Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253071/10/Kü/Ba

Linz, 18.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J L, E, S, vom 4. März 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Februar 2012, SV96-3-2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF        iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991     idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Februar 2012, SV96-3-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Arbeitgeber den Ausländer C B, geb. X, rumänischer Staatsangehöriger, vom 01.12.2011 bis 17.01.2012 mit Haushaltsarbeiten wie Heizen, Putzen, Wäsche waschen und Hilfsarbeiten am Bauernhof wie Füttern und Ausmisten im Stall, Werkstätte zusammenräumen, Waldarbeiten, am Bauernhof in X X, X X, beschäftigt ohne dass Ihnen eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungs­nachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher vom Bw begründend festgehalten wird, dass die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung schlicht gesagt eine ausgefuchste Intrige gegen seine Person sei und er daher Einspruch erhebe. Der Rumäne B sei nie bei ihm beschäftigt gewesen. Er könne sich vorstellen, dass ihm ein ehemaliger rumänischer Geschäftspartner eins auswischen wolle, wie er es bei einem ihm bekannten Immobilienmakler gemacht habe und diesen mit kompromittierenden Videoaufnahmen erpresst habe. Auch ihn habe dieser Mann massiv bedroht (SMS, Telefon usw.), wenn er nicht einen gewissen Betrag zahle. Er habe das Geld für angebliche Barauslagen für einen von ihm angeblich für den Bw eingefädelten Viehkauf, der nie zustande gekommen sei, weil die Kühe gar nicht existiert hätten, gefordert.

 

Erwähnen möchte er noch, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb seit 2010 verpachtet habe und er sich Anfang Dezember gar nicht in Österreich aufgehalten habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit Schreiben vom 9. März 2012 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, an welcher der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes am Standort E, S. Mit Pachtvertrag vom 22. März 2010 hat der Bw seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit allen Betriebsgebäuden, Maschinen, dem Viehbestand, Vorräten usw. im Ausmaß von 33,72 ha Herrn X verpachtet. Vereinbart wurde, dass das Pachtverhältnis am 1.2.2010 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Festgehalten wurde im Vertrag, dass bisherige Wohnverhältnisse aufrecht bleiben.

 

Seit dem Zeitpunkt der Verpachtung bewohnt der Bw nur mehr seine privaten Räumlichkeiten im Objekt E in S und hat mit dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb nichts zu tun. Da der Bw für seinen land- und forst­wirtschaftlichen Betrieb nicht mehr verantwortlich ist, beschäftigt er auch ab Februar 2010 kein Personal. Sämtliche Hauswirtschaftsarbeiten in seinen Räum­lichkeiten werden vom Bw selbst erledigt.

 

Am 18.1.2012 ist der rumänische Staatsangehörige C B bei der Polizeiinspektion Ried im Innkreis erschienen und hat angegeben, dass der Bw sein Arbeitgeber sei und ihm keinen Lohn bezahle. Mit dem ausländischen Staatsangehörigen wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine Niederschrift aufgenommen. In seiner Einvernahme hat Herr B nochmals angegeben, dass er am 1.12.2011 angekommen ist, um beim Bw zu arbeiten. Vereinbart sei ein Lohn von 500 Euro + freie Kost und Logis gewesen. Gearbeitet habe er im Stall und im Haushalt. Zweimal habe er auch im Wald ausgeholfen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung, welcher diese durch Vorlage des Pachtvertrages vom 22.3.2010, welcher beim Finanzamt ordnungsgemäß vergebührt wurde, belegt. Im Hinblick auf die durch den Pachtvertrag belegte Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ab 1. Februar 2010, ist es objektiv  nachvollziehbar, dass der Bw keinen Bedarf an land- und forst­wirtschaftlichen Personal hatte. Insbesondere scheint es auch nachvoll­ziehbar, dass der Bw selbst für sich kocht und alleine für die Haushalts­führung aufkommen kann, zumal er als Ein-Personen-Haushalt nur ein paar Zimmer in seinem Wohnobjekt bewohnt. Die Angaben des rumänischen Staats­angehörigen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war es im Zuge des Berufungsverfahrens nicht möglich, mit dem rumänischen Staatsangehörigen Kontakt aufzunehmen, zumal eine inländische Adresse nicht vorhanden ist, die an den rumänischen Wohnsitz des Herrn B adressierte Ladung für die mündliche Verhandlung als nicht behoben zurückgeschickt wurde und unter der im erstinstanzlichen Akt angege­benen Mobiltelefonnummer niemand erreichbar gewesen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte sich daher von der Glaubwürdigkeit der Zeugenaus­sagen selbst nicht überzeugen. Festzuhalten ist allerdings – wie bereits erwähnt – dass durch die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes der Bw selbst keinen Bedarf für einen landwirtschaftlichen Arbeiter gehabt hat, weshalb daher insgesamt aufgrund der nicht eindeutig nachvollziehbaren Sachlage den Ausführungen des Bw glauben zu schenken war und in dieser Weise der Sach­verhalt festzustellen war.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5

d)    nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.2. Wie bereits oben festgehalten, sind aufgrund des vom Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pachtvertrages dessen Aussagen zum Bedarf an landwirtschaftlichem Personal nachvollziehbar. Den Beweis des Gegenteiles konnte der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Einvernahme des Zeugen C B nicht erbringen. Da sich durch die vorliegende schriftliche Urkunde Zweifel an dem im Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding dargestellten Sachverhalt ergeben haben, war vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der Berufung des Bw Folge zu geben. Mangels eines stichhaltigen Beweises konnten keine anderen Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des rumäni­schen Staatsangehörigen getroffen werden. Insofern war daher das Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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