Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523244/8/Sch/Eg

Linz, 06.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. M. L., x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. August 2012, GZ. 09/276138, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 8. August, Zl. 09/276138, die Herrn R. M. L. von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 8.8.2012, GZ. 09/276138, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 1.7.2012, somit bis einschließlich 1.4.2013, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet und verfügt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

Dem Berufungswerber wurde weiters aufgetragen, sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Auch wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, Motordreirädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der unter Punkt 2. dieses Bescheides angeführten Zeit verboten und aufgetragen, den von der Polytechnischen Schule Rohrbach am 5.4.2000 unter der Nr. 364347 ausgestellten Mopedausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach oder bei der PI Rohrbach abzuliefern.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z. 1, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF genannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. August 2012, VerkR96-1343-2012, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) belegt worden, weil er am 1. Juli 2012 um 11.08 Uhr an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei nach Abzug einer bestimmten Nachtrunkmenge letztlich von einem Atemluftalkoholgehalt von 1,15 mg/l auszugehen war.

 

Die Berufung gegen dieses Straferkenntnis – es beinhaltete auch noch zwei weitere Tatvorwürfe – wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. Oktober 2012, VwSen-167149/8/Sch/Eg, abgewiesen.

 

Im Zusammenhang mit der vom Berufungswerber in Abrede gestellten Lenkereigenschaft wird auf die Beweiswürdigung in dieser Berufungsentscheidung verwiesen, wo detailliert ausgeführt wurde, weshalb dem Zeugen M. P. S. kein Glauben geschenkt werden konnte, dass er und nicht der Berufungswerber das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hätte.

 

4. Eine derartig massive Alkoholbeeinträchtigung stellt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden führt und die Behörde somit mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen hat.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Es handelt sich hiebei um einen sogenannten Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 FSG, wo die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 1998/11/0227).

 

Somit war die Lenkberechtigung des Berufungswerbers jedenfalls für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen. Gegenständlich hat es die Erstbehörde allerdings nicht dabei belassen, sondern eine Entziehungsdauer von neun Monaten festgesetzt. Dem Berufungswerber war nämlich von der Erstbehörde bereits mit Bescheid vom 5. April 2007, VerkR20-412-2003, die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten entzogen worden; damals war beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 1,02 mg/l festgestellt worden.

 

Für diese drei zusätzlichen Monate Entziehungszeit ist eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG durchzuführen. Die Kriterien sind demnach die Verwerflichkeit der gesetzten Taten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz FSG sind für die Frage der Wertung auch derartige strafbare Handlungen heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Der Berufungswerber musste, wie schon oben angeführt, bereits einmal wegen eines massiven Alkoholdeliktes beanstandet werden. Die damals verfügte Entziehungsdauer im Ausmaß von vier Monaten konnte ihn nicht dazu bewegen, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges dauerhaft zu trennen. Auch die nunmehr gegenständliche Alkofahrt muss als massiv bezeichnet werden, war beim Berufungswerber doch ein Atemluftalkoholgehalt von immerhin 1,15 mg/l, unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von einem halben Liter Bier, errechnet worden. Der Berufungswerber lag somit um einiges über dem "Grenzwert" des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in der Höhe von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Aufgrund zweier Alkofahrten mit jeweils einer beträchtlichen Alkoholbeeinträchtigung seitens des Berufungswerbers muss der Schluss gezogen werden, dass er derzeit im Hinblick auf seine Einstellung als Teilnehmer am Straßenverkehr als nicht verlässlich einzustufen ist. Deshalb wäre eine Prognose dahingehend, dass der Berufungswerber bereits vor Ablauf einer Entziehungsdauer von neun Monaten wiederum verkehrszuverlässig sein könnte, nicht schlüssig begründbar. Die Erstbehörde befindet sich zudem mit der festgesetzten Entziehungsdauer von neun Monaten durchaus im Rahmen der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei wiederholten Alkoholdelikten (etwa mit dem Erkenntnis vom 30.5.2001, 99/11/0159, oder jenem vom 23.10.2001, 2001/11/0295). Anzufügen ist noch, dass durch die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, zudem die Entziehungsdauer vom Gesetzgeber für Alkoholiker um einiges angehoben worden war, womit eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Wertung von Alkoholdelikten – sei es durch den Gesetzgeber selbst oder durch die Behörde – davon getragen ist, dass Alkolenker eine massive Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und für entsprechend lange Zeit aus dem Verkehr zu ziehen sind.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Die übrigen im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung, einer Nachschulung, einer amtsärztlichen Untersuchung sowie die Lenkverbote für führerscheinfrei Kfz und das Verbot, von einer allfällig vorhandenen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Mopedausweises sind in den von der Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet; sie sind zwingende Folgen von massiven Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen und somit nicht in der Disposition einer Behörde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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