Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281292/20/Py/TK

Linz, 12.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Dezember 2011, Ge96-69-2010, wegen einer Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Das angefochtene Straferkenntnis tritt gemäß § 51 Abs. 7 VStG außer Kraft und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

 

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

     

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Dezember 2010, Ge96-69-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 Z 1 iVm § 10 Abs.1 Z 4  Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Dagegen brachte der Bw rechtzeitig, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Dezember 2010, Berufung ein, die mit Schreiben vom 4. Jänner 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich führte am 21. September 2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Berufungswerber seine Berufung auf das von der belangten Behörde festgesetzte Strafausmaß einschränkte. Durch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde daraufhin mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2011, VwSen-281292/17/Py/Pe, der nunmehrigen Strafhöhenberufung Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

 

3. Sowohl aus dem im Verfahrensakt des Unabhängigen Verwaltungssenates aufscheinenden Kanzleivermerk als auch aus dem internen Kanzleisystem geht hervor, dass dieses Erkenntnis am 13. Oktober 2011 – wie in der Zustellverfügung angeordnet - samt erstbehördlichem Akt an die Erstbehörde abgesandt wurde mit dem Ersuchen, die beiliegenden Erkenntnisausfertigungen den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens namens des Oö. Verwaltungssenates zu übermitteln.

 

4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. September 2012 wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat um Mitteilung ersucht, ob in der gegenständlichen Angelegenheit bereits eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates ergangen ist. Seitens der Erstbehörde wurde daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die Erkenntnisausfertigungen und der erstbehördliche Akt dort nicht eingegangen und somit offenbar in Verstoß geraten sind.

 

5. Gemäß § 51 Abs. 7 1. Satz VStG tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren seit dem Einlagen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen; das Verfahren ist einzustellen.

 

Die gegenständliche Berufung vom 22. Dezember 2010 langte bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2010 ein. Da das vom Unabhängigen Verwaltungssenat am 13. Oktober 2011 abgefertigte Straferkenntnis vom 12. Oktober 2011, VwSen-281292/17/Py/Pe, innerhalb der in § 51 Abs. 7 1. Satz festgelegten Frist keiner der Verfahrenspartei nachweislich zugegangen ist, trat das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis gemäß § 51 Abs.7 VStG außer Kraft und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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