Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111042/2/Kl/TK

Linz, 13.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. August 2012, GZ. 22459/2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem            Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 146 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2.8.2012, GZ. 22459/2012, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in zwei Fällen von je 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG iVm 1. § 6 Abs. 1 und 2. § 6 Abs. 2 GütbefG verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X, FN: 284781x, verwaltungsstrafrechtlich nachstehende Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) zu verantworten hat:

Der Beschuldigte hat am 15.05.2012 um 21.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug DAF, weiß, polizeiliches Kennzeichen X, selbst einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben,

 

1) dass im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen war.

 

2) dass im Fahrzeug eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

 

Die o.a. Übertretungen wurden von Organen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, in Innerschwand am Mondsee, auf der A1 bei km 259.000, Fahrtrichtung Wien, festgestellt.

Das o.a. KFZ war auf der Fahrt von Erlangen nach Linz und hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Ladegut geladen (Retourfahrt – Leerfahrt).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber bei der Kontrolle den Gewerberegisterauszug nicht gefunden habe. Hinsichtlich der Eintragung im Zulassungsschein wurde ihm dies von den Polizisten gesagt und habe er dies am nächsten Tag verbessert. Da er keine Schuld habe wolle er die Strafe nicht zahlen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, der Sachverhalt dem Wesen nach nicht bestritten wurde, sondern bestätigt wurde, Beweisanträge nicht gestellt wurden und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs. 3 VStG entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Im Grunde der Ausführungen des Berufungswerbers sowie der im Akt aufliegenden Schriftstücke ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Berufungswerber ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der X mit Sitz in X, X, X. Für das Unternehmen besteht eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs. Laut Gewerberegisterauszug ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Wirksamkeit vom 3.1.2007 Herr X eingetragen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat die Tätigkeit mit 6. April 2007 beendet. Dies ist einer Verständigung der Gewerbebehörde vom 18. Juni 2012 zu entnehmen und wurde der X zur Kenntnis gebracht. Am 15.5.2012, um 21.00 Uhr, hat der Berufungswerber selbst ein Kraftfahrzeug, nämlich Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, beide zugelassen auf die X in X, von Erlangen nach Linz gelenkt. Es war eine Retourfahrt – Leerfahrt und kein Ladegut geladen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen war. Überdies wurde eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister über Verlangen der Organe nicht ausgehändigt und nicht mitgeführt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anzeige vom 17.5.2012. Auch vom Berufungswerber wurde in der Berufung zugegeben, dass er den Gewerberegisterauszug bei der Kontrolle nicht vorweisen konnte. Auch hat er schriftlich zugegeben, dass er erst anlässlich der Kontrolle aufmerksam gemacht wurde, dass die Eintragung im Zulassungsschein fehle. Er habe dies aber nachträglich verbessern lassen. Es ist daher der Sachverhalt eindeutig erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2006, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "Zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes war daher weder die nach dem Gesetz erforderliche Eintragung im Zulassungsschein noch die Mitführung des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister bzw. der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde gegeben. Entgegen den Berufungsausführungen hat nämlich der Unternehmer dafür Sorge zu treffen, dass die mitzuführenden Papiere die erforderlichen Eintragungen aufweisen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die beglaubigte Abschrift bzw. der beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Darunter ist aber auch zu verstehen, dass das Schriftstück auch tatsächlich im Fahrzeug vorgefunden wird und daher bei der Kontrolle auf Verlangen auch im Fahrzeug gefunden wird. Es muss daher im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht dafür Vorsorge getroffen werden, dass der Lenker auch den Aufbewahrungsort des Schriftstückes im Kraftfahrzeug kennt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Unternehmer selbst als Lenker tätig ist. Es ist daher der objektive Tatbestand beider vorgeworfener Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der Berufungswerber als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der X hat daher gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG die Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Da der gewerberechtliche Geschäftsführer der X bereits vor dem Tatzeitpunkt, nämlich bereits im April 2007 als Geschäftsführer ausgestiegen ist, war zum Tatzeitpunkt am 15.5.2012 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer der Behörde nicht gemeldet und nicht genehmigt, sodass gemäß § 9 Abs. 1 VStG das nach außen vertretungsbefugte Organ, also der unbeschränkt haftende Gesellschafter der X verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber hat zu seiner Entlastung nichts vorgebracht. Insbesondere können ihn die Argumente, dass er von der Eintragung im Zulassungsschein nichts gewusst hätte und erst durch die Polizisten erfahren habe, nicht entschuldigen. Vielmehr hat er als Gewerbetreibender die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften zu kennen. Die Kenntnis der entsprechenden Vorschriften kann ihm zugemutet werden. Insbesondere kann ihm aber zugemutet werden, dass er sich bei der hiefür zuständigen Gewerbebehörde erkundigt. Entsprechende Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht und ist nicht zu entnehmen, dass er sich eine entsprechende Kenntnis verschafft hätte. Es war daher von keiner unverschuldeten Unkenntnis auszugehen und daher kein Entschuldigungsgrund gegeben. Hinsichtlich des Gewerberegisterauszuges allerdings hat er als Unternehmer auch im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass die Lenker über das Mitführen und Vorweisen informiert sind, dass diese auch den Aufbewahrungsplatz der Urkunde kennen und auch im Kontrollfall die Urkunde finden. Entsprechende Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Insbesondere ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er selber das Fahrzeug gelenkt hat und daher über den Aufbewahrungsort Bescheid wissen musste. Es war daher auch jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben und daher eine schuldhafte Tatbegehung vorhanden.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

In § 23 Abs. 1 Einleitung GütbefG ist eine Geldstrafe von bis zu 7.267 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit des Berufungswerbers mildernd gewertet und straferschwerende Umstände nicht berücksichtigt. Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht und wurde er von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro sowie dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten geschätzt. Da der Berufungswerber auch in der Berufung keine geänderten Umstände geltend gemacht und nachgewiesen hat, konnte der Oö. Verwaltungssenat auch von den in der Begründung des Straferkenntnisses aufgelisteten Strafbemessungsgründen ausgehen. Im Hinblick auf die vorgesehene Höchststrafe sind die jeweils je Delikt verhängten Strafen im untersten Bereich, nämlich nicht einmal 10 % des Strafrahmens, angesiedelt und daher keinesfalls als überhöht zu betrachten. Die jeweils verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sind auch tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Es konnten daher die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt werden.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung waren nicht gegeben (§ 20 VStG). Auch ist das Verschulden nicht geringfügig, sodass auch nicht von einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen werden konnte. Geringfügigkeit des Verschuldens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 146 Euro, festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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