 25.7.2012 bis zum 26.7.2012 in Linz mit meinem Lebensgefährten M. K. unterwegs. Wir hatten diverse Lokale aufgesucht in welchen ich zahlreiche alkoholische Getränke konsumiert habe.

Um 04:05 Uhr hat mich mein Lebensgefährte aus seiner Wohnung geworfen. Ich musste meine pers. Gegenstände und Möbel aus der Wohnung xgasse x holen. Zu diesem Zwecke bin ich eine kurze Strecke von der xgasse x, zum öffentlichen Parkplatz vor der x gefahren.

Ich wollte auf Grund des konsumierten Alkohols nicht weiter fahren."

 

Handschriftlich findet sich über der Fahrzeugbezeichnung "Audi A7" der Buchstabe "Q", des weiteren ist vor dem letzten Satz der Niederschrift ebenfalls handschriftlich eingefügt "Das letzte alkoholische Getränk habe ich um 02:12 Uhr zu mir genommen."

 

Die Niederschrift ist vom Berufungswerber unterfertigt worden.

 

Hierauf ist es zu einer Atemluftuntersuchung des Berufungswerbers mittels Alkomaten gekommen, wobei ein Wert von 0,88 mg/l festgestellt wurde.

 

4. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden. In seiner Aussage schildert er die oben schon wiedergegebenen Vorgänge, welche vom Berufungswerber auch nicht bestritten werden. Im Detail hat der Meldungsleger noch angegeben, dass zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung von einer anderen Person als dem Berufungswerber jemals als in Frage kommenden Lenker die Rede war. Also wurde dieser Einwand weder abstrakt noch konkret auf eine bestimmte Person, etwa auf den Lebensgefährten des Berufungswerbers bezogen, erhoben. Nach Durchführung der Alkomatuntersuchung, deren Ergebnis dem Berufungswerber bekanntgegeben worden war, ist ihm der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen worden. Auch diese Vorgänge waren nicht begleitet von irgendeinem Einwand seitens des Berufungswerbers im Hinblick auf die Lenkereigenschaft.

 

Der Meldungsleger schilderte bei der Berufungsverhandlung den Grund, warum es zu handschriftlichen Eintragungen in der Niederschrift, die vom Berufungswerber stammten, gekommen ist. Zum einen war das darin begründet, dass ihm bei der Typenbezeichnung des Fahrzeuges der Marke "Audi" bei der Niederschrift ein Fehler unterlaufen sei, indem er diesen als "A7" bezeichnete, was beim Durchlesen der Niederschrift durch den Berufungswerber gerügt worden war. Letzterer wurde deshalb eingeladen bzw. aufgefordert, selbst die richtige Typenbezeichnung einzutragen, weshalb es zur Anführung des Buchstaben "Q" kam.

 

In Bezug auf den weiteren handschriftlichen Eintrag, nämlich den Hinweis auf den letzten Alkoholkonsum, wurde vom Meldungsleger angegeben, dass er bei der Befragung vorerst nicht einen allfälligen Nachtrunk, also einen Alkoholkonsum nach dem Lenken, thematisiert hatte. Er hat deshalb den Berufungswerber diesbezüglich nach Anfertigung der Niederschrift noch befragt, woraufhin dieser den entsprechenden handschriftlichen Eintrag mit der Zeitangabe 02:12 Uhr machte.

 

Überdies schilderte der Meldungsleger die Amtshandlung mit dem Berufungswerber in der Form, dass sich dieser geradezu sehr freundlich verhalten habe. Es sei dabei sogar über andere Themen, nämlich den Urlaub des Berufungswerbers, gesprochen worden. Der Berufungswerber habe sich, so der Zeuge, bei der Amtshandlung "redselig" gegeben. Einige Zeit nach Abschluss der Amtshandlung war der Berufungswerber dann von einer Bekannten vor der Polizeiinspektion abgeholt worden, welcher auch der Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden war.

