Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253259/6/Kü/Hu

Linz, 19.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau B S, c/o T & B KG, A, F, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2012, SV96-169-2010, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 2012, SV96-169-2010, über Frau B S wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 28. Juli 2012 übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11. August 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16. August 2012 per E-Mail eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 31. August 2012 wurde die Berufungswerberin auf die offenkundige Verspätung ihres Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme verweist die Berufungswerberin auf ihre Stellungnahme vom 16. August 2012, in welcher sie anführte, dass die Betriebsaufnahme am 1.2.2010 erfolgt sei. Der Auftrag zur Beantragung der Entsendungsformulare E101 sei zeitnah vom Steuerbüro der Bw mitgeteilt worden. Sämtliche Arbeitnehmer, die zum damaligen Zeitpunkt für den Hauptsitz in Deutschland nach Österreich entsendet worden seien, wurden – nachdem sämtliche rechtlichen Fragen geklärt waren – über die Zweigniederlassung in Leonding beim zuständigen Sozialversicherungsträger (OÖGKK) angemeldet.

Im Übrigen führt die Berufungswerberin an, dass sie die Berufung aufrecht erhalte.

 

Dem Schreiben der Bw fehlt jegliche Erklärung hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Berufung. Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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