Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101304/2/Lg/Fb

Linz, 22.07.1993

VwSen - 101304/2/Lg/Fb Linz, am 22. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Dr. W W, Rechtsanwalt in Linz, Promenade 6, vom 1. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1993, Zl. CSt-5056/92-Hu, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1993, CSt-5056/92-Hu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz mit Kennzeichen "auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23.4.1992 bis zum 7.5.1992 - Auskunft darüber erteilt (hat), wer dieses Kfz zuletzt vor dem 11.3.1992 von 14.43 Uhr bis 17.08 Uhr in L, A geg. d. Nr. abgestellt hat". Dadurch habe er § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Der Einleitung des Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG sei ein korrektes Lenkerauskunftsverlangen vorausgegangen, dem aber seitens des Beschuldigten nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Mangels Befolgung eines im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Ladungsbescheides seien die angedrohten Kontumazfolgen eingetreten.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft eingetretenen nachteiligen Folgen, rechtskräftige Bestrafungen wegen Begehung des gleichen Delikts in hoher Anzahl (5) und den Gesichtspunkt der Spezialprävention. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden - mangels Äußerung des Berufungswerbers hiezu (und vom Berufungswerber auch in der Berufung unwidersprochen) - wie folgt angenommen: Einkommen 15.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine relevanten Sorgepflichten.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig zur Post gegebene - Berufung, in der die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt werden.

1.4. In der Begründung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß die Aufforderung zur Auskunftserteilung, "wer das Kfz (Zeit/Ort) ... abgestellt hat" - statt "wer das Kfz zuletzt vor ... (Zeit/Ort) .... abgestellt hat" nicht den Bestimmungen des KFG entspreche, weshalb die Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht rechtswidrig gewesen sei. Im Kern liegt dem die Auffassung zugrunde, daß die Aufforderung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Worte "zuletzt vor" die verba legalia des § 103 Abs.2 KFG 1967 wiederholen müsse.

1.5. Schließlich macht die Berufung geltend, daß die Geldstrafe um ein Vielfaches Überhöht sei, weil der Unrechtsgehalt der Tat - auf den es im wesentlichen ankomme - unbedeutend sei und weil bei einer so unklar formulierten Aufforderung - wenn nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit so doch - zumindest die Schuldhaftigkeit des Verhaltens "an der Grenze der Relevanz" liege.

2. Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (s.o. 1.4.) bzw sich die Berufung im übrigen nur gegen die Höhe der Strafe richtet (s.o. 1.5.) und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG), hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, Einsicht in den gegenständlichen Akt genommen und in der Sache selbst erwogen:

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 setzt den Strafrahmen für Verletzungen des KFG 1967 (bzw aufgrund des KFG 1967 erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen) mit Geldstrafe bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) fest.

3.2. Der Rechtsauffassung des Berufungswerbers, die im Kern darauf hinausläuft, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe müsse die verba legalia wiederholen um die Strafbarkeitsfolgen bei Zuwiderhandeln auszulösen, kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß in einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht die verba legalia verwendet werden müssen (vgl zuletzt den Beschluß des VwGH vom 28. April 1993, Zl.93/02/0063, betreffend dasselbe Argument desselben Beschuldigten sowie die dort angegebene Vorjudikatur).

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Tat schädigt die Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, gravierend. Die Bedeutung des Rechtsinstituts der Lenkerauskunft für die Wirksamkeit der Kontrolle im Straßenverkehr ist von der praktischen Vernunft her unmittelbar einsichtig und wird in den Gesetzesmaterialien (vgl Grundtner-Stratil, KFG, 4. Auflage, S 596f) ausführlichst dargelegt. Es entspricht daher durchaus dem Sinn des § 19 VStG, einem Effektivitätsverlust der einschlägigen Normen mit Strenge entgegenzutreten. Dies zumal in Fällen, in denen eine Auskunftsverweigerung geradezu laufend praktiziert wird. Das Vorliegen von ungetilgten rechtskräftigen Vormerkungen einschlägiger Art in so hoher Zahl, wie sie von der Behörde angenommen wurde bzw aus dem dem Akt beiliegenden Register ersichtlich ist, stellt einen besonderen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch im Umstand der verfehlten Interpretation des § 103 Abs.2 KFG 1967 durch den Berufungswerber kein Milderungsgrund zu erblicken.

In Anbetracht dieser Umstände kann keine Rede davon sein, daß die Tat vom Unrechtsgehalt oder von der Schuldseite her an der Relevanzgrenze liegt. Die näheren Begleitumstände der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat machen eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG von vornherein entbehrlich.

Beim gegebenen gesetzlichen Strafrahmen und den dem Akt zugrundeliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erscheint daher die im Spruch verhängte Strafe angemessen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Rechtsvorschriften.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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