 

Diese Darstellung des Geschehnisablaufes dokumentiert nach Ansicht der Berufungsbehörde sehr deutlich, dass dem Rechtsmittelwerber aufgrund der doch länger andauernden Amtshandlung genug Gelegenheit gegeben gewesen wäre, auf eine allenfalls mangelnde Lenkereigenschaft seiner Person hinzuweisen. Dies hat er aber nicht nur unterlassen, sondern sogar durch Unterfertigung einer polizeilichen Niederschrift den Lenkvorgang ausdrücklich bestätigt. In der Folge ließ er dann eine Alkomatuntersuchung über sich ergehen und sich Führerschein und Fahrzeugschlüssel abnehmen. All dies, so seine spätere Schilderung des Geschehnisablaufes, obwohl er gar nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, sondern sein Lebensgefährte M. K., mit dem er vorangegangen einen heftigen Streit gehabt habe.

 

Der Berufungswerber ist bei der Berufungsverhandlung nach einer Erklärung für dieses doch recht seltsame Verhalten befragt worden. Diese lautete, dass er den Lebensgefährten M. K. nicht in die Sache hineinziehen habe wollen. Die Unterschrift auf dem erwähnten Polizeiprotokoll habe er auch nur deshalb geleistet, um möglichst schnell die Amtshandlung zu beenden und wegzukommen.

 

5. Solche Erklärungsversuche widersprechen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sie sind im konkreten Fall auch mit dem Geschehnisablauf selbst nicht in Einklang zu bringen. Zum einen ist zu bemerken, dass es doch völlig unschlüssig ist, wenn man gerade jene Person, mit der man vorangegangen einen heftigen Streit hatte, davor beschützen will, dass sie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zur Klärung der Sache vor Ort beitragen müsste. Es wäre ein Einfaches gewesen, die paar Meter vom Ort der Amtshandlung zur Wohnung des M. K. zurückzulegen und dort diesen von der Polizei befragen zu lassen. Dieser hätte zudem nicht die geringsten Schwierigkeiten zu befürchten gehabt, wenn er, wie von ihm bei der Berufungsverhandlung behauptet, zum Lenkzeitpunkt ohnehin nicht alkoholisiert gewesen wäre. Statt dessen hat der Berufungswerber die gesamte Amtshandlung über sich ergehen lassen und sogar ein entsprechendes Protokoll unterfertigt, ohne irgendein Wort in Richtung eines angeblichen anderen Lenkers zu verlieren. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe die Unterschrift bloß geleistet, um die Amtshandlung zu beenden, lässt sich zum anderen mit den Tatsachen, die aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung für die Berufungsbehörde feststehen, nicht erklären. Letzterer schilderte das Verhalten des Berufungswerbers als freundlich, es kam sogar zur Erörterung von Themen, die mit der Amtshandlung gar nichts zu tun hatten. Der Berufungswerber habe sich geradezu als redselig herausgestellt. Mit einem solchen Verhalten lässt es sich nicht in Einklang bringen, dass man eine – später als inhaltlich unrichtig dargestellte – Niederschrift bloß aus dem Grund unterfertigt, um endlich die Polizeiinspektion verlassen zu können.

 

Der Meldungsleger hat angegeben, dass er anlässlich des nächsten oder übernächsten Dienstes, zu dem er eingeteilt war, von M. K. angerufen worden sei, welcher angegeben habe, "das hätte sich nicht so abgespielt". Der Berufungswerber selbst hat am 30. Juli 2012, also vier Tage nach dem Vorfall, ein E-Mail an die Bundespolizeidirektion Linz gesandt, worin er erstmals behauptet, sein Freund M. K. habe das Fahrzeug von den Parkflächen in der xgasse geholt und zu seinem Garteneingang gelenkt. Dort seien Gartenmöbel eingeladen worden, danach habe der Freund das Kfz auf einen Parkplatz in der xgasse gestellt und sei dann zurückgekommen.

 

6. Der angebliche Lenker M. K. ist bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich befragt worden. Er bestätigt laut Niederschrift vom 13. September 2012 die Angaben des Berufungswerbers. Verwiesen wurde zudem auf eine Niederschrift, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, vom 31. August 2012. Auch dort wird der Vorgang in dieser Weise beschrieben. Der Zeuge habe sich also nach einem Streit alleine nach Hause begeben, der Berufungswerber sei später nachgekommen. Letzterer wäre stark alkoholisiert gewesen, es sei ein neuerlicher Streit entstanden, hierauf habe der Zeuge ihn aus der Wohnung geworfen. Der Berufungswerber wollte seine Gartenmöbel, die er im Garten des Zeugen aufgestellt gehabt hatte, zurück bekommen. Dieser habe die Gartenmöbel geholt, in das Fahrzeug verladen und das Fahrzeug dann wieder an den ursprünglichen Abstellort zurückgestellt. Den Schlüssel habe er hierauf dem Berufungswerber ausgehändigt.

