Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167236/8/Sch/Eg

Linz, 23.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Mag. Kisch, Beisitzer Mag. Kofler und Berichter Dr. Schön) über die Berufung des Herrn A. D., geb. x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. August 2012, Zl. VerkR96-5559-2012 Be, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2012  sowie Verkündung der Entscheidung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) sowie 42  Euro (für 14 Tage Freiheitsstrafe), also 442 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. August 2012, VerkR96-5559-2012 Be, über Herrn A. D. eine Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 bis 3 FSG verhängt, weil er am 19.7.2012 um 15:45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (D) auf der Xstraße auf Höhe des Hauses Nr. X im Ortsgebiet von M. und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 221 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Zumal gegenständlich neben einer Geldstrafe auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, hatte dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (vgl. § 51e VStG).

 

3. Der Berufungswerber ist im Wege seines Rechtsvertreters nachweislich zur Berufungsverhandlung geladen worden. Erschienen sind allerdings weder der Rechtsmittelwerber selbst noch sein Vertreter. Am Tag nach der Verhandlung ist beim Oö. Verwaltungssenat ein Schreiben des Letztgenannten eingetroffen, wo vorgebracht wird, dass der Berufungswerber selbst aus wirtschaftlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Auch ihm als Bevollmächtigten sei aus gesundheitlichen Gründen (Verletzung am Meniskus des linken Knies) eine Teilnahme nicht möglich. Es werde daher um Verlegung der öffentlichen Verhandlung ersucht.

 

Bei dem Schreiben handelt es sich um einen E-Mail-Ausdruck, welcher das Datum 10.11.2012 und die Uhrzeit 22:10:06 aufweist. Aufgrund eines dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers unterlaufenen Fehlers bei der Eingabe der E-Mail-Adresse des Oö. Verwaltungssenates ist dieses Mail beim Oö. Verwaltungssenat nie eingelangt. Der vom Rechtsfreund des Berufungswerbers angefertigte Ausdruck (samt Beilage) des Mails wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 12. November 2012 aufgegeben. Zumal er erst einen Tag nach der Berufungsverhandlung beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, konnte dem Verlegungsersuchen naturgemäß nicht stattgegeben werden.

 

Die Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Berufungswerbers, dessen Rechtsvertreters und auch der Erstbehörde (diese hatte sich allerdings vor der Verhandlung wegen der Nichtteilnahme entschuldigt) statt. Die nachträglich eingelangte Rechtfertigung – samt Vertagungsersuchen – für das Nichterscheinen zur Verhandlung stand der Durchführung der mündlichen Verhandlung, aber auch der Verkündung des Erkenntnisses, nicht entgegen.

 

Diesbezüglich kann auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, etwa auf das Erkenntnis vom 29. Juni 2011, 2007/02/0334 ua.

 

4. Anlässlich der erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich befragt. Diese gab, hier auf das wesentliche zusammengefasst, an, dass es zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle deshalb gekommen sei, da der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung wahrgenommen worden war. Bei der Amtshandlung wurde der Berufungswerber aufgefordert, Führerschein und Zulassungsschein vorzuzeigen. Den Zulassungsschein konnte er auch vorweisen, allerdings hatte er keinen Führerschein bei sich. Als Erklärung wurde angegeben, dass dieser in seiner Firma in Deutschland befindlich sei. Aufgrund des Umstandes, dass dieses Vorbringen relativ glaubwürdig erfolgte und der Berufungswerber zudem ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen gelenkt hatte, erschien es den beiden amtshandelnden Beamten vorerst unbedenklich, den Berufungswerber nach Ende der Amtshandlung weiterfahren zu lassen. Auf der Dienststelle ermittelten sie dann durch Nachschau im Führerscheinregister, dass der Berufungswerber keine österreichische Lenkberechtigung (der Wohnsitz des Berufungswerbers ist in M.) besitzt.

 

Die Meldungslegerin hat hierauf telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen, ihn vorerst befragt, ob er jene Person sei, die gerade im Hinblick auf den Führerschein beamtshandelt worden sei, was dieser am Telefon bestätigte. Es wurde ihm dann vorgehalten, dass er laut Führerscheinregister gar keine Lenkberechtigung besitze. Der Berufungswerber erwiderte, er habe kürzlich in einem anderen Land – laut Zeugin sei K. genannt worden - einen Führerschein erworben. Der Einladung, auf die Dienststelle zu kommen und dieses Dokument vorzuzeigen, hat der Berufungswerber allerdings nicht entsprochen.

