Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101303/2/Weg/Shn

Linz, 05.08.1993

VwSen - 101303/2/Weg/Shn Linz, am 5. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. G S vom 20. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. April 1993, Cst. 5795/92-Hu, zu Recht:

I.: Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbildes gemäß § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: In Anwendung des § 21 VStG wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

III.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglichen Kostenbeitrages zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und §§ 64ff Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 4. April 1992 um 15.08 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf einem Schutzweg auf dem B abgestellt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, es sei richtig, den PKW kurz am Rande eines Schutzweges abgestellt zu haben und dabei mit einem Teil des Fahrzeuges auch auf dem Schutzweg gestanden zu sein. Er sei an diesem Tag zum Zwecke der Aufsuchung eines Kongresses nach Linz gekommen und habe sich in Ermangelung von Ortskenntnissen am Polizeiwachzimmer B nach der Örtlichkeit erkundigen wollen. Im Fahrzeug sei noch eine Kollegin verblieben. Diese hätte im Falle der Aufforderung durch den einschreitenden Polizisten das Auto wegfahren können. Eine derartige Aufforderung sei jedoch nicht ergangen. Der Berufungswerber sei noch vor Ende der Amtshandlung zurückgekommen, seine Erklärung und Entschuldigung sei aber zurückgewiesen worden. Ein Fußgänger habe im übrigen während der kurzen Zeit des Abstellens den Schutzweg nicht überquert. Das von ihm gesetzte Vergehen sei geringfügig gewesen.

3. Durch die Anzeige einerseits und durch das Eingeständnis des Berufungswerbers, kurz auf dem Schutzweg gehalten zu haben, andererseits ist die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 als erwiesen anzunehmen. Mit seinem Vorbringen wendet der Berufungswerber im wesentlichen ein, das Verschulden sei geringfügig gewesen und auch die Folgen der Verwaltungsübertretung seien unbedeutend gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist in Anbetracht des nur sehr kurzen Abstellens des PKW auf einem Teil des Schutzweges, in Anbetracht des Umstandes, daß eine Person im Fahrzeug verblieb sowie wegen des glaubhaften Motives des gesetzwidrigen Haltens der Ansicht, daß das Verschulden als geringfügig einzustufen ist. Nachteilige Folgen sind durch die Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht entstanden. Unter diesen Voraussetzungen, wenn also das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind, besteht auf die Zuerkennung der Rechtswohltat nach § 21 VStG ein Rechtsanspruch, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Es mußte jedoch eine Ermahnung erteilt werden, um den Berufungswerber zu verhalten, in Hinkunft durch entsprechende Vorausplanung nicht mehr in eine derartige Zwangslage zu kommen, der er sich nur durch Setzung einer Verwaltungsübertretung entziehen kann.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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