 

Der neuerlich zeugenschaftlich befragte M. K. wiederholte bei der Berufungsverhandlung diese Version. Ihm wurde vorgehalten, dass es doch eher ungewöhnlich ist, wenn man nach einem heftigen Streit noch so fürsorglich ist und am frühen Morgen Gartenmöbel in ein Fahrzeug räumt und dieses ein Stück wegfährt. Die Erklärung des Zeugen dafür lautete, er sei "eben so weit denkend und entsprechend von Grund auf fürsorglich". Aber auch diese Erklärung hinkt genauso wie jene des Berufungswerbers deshalb, da das Verladen von Gartenmöbeln zu so früher Morgenstunde auf Wunsch eines Bekannten hin, mit dem vorher heftigen Streit hatte, kaum mit den an sich üblichen Verhaltensweisen in Einklang zu bringen ist. Offenkundig sollte die Fürsorglichkeit des Zeugen gegenüber seinem Freund darin begründet sein, dass dieser nicht alkoholisiert mit dem Fahrzeug fahren würde, weshalb er selbst die kurzen Fahrten zu bzw. mit den Gartenmöbeln besorgte. Diese Annahme ist aber auch nicht überzeugend, zumal man damit nicht in Einklang bringen kann, warum er ihm dann einfach den Fahrzeugschlüssel aushändigte und den Berufungswerber vor der Wohnung stehen ließ. Zumal der Berufungswerber relativ weit weg vom Vorfallsort, nämlich in Scheibbs, wohnhaft ist, hätte dem Zeugen aus Fürsorglichkeit eine solche Vorgangsweise nicht in den Sinn kommen dürfen, da er es damit ja letztlich wiederum dem stark alkoholisierten Berufungswerber überließ, ob er vernünftigerweise das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nimmt oder doch versucht, mit diesem nach Hause zu fahren. In der Situation des Berufungswerbers, er hatte keine Unterkunft, die ihm so wichtigen Gartenmöbel waren im Fahrzeug verladen, den Fahrzeugschlüssel hatte er auch, hätte es für diesen doch sehr verlockend sein können, dass er gleich die Heimreise mit dem Fahrzeug antritt.

 

7. Wie schon die Erstbehörde völlig nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, kann angesichts der hier gegeben gewesenen Umstände der nachträglich aufgestellten Behauptung seitens des Berufungswerbers und des Zeugen K. im Hinblick auf die Lenkereigenschaft des Letztgenannten keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Der Erstbehörde ist beizupflichten, wenn sie auf die Tatsache verweist, dass grundsätzlich die erste Verantwortung eines Beschuldigten glaubwürdiger ist als ein diesbezügliches späteres Vorbringen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck bringt. Wenn man also, wie gegenständlich, einen Zeitraum von mehreren Tagen "braucht", um eine vermeintlich unrichtig angenommene Lenkereigenschaft richtigzustellen, muss der Schluss gezogen werden, dass hier eine im Nachhinein konstruierte wahrheitswidrige Sachverhaltsvariante dargeboten werden soll, um die Folgen einer Alkofahrt abzuwenden.

 

Angesichts dessen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

 

8. Zur Strafbemessung:

 

Hier kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden. Angesichts eines Strafrahmens gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 von 1600 Euro bis 5900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe eine bis sechs Wochen) kann die von Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1900 Euro zum einen deshalb nicht als überhöht angesehen werden, da der Berufungswerber den relevanten "Grenzwert" von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt schon um einiges überschritten hatte, zumal ein Wert von 0,88 mg/l festgestellt wurde. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits einschlägig (Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960) vorgemerkt aufscheint. Laut entsprechendem Vormerkungsauszug der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ist diese Verwaltungsstrafe (erst) am 13. April 2012 rechtskräftig geworden. Dieser Umstand konnte den Berufungswerber offenkundig nicht davon abhalten, bereits wenige Monate danach wiederum ein Alkodelikt zu begehen. Deshalb hält die Berufungsbehörde die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1900 Euro für jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber künftighin doch noch dazu zu bewegen, übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Fahrzeuges zu trennen.

 

Den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere dem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1100 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. Vom Berufungswerber kann daher die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung erwartet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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