Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310488/2/Wim/Bu

Linz, 28.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.12.2011, BauR96-55-2010-Grr, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 47 Abs. 2 Z8 und 11 iVm. § 22 Abs. 1, 2 und 5 Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als Bauherr zu verantworten, dass, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch Organe der Gemeinde Grünburg am 30.11.2010 festgestellt worden ist, bei der baulichen Anlage auf dem Grundstück Nr. X, KG X, die Heizungsanlage ohne die erforderliche Überprüfung sowie ohne Vorlage des Abnahmebefundes betrieben worden ist."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme

 in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Entsprechend § 51e Abs. 2 Z1 VStG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Übertretung nicht am 30.11.2010 sondern am 24.11.2010 festgestellt worden ist.

 

Dies ergibt sich aus der Einvernahme des Bürgermeisters und des Leiters der Bauabteilung der Gemeinde X und wurde auch in der Begründung des angefochtenes Straferkenntnisses wortwörtlich wieder gegeben durch folgende Formulierung: "Auf ausdrückliches Befragen durch den Leiter der Amtshandlung gebe ich an, dass ich am 24.11.2010 gegen 12.00 Uhr in meiner Funktion als Leiter der Baubehörde der Gemeinde Grünburg an Ort und Stelle des Grundstückes X KG X, einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Insofern ist der in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegebene Überprüfungszeitpunkt vom 30.11.2010 unrichtig und daher zu korrigieren."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aufgrund der Beweisergebnisse ergibt sich eindeutig, dass die vorgeworfene Übertretung nicht am 30. sondern am 24.11.2010 erfolgt ist und daher im Sinne des § 45 Abs. 1 Z2 VStG der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am vorgeworfenen Tattag nicht begangen hat. Auch eine Sanierung des falschen Tatzeitpunktes war dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen der bereits seit längerem eingetretenen Verfolgungsverjährung verwehrt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

 

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