Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560206/4/Kl/BRe

Linz, 21.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. September 2012, SO10-522482-As-Br, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. September 2012, SO10-522482-As-Br, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 2. 7.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 17.9.2012 Berufung erhoben und diese Berufung persönlich am 21. September 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und die Berufung zurückzuweisen ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1AVG entfallen.

 

Aufgrund des im Akt befindlichen Zustellscheines (Rückscheines) ist erwiesen, dass der angefochtene Bescheid nach Zustellversuch am 5.9.2012 hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist mit 6.9.2012 festgesetzt wurde. Eine Abgabebenachrichtigung wurde eingelegt. Der angefochtene Bescheid enthält eine umfassende richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Berufungsfrist innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung hingewiesen wird. Auch wurde hingewiesen, dass die Berufung schriftlich zu erfolgen hat.

Tatsächlich wurde die Berufung am 21. September 2012 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgegeben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, welcher gemäß § 27 Oö. BMSG anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurück zu lassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Der im Akt befindliche Zustellschein weist den Beginn der Abholfrist mit 6.9.2012 aus. An diesem Tage gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz das Dokument als zugestellt. Dies bedeutet, dass ab diesem Tag die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. Die 14-tägige Berufungsfrist endet daher am 20.9.2012. Da die Berufung erst am 21. September 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau persönlich eingebracht wurde, ist die Berufung verspätet eingebracht. Sie ist daher als verspätet eingebracht zurück zu weisen.

 

Es wird weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 33 Abs. 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen – zu diesen gehört auch die Berufungsfrist – nicht geändert werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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