Linz, 04.12.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A. P., geb. 19x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B.H., xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Oktober 2012, VerkR96-7472-2012, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Punkte 1) – 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Die Geldstrafe wird auf insgesamt 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 20, 51 Abs.6, 64 und 65 VStG
II.
Betreffend die Punkte 7) und 10) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde das Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde gemäß
§ 45 VStG eingestellt.
III.
Betreffend die Punkte 8) und 9) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
IV.
Betreffend Punkt 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Die Geldstrafe wird auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
7 Stunden herab- bzw. festgesetzt.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.3b KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (150 + 35 =) ……………………………….…………... 185,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................. 18,50 Euro
203,50 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 7 =) ……… 37 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am ………. nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.
1) 10.02.2012: Fehlende Eintragung der Ruhezeit auf der Rückseite des Schaublattes von 00:00 Uhr bis 11:55 Uhr und von 22:40 Uhr bis 24.00 Uhr.
3) 21.02.2012: Fehlende Eintragung der Ruhezeit auf der Rückseite des Schaublattes von 00:00 Uhr bis 01:00 Uhr und von 11:35 Uhr bis 24:00 Uhr.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Oktober 2012 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) die Berufung betreffend
- die Spruch-Punkte 1) – 6) und 11) auf die Strafhöhe eingeschränkt und
- die Spruch-Punkte 8) und 9) aufrecht erhalten.
Betreffend die Punkte 8) und 9) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw in der Berufung vorgebracht, dass am 29.02.2012 und 01.03.2012 das verfahrens-gegenständliche Sattel-KFZ nicht von ihm selbst, sondern von seinem Kollegen, Herrn S.T. gelenkt wurde und als Beweis die Schaublätter vorgelegt.
In diesen Punkten war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.
Betreffend die Punkte 1) bis 6) und 11) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch durch die oa. Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen;
VwGH v. 16.11.2007, 2007/02/0026; v. 17.12.2007, 2003/03/0248; v. 25.4.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003 ua.
Zur Strafbemessung betreffend die Punkte 1) – 6) ist auszuführen:
Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe ……………………… 300 Euro.
Gemäß § 51 Abs.6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
= Verbot der reformatio in peius. –
Diese liegt auch dann vor, wenn die ursprüngliche Strafe aufrecht erhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band II 2. Auflage,
E 202 zu § 51 VStG (Seite 995) zitierte Judikatur des VwGH.
Die von der belangten Behörde zu Punkte 1) – 6), 8) und 9) verhängte
Gesamt-Geldstrafe ist – bereits durch den Wegfall der Übertretungstatbestände nach 8) und 9) – zu reduzieren.
Der Bw verfügt – siehe dessen Vorbringen in der Berufung – über ein monatliches Arbeitslosen-Einkommen von 900 Euro, wobei er jedoch Fixkosten von ca. 650 Euro zu bezahlen hat. Dem Bw verbleibt somit nur noch ein Betrag von ca. 250 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Weiters ist der Bw „einschlägig unbescholten“.
Insgesamt betracht würde dadurch die Verhängung der Mindeststrafe eine „unangemessene Härte“ darstellen; siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02-8.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkt 11):
Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung nach § 106 Abs. 2 KFG
(= Verwendung des Sicherheitsgurtes) nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungs-übertretung, welche gemäß § 50 VStG mit einer Organstrafverfügung von 35 Euro zu ahnden ist.
Dass der Bw bei der Amtshandlung das ihm angebotene Organmandat nicht bezahlt hat, lag – siehe Anzeige – offenkundig nicht an seiner mangelnden „Zahlungsbereitschaft“, sondern nur daran, dass der Bw diesen Geldbetrag nicht mitgeführt hat.
Auf Grund der oa. Einkommensverhältnisse des Bw sowie seiner einschlägigen Unbescholtenheit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 35 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkte 1) – 6) und 11):
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkte 1) – 11):
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler