Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531314/2/Bm/HK

Linz, 02.11.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau G K und des Herrn H K, A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.10.2012, Ge20-41120/03-2012, mit dem Herrn L S die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsplatzes für Kraftfahrzeuge auf Grundstück Nr. X, KG S, Gemeinde L, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm § 42 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 4.9.2009 hat Herr L S um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsplatzes für Kraftfahrzeuge auf Grundstück Nr. X KG S, Gemeinde L, mit einer Betriebszeit Montag bis Freitag von 9.00 Uhr - 20.00 Uhr und Samstag von 09.00 Uhr - 18.00 Uhr angesucht. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und Herrn L S die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses beabsichtigte Vorhaben unter Vorschreiben von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben Frau G K und Herr H K innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, auf Grundstück Nr. X, KG S, werde seit ca. 10 Jahren gewerbsmäßiger Autohandel ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben. Die Behörde sei über viele Jahre durch die Bw auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. In der Gewerberechtsverhandlung im November 2010 sei auf den jahrelangen illegalen Betrieb sowie auf einen Holzschuppen, der viele Jahre hindurch als Werkstätte diene, verwiesen worden. Herr S habe ausgeführt, dass dieses Gebäude in den nächsten Tagen entfernt werde, allerdings sei dies immer noch Bestand.

Schlussendlich habe es zwei Jahre gedauert, bis ein positiver Rechtsbescheid erlassen worden sei.

Die Berufung werde insbesondere wie folgt begründet:

"1. Es gibt keinerlei Reaktion auf einen jahrelangen, illegalen Betrieb, wobei aus dem Wasserrechtsbescheid eindeutig die Schutzwürdigkeit des Bodens festgestellt wird.

2. Von der Umwelt- und Wasserrechtsbehörde wurde im Punkt 15. als Fertigstellungstermin der 31.12.2012 vorgegeben. Dieser Termin fehlt im Gewerberechtsbescheid.

3. Wie eine Zufahrt von der Arbeiterheimstraße und damit meine ich den Transport von demolierten Autos auf großen Abschleppwägen (was ja bisher laufend passiert), kann ich mir nicht vorstellen.

Es gibt auch keinen Plan zur Einsichtnahme und keine Vorstellung vom zuständigen Sachbearbeiter der Stadtgemeinde L, wie das funktionieren könnte.

4. Derzeit benützen Kunden und Beschäftigte den Zaun und die Hecke als Toilette. Es gibt keine Angaben und keine Orientierungstafeln wo sich die sanitären Einrichtungen von Herrn S befinden. Es decken sich auch die Öffnungszeiten nicht.

5. Bei den Angaben der Ortplanungsbelange der Stadtgemeinde steht, dass sich im Einzugsgebiet von 200 Metern keine Hausbrunnen befinden. Diese Angabe ist falsch.

6. Es gibt angeblich Lagepläne zur Darstellung, wie sich 26 PKW-Plätze, davon 6 Plätze für Kunden, gestalten. Wir fordern einen Zugang zu diesen Plänen, die weder bei der Verhandlung noch als Anlage im Genehmigungsschreiben enthalten sind.

7. Derzeit finden auch an Sonn- und Feiertagen rege Arbeiten auf diesem Gelände statt. Es obliegt dem Konsenswerber L S, wie er die in der Genehmigung angegebenen Öffnungszeiten sicherstellen will. Wir ersuchen um Bekanntgabe der Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Öffnungszeiten dienen. Herrn S haben wir schon viele Monate nicht auf diesem Grundstück gesehen."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erster Instanz zu Ge20-41120/03-2012.

Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien überdies keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer die an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs.1 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 2. Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

5.2. Die am 25.11.2010 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne der §§ 41 und 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auch auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen. Die berufungsführenden Nachbarn wurden persönlich geladen und haben an der mündlichen Verhandlung auch teilgenommen.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 iVm den den Nachbarn zustehenden subjektiv– öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der GewO 1994.

 

Erfolgt eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinn der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben.

 

Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn bleibt deren Parteistellung aufrecht; dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden.

Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, wenn sie keine zulässigen und rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

 

Das bedeutet, eine Einwendung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebener Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.09.1989, 86/04/0103). Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt somit das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.06.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Im gegenständlichen Fall haben die Bw keine solchen qualifizierten zulässigen Einwendungen, bezogen auf die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ihnen zustehenden subjektiv- öffentlichen Interessen, im Grunde des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 vorgebracht.

