Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301178/4/Zo/Ai

Linz, 19.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 3.2.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30.1.2012, Zl. Pol96-245-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

         Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise statt gegeben und die Geldstrafe auf 30 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 3 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 9.10.2011 um 07:15 Uhr in X, X ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe, indem er im und vor dem Mehrparteienhaus X, X lautstark herumgeschrien habe. Der Lärm sei störend, ungebührlich und vermeidbar gewesen und habe gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lassen, welche die Umwelt verlangen kann.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 und 3 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr.36/1979 begangen, weshalb über ihn gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich noch am 9.10.2011 bei der Polizei in X gemeldet habe und ihm gesagt worden sei, dass er nur eine Verwarnung bekomme und keine Strafe zahlen müsse. Er habe keine sonstigen Briefe bekommen, weshalb er auch keine Erklärung abgegeben habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber kam am Sonntag, 9.10.2011 um ca. 07:15 Uhr nach X zum Mehrparteienhaus X. Er wollte dort seine ehemalige Freundin besuchen, wurde jedoch nicht in die Wohnung gelassen. Er schrie daraufhin sowohl im als auch vor dem Haus lautstark herum, wodurch auch die Nachbarn geweckt wurden. Beim Eintreffen der Polizei hatte sich der Berufungswerber bereits entfernt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

 

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Oö. Polizeistrafgesetz sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Nach § 3 Abs.3 ist störender Lärm dann als ungebührlicher Weise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

5.2. Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er an einem Sonntag um ca. 07:15 Uhr sowohl im als auch vor einem Mehrparteienhaus lautstark herumgeschrien hat. Es ist naheliegend, dass durch sein herumschreien Personen geweckt worden, weshalb der Lärm sowohl störend als auch ungebührlicher Weise verursacht wurde. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Dem Berufungswerber musste auch bewusst sein, dass sein Herumschreien um diese Tageszeit bei den Hausbewohnern als störend empfunden wird und er damit jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die das Zusammenleben mit anderen verlangt. Er hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, jedoch als straferschwerend berücksichtigt, dass der Berufungswerber weder mit der Polizei noch mit der Behörde in Kontakt getreten ist.

 

Der Berufungswerber hat jedoch glaubwürdig noch am selben Tag die Polizei angerufen. Unabhängig davon stellt die Frage der Kontaktaufnahme mit der Polizei oder der Behörde weder einen Strafmilderungs- noch einen Straferschwerungsgrund dar. Es entfällt daher ein von der Behörde als straferschwerend gewerteter Umstand, weshalb die Strafe herabgesetzt werden konnte. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (arbeitslos, Schulden in Höhe von ca. 9.000 Euro und keine Sorgepflichten). Sie erscheint ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum