Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730684/7/BP/WU

Linz, 27.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2012, GZ: Sich40-31868/2002, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines unbefristeten Rückkehrverbotes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2012, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass das gegen den Berufungswerber bestehende unbefristete Rückkehrverbot aufgehoben wird. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 4. August 2008 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß §§ 60 iVm. 62, 63 und 66 FPG 2005, § 38 AVG und § 1 Abs. 2 FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw).

 

Der Berufung des Bw vom 12. August 2008 wurde von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

1.2.1. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wies die belangte Behörde einen Antrag des Bw auf Aufhebung dieses Rückkehrverbotes vom 12. September 2012 gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 FPG ab.

                                                                            

Die belangte Behörde führte begründend zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

 

"Sie sind georgischer Staatsbürger und sind gemeinsam mit ihren Eltern am 26.11.2001 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Am 27.11.2001 sind beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen die entsprechenden Asylanträge gestellt worden. Ihr Asylerstreckungs-antrag ist mit Bescheid vom 09.04.2002 abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung ist mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2005 abgewiesen worden. Sie haben in weiterer Folge am 27.12.2004 einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes des BAA Linz vom 15.04.2005, ZI 04 25.950, ist Ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 neuerlich abgewiesen worden. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihrem Heimatstaat nicht zulässig. Seit dieser Zeit sind Sie subsidiär schutzberechtigt.

 

 

 

Mit Bescheid des BAA Linz vom 21.04.2008 ist ihnen der Status des subsidiären Schutzberech­tigten gemäß § 9 AsylG 2005 aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Berufung bzw. Beschwerde erhoben.

 

 

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. Mai 2002 des Bezirksschulrates Vöcklabruck sind Sie von der Hauptschule X in der Zeit zwischen 27.05. - 21.06.2002 vom Schulbesuch aufgrund Ihres dargelegten Verhaltens, das eine Gefährdung der Schüler in körperlicher und geistiger Weise dargestellt hat, suspendiert worden.

 

 

 

Mit Beschluss des LG Wels vom 15.03.2006, Z115 Hv 15/06, ist das Strafverfahren gegen Sie wegen §§ 83 u f StGB gemäß §§ 90b, f Abs. 1 StPO, unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden.

 

 

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2008, ZI Sich50-41-2008, ist gegen Sie ein Waffenverbot erlassen worden.

 

 

 

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim LG Wels vom 27.06.2008, Z115 Hv 63/08w, sind Sie rechtskräftig wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheits­strafe von drei Jahren verurteilt worden.

 

 

 

Mit Bescheid der hs. Fremdenpolizeibehörde vom 4. August 2008, ZI Sich40-31868-2002, ist gegen Sie ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Berufung erhoben.

 

 

 

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion fOÖ vom 19.12.2008, GZ St 208/08, ist ihrer Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der hs. Fremdenpolizeibehörde bestätigt worden.

 

 

 

Gegen den oben zitierten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion f haben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

 

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.06.2012, ZI 2009/21/0058-6, ist Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Dies bedeutet, dass der hs. Bescheid vom 04.08.2008, unbefristetes Rückkehrverbot, in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Schreiben vom 12. September 2012, bei der hs. Fremdenpolizeibehörde am 14. September 2012 eingelangt, haben Sie einen Antrag auf Aufhebung Ihres unbefristeten Rückkehrverbots gemäß § 60 Abs. 5 FPG 2005 gestellt.

 

 

 

Begründend haben Sie angeführt, Sie hätten sich seit ihrer Haftentlassung grundlegend verändert. Sie leben nunmehr mit ihrer Lebensgefährtin zusammen und haben mit ihr ein gemeinsames Kind, Aufgrund des Umstandes dass Sie nunmehr Ihr Leben in Griff bekommen hätten, sei auch die ursprünglich angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben, nachdem eine diesbezüglich positive Stellungnahme auf einen Neustart abgegeben worden sei. Die Bewährungshilfe gehe davon aus, dass Sie keinerlei Unterstützung mehr brauchen um eine positive Zukunftsprognose ein straffreies Leben führen zu können. Es könne sohin nun mehr von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden. Sie ersuchen auch zu berücksichtigen, dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin ein Kind haben und durch Ihr nunmehriges Einkommen den Lebensunterhalt Ihrer Familie aus Eigenem sicherstellen. Im Hinblick auf die nunmehr auch durch die Aufhebung der Bewährungshilfe dokumentierte positive Zukunftsprognose, sowie im Hinblick auf die Änderung bzw. Vertiefung des Privat- und Familienlebens In Österreich, stellen Sie zu Wahrung ihrer Interessen………..