 

In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2010 wurde von den Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich verwehr mich strikt dagegen, dass Richtung Arbeitheimerstraße eine Zu- und Abfahrt eingerichtet wird.

Wünschenswert wäre darüber hinaus die Errichtung eines Sichtschutzes Richtung A.

 

Reparatur- und Servicearbeiten bzw. sonstige lärmende Tätigkeiten dürfen auf dem Grundstück jedenfalls nicht stattfinden. Die behördlichen Auflagen sind jedenfalls einzuhalten."

 

Diese Stellungnahme ist keine rechtswirksame Einwendung, da dieses Vorbringen nicht erkennen lässt, welche konkrete Verletzung der Nachbarrechte geltend gemacht werden soll.

Mit dem Vorbringen, man verwehre sich strikt dagegen, dass Richtung A eine Zu- und Abfahrt eingerichtet werde, bringen die Berufungswerber nur zum Ausdruck, dass dem beantragten Vorhaben nicht zugestimmt werde, ohne darauf einzugehen, welche Nachbarrechte aus ihrer Sicht dadurch verletzt werden. Das gleiche gilt für die Forderung der Errichtung eines Sichtschutzes. Abgesehen davon stellen optische Belange kein subjektives Nachbarrecht dar.

Auch mit dem Einwand, es dürfen keine Reparatur- und Servicearbeiten bei der gegenständlichen Anlage durchgeführt werden, wird keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte geltend gemacht, da solche Arbeiten ohnedies nicht vom Genehmigungsumfang erfasst sind. Sollten solche Tätigkeiten vom Konsenswerber durchgeführt werden, ist von einer konsenslosen Änderung der Betriebsanlage auszugehen, was einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellen würde.

 

Ungeachtet dessen ist zudem auszuführen, dass auch das Berufungsvorbringen keine zulässigen Einwendungen enthält.

 

Der Umstand, dass laut Vorbringen der Berufungswerber der Betrieb jahrelang konsenslos geführt worden sei, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Soweit die Berufungswerber relevieren, dass kein Fertigstellungstermin im Genehmigungsbescheid vorgesehen sei, ist hiezu auszuführen, dass ein Fertigstellungstermin in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.

Nach der hier anzuwendenden Gewerbeordnung 1994 besteht für die Errichtung einer Betriebsanlage eine Frist von 5 Jahren ab Genehmigungszeitpunkt; wird innerhalb dieser Frist die Betriebsanlage nicht in wesentlichen Teilen errichtet, so erlischt die erteilte Genehmigung.

Zum Einwand eine Zufahrt von der Arbeitheimerstraße aus könne nicht funktionieren, ist auszuführen, dass – soweit damit Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs vorgebracht werden sollen – dies kein subjektiv- öffentliches Nachbarinteresse darstellt, sondern dies von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Hingewiesen wird darauf, dass diesbezüglich eine Zustimmung des Straßenerhalters vorliegt.

Ebenso wenig stellt die vorgebrachte mangelnde Einrichtung von Toilettenanlagen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

 

Zu den Einwendungen betreffend Hausbrunnen ist festzuhalten, dass ein Gutachten eines wasserfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der beabsichtigten Versickerung der Niederschlagswässer vorliegt und die hiefür erforderlichen Auflagen (zum Schutz möglicher Hausbrunnen) auch im Genehmigungsbescheid enthalten sind.

 

Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand, den Berufungswerbern wäre kein Zugang zu den Einreichplänen gewehrt worden. Nach der im Akt einliegenden Kundmachung vom 09.11.2010 wurden die gegenständlichen Pläne sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als auch beim Stadtgemeindeamt L aufgelegt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese Planunterlagen auch bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen sind, da diese auch Grundlage für die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen waren.

 

Die Berufungswerber wenden weiters in der Berufung ein, dass derzeit auch an Sonn- und Feiertagen rege Arbeiten auf dem Betriebsgelände stattfinden würden. Hiezu ist auszuführen, dass mit der in Rede stehenden gewerbebehördlichen Genehmigung auch eine Betriebszeit festgelegt wurde, nämlich Montag bis Freitag von 9.00 Uhr – 20.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr.

Ein davon abweichender Betrieb würde nicht der erteilten Genehmigung entsprechen und somit eine konsenslose Änderung darstellen, welche – wie oben bereits ausgeführt – zwar unter verwaltungsstrafrechtlichen Aspekten, jedoch nicht im Genehmigungsverfahren zu beurteilen ist.

 

Aus den oben angeführten Gründen ist somit davon auszugehen, dass keine zulässigen Einwendungen vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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