 

Angesichts dieser glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Meldungslegerin kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei jener Person, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurde, um den Berufungswerber handelte. Nicht nur, dass dessen Daten bei der Amtshandlung vom Kollegen der Meldungslegerin aufgenommen worden waren, er bestätigte auch im Nachhinein, dass er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hatte.

 

Bei einer solchen Sachverhaltslage ist eine Anfrage beim Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nach dem Lenker völlig entbehrlich. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Lenkereigenschaft einer Person nicht nur aufgrund einer Lenkerauskunft, sondern auch auf eine andere Art und Weise festgestellt werden (VwGH 11.5.1990, 90/18/0022 uva).

 

Gegenständlich war es ja zu einer Anhaltung samt Identitätsfeststellung des Berufungswerbers durch die Beamten gekommen, weshalb für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar ist, warum der Berufungswerber im Rechtsmittel rügt, dass eine – von ihm offenkundig für notwendig erachtete – Anfrage nach dem Lenker beim Zulassungsbesitzer unterblieben ist. Wörtlich heißt es in der Berufung, die Erstbehörde "verschlief die Möglichkeit einer Lenkerauskunft offensichtlich". Davon kann gegenständlich keinesfalls die Rede sein, die Notwendigkeit einer solchen Anfrage wird alleine vom Berufungswerber gesehen.

 

Aktenwidrig ist auch die Behauptung in der Berufungsschrift, die Erstbehörde habe das Parteiengehör nicht gewahrt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 hat vielmehr diese eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber abgefertigt, welche laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 27. Juli 2012 dann am 30. Juli 2012 beim Postamt 46xx M. hinterlegt worden war. Da die Briefsendung nicht an die Erstbehörde retourniert wurde, muss sie folglich vom Berufungswerber auch behoben worden sein. Dem Telefax des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 30. August 2012 liegt sogar diese Aufforderung bei. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers bleibt daher eine bloße Behauptung, allenfalls wider besseren Wissens.

 

Der Berufungsschriftsatz enthält auch den Vorwurf an die Erstbehörde in Bezug auf ein leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten, nach den obigen Darlegungen ist er aber keinesfalls gerechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorhalt allenfalls eher gegenüber dem Berufungswerber selbst gerechtfertigt wäre.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das dem Berufungswerber zur Last gelegte Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung hinreichend erwiesen ist.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 leg.cit., sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, 363 Euro bis 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

 

Gemäß § 37 Abs. 2 leg.cit. kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerber musste bereits insgesamt zwölfmal wegen einschlägiger Übertretungen im Sinne des § 1 Abs. 3 FSG bestraft werden, wobei auch schon Primärarreststrafen von fünf Tagen, zehn Tagen und zwei Wochen verhängt wurden. Diese Tatsache konnte den Berufungswerber aber offenkundig nicht davon abhalten, wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Es muss bei ihm daher ein kaum noch nachvollziehbares Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden. Die Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe – neben der Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro – ist somit unbedingt geboten, um den Berufungswerber allenfalls künftig doch noch von solchen Übertretungen abzuhalten. Derzeit erweckt er aufgrund seiner Vormerkungen den Eindruck, als ob das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, obwohl tatsächlich eines der schwersten Vergehen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, von ihm als Delikt ohne besondere Bedeutung betrachtet würde. Der Erstbehörde kann somit keinesfalls entgegengetreten werden, wenn sie nunmehr die primäre Freiheitsstrafe mit zwei Wochen bemessen hat. Im Hinblick auf die Geldstrafe in der Höhe von 2000 Euro gilt sinngemäß das gleiche. Bei einer derartigen Anzahl von einschlägigen Vormerkungen kann keine Unangemessenheit bei der Strafbemessung in Geld erblickt werden, wenn eine Behörde sich der Strafobergrenze annähert.

 

In der schon erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber die Schätzung seines Einkommens mit 1200 Euro monatlich angekündigt, sollte keine gegenteilige Mitteilung erfolgen. Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens ist eine solche nicht erfolgt. In der Berufungsschrift wird behauptet, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht geprüft worden. Wenn der Berufungswerber aber weder vor der Erstbehörde noch im Rahmen des Berufungsverfahrens diesbezüglich irgendwelche Angaben macht, dann kann eine Behörde nicht anders handeln, als eben die persönlichen Verhältnisse im Schätzungswege anzunehmen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann jedenfalls erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Lage ist. Sollte eine Geldstrafe uneinbringlich sein, sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 442 Euro setzt sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG wie folgt zusammen:
20 % der verhängten Geldstrafe von 2000 Euro, sohin 400 Euro,
14 Tage (zwei Wochen) Freiheitsstrafe = 15 Euro pro Tag, davon 20 %, sohin 42 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

 

 

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