Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260466/2/Wim/Bu

Linz, 30.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.6.2012, Wa96-1-2012/Je wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

       Der letzte Satz des angefochtenen Straferkenntnisses wird ergänzt und lautet: "Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanali­sations­­unter­nehmens, welche nicht vorlag."

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z5 iVm. § 32b Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden sowie ein 10% iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 20.01.2012, ohne die notwendige Bewilligung, Jauche aus der Jauchengrube beim Objekt X, X in den öffentlichen Kanal gepumpt, obwohl lt. § 32b Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 heißt,

wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens."

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"Ich nehme von meinem Recht Gebrauch und erhebe Einspruch, gegen den Bescheid der Verwaltungsübertretung, und die von mir geforderte Strafe in der Höhe von € 330.—

Durch Ihre Anschuldigung, ich hatte am 20.01.2012 Jauche, Gülle und Senkgrubeninhalte in das öffentliche Kanalnetz gepumpt, fühle ich mich zu Unrecht beschuldigt, nachdem ich wiederholt erklärt hatte, dass ich lediglich das Wasser, entstanden durch einen Rohrbruch, in den Kanal abpumpen musste. Ergänzend darf ich dazu anführen, dass sich durch diesen Umstand ein Schwein mit über 100 kg., in einer mit Wasser gefüllten Rinne verklemmt hatte und dabei ertrunken ist. Dazu kann ich einige Zeugen beibringen. Sie werden verstehen, dass ich unter Schock gestanden und dadurch zu den Pumpmaßnahmen gegriffen habe.

Außerdem wurden Ihrerseits, mir gegenüber keine mindernde Umstände angewandt, obwohl ich sehr wohl für meine schwerkranke Gattin zu sorgen habe, da diese mit € 332,70 nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten. Erschwerend haben Sie mir auch angerechnet, dass ich schon einmal Abwässer in den Kanal gepumpt habe und dies ohne Bewilligung. Ich habe in meiner Berufung ausdrücklich erklärt, dass mir diese Erlaubnis damals mündlich, ausgesprochen durch unseren Bürgermeister, Herrn X, erteilt wurde.

Ich hoffe, dass Sie meine Stellungnahme in Ihrer Beurteilung berücksichtigen werden und Herr Bürgermeister sich an seine damalige Zustimmung erinnern möge. In diesem Sinne erlaube ich mir, Sie um Nachsicht zu bitten, da ich mit Sicherheit keine Straftat begehen wollte."

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich, der im Spruch angeführte Sachverhalt. Dieser wird auch vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten, als er nämlich zugesteht, dass er Wasser aus der Jauchegrube

in die öffentliche Kanalisation gepumpt hat. Dass eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens für diese Einleitung nicht vorlag ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensakt sowie den Äußerungen der Gemeinde. Grundsätzlich ist nach der Kanal­gebührenordnung der Gemeinde X das Einleiten von Jauche in die öffentliche Kanalisation verboten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs. 2 Z5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht nach Absatz 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

4.2. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber immer zugestanden, dass er Wasser aus der Jauchegrube, das sich durch eine Rohrbruch dort gesammelt hat und aus dem Stahl dort hingeflossen ist, in den öffentlichen Kanal gepumpt hat. Grundsätzlich ist nach der Kanal­gebührenordnung der Gemeinde Wilhering das Einleiten von Jauche in die öffentliche Kanalisation verboten. Es hätte somit der Berufungswerber für seine Vorgangsweise auf jeden Fall eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung bzw. Bewilligung der Gemeinde als Kanalisationsunternehmen gebraucht. Eine solche lag nicht vor. Allgemein ergibt sich schon nach dem natürlichen Lauf der Dinge, dass auch wenn Reinwasser in eine bestehende nicht gesäuberte  und nicht vollkommen leere Jauchegrube gelangt und noch dazu vorher durch einen Stall fließt, dieses eine zumindest jaucheähnliche Zusammensetzung hat. Somit hat der Berufungswerber die objektive Ver­waltungs­übertretung durch sein Verhalten gesetzt.

 

Bei der erfolgten Spruchergänzung handelt es sich nur um eine Konkretisierung, die den Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4.3. Auch hinsichtlich des Verschuldens kann zunächst auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres vermutet wird, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung keine Verschulden trifft. Ein ordentlicher Landwirt in seiner Situation hätte erkennen müssen, dass Abwässer aus der Jauchegrube nicht so ohne weiteres in den öffentlichen Kanal gepumpt werden dürfen in den nur häusliche Abwässer eingeleitet werden dürfen. Es ist somit wie auch von der Erstbehörde zu Recht zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Ein geringfügiges Verschulden in Form eines bloßen Versehens liegt nach den Tatumständen nicht vor. Der Berufungswerber hat somit die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

4.4. Auch zur Strafbemessung ist zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde zum § 19 VStG zu verweisen. Danach ergibt sich, dass die Strafe im Grunde angemessen bemessen wurde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG. Lediglich zu Unrecht als erschwerend wurde gewertet, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit schon einmal ohne Bewilligung Abwasser in den öffentlichen Kanal gepumpt haben soll. Dieser Umstand, der keinem Beweisverfahren unterzogen worden ist und über den auch kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde, führte zu keiner einschlägigen Verwaltungsvorstrafe, sodass dies im konkreten Fall nicht als straferschwerend anzusehen war.

 

Insgesamt war daher die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren. Damit vermindert sich auch der 10%-ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Dazu ist auf die einschlägigen Bestimmungen zu verweisen, die in den Rechtsgrundlagen angeführt sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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