 

 

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 18. September 2012 ist Ihnen schriftlich und nachweislich mitgeteilt worden, dass die hs. Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt, Ihren Antrag auf Aufhebung Ihres unbefristeten Rückkehrverbotes abzuweisen. Mit besagtem Schreiben sind Sie weiters aufge fordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

 

 

 

Ihre schriftliche Stellungnahme vom 03.10.2012 ist fristgerecht bei der hs. Fremdenpolizeibehörde eingelangt.

 

 

 

Faktum ist, dass Sie in der Zeit zwischen Mai 2002 bis Juni 2008 mehrere Gewaltdelikte gesetzt haben, die schließlich in der VerÜbung und Ausführung eines schweren Raubes geendet haben. Damit zeigen Sie deutlich auf, wie sehr ihre kriminelle Energie angestiegen ist. Dies ist auch bei Ihrer Verurteilung wegen schweren Raubes durch das LG Wels zum Ausdruck gebracht worden, indem eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt worden ist. Bemerkt wird, dass Sie zu diesem Zeitpunkt gerade 20 Jahre alt gewesen sind. Dennoch hat das Landesgericht Wels eine entsprechende unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Angeführt wird, dass Sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne gehabt haben. Dieser Schutz ist Ihnen in Ihrem 2. Asylverfahren am 15.04.2005 zuerkannt worden.

 

 

 

In der Zeit zwischen dem 06.03.2008 (U-Haft) bis zum 04.03.2010 haben Sie Ihre Strafhaft verbüßt. Seit dem 04.03.2010 sind Sie wieder auf freiem Fuß.

 

 

 

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie seit Ihrer Haftentlassung bis zum 18.03.2012 immer wieder nur kurzfristig beschäftigt gewesen sind. In dieser Zeit haben Sie auch mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seit dem 19.03.2012 bis dato sind Sie durchgehend bei der Fa X als Arbeiter beschäftigt. Somit steht fest, dass Sie innerhalb der 2, 5 Jahren (nach Ihrer Haftentlassung bis dato) 6 Monate durchgehend beschäftigt sind.

 

 

 

Ihre Lebensgefährtin, X, geb. X. armen. StA., whft detto, hat persönlich mit ihrem Kind, X, geb. X, einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt. In diesem Antrag hat Sie auch die Geburtsanzeige, die sie am Standesamt der Stadtgemeinde Vöcklabruck, gemacht, vorgelegt. Aus dieser Anzeige ist ersichtlich, dass kein Vater eingetragen ist. Dass Sie auch der biologische Vater sind, haben Sie bis dato nicht beweisen können.

 

 

 

 

 

Gegen Sie sind nachstehende rechtskräftige Verwaltungsstrafen erlassen worden:

 

1.      BH Vöcklabruck, ZI VerkR96-9207-2010, vom 07.04.2010, wegen Übetr. n § 52 lit a Z 10 StVO 1960, Geldstrafe in der Höhe von € 70,-

 

2.      BH Vöcklabruck, ZI VerkR96-27099-2010, vom 15.12.2010, wegen Übtr. n § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO, Geldstrafe in der Höhe von € 21 ,-

 

3.      BH Vöcklabruck, ZI VerkR96-29267-2011, vom 30.12.2011, wegen Übtr. n § 52 lit a Z 10a StVO 1960, Geldstrafe in der Höhe von € 80,-

 

4.      BHVöckiabruck, ZI VerkR96-15052-2012, vom 06.07.2012, wegen Übtr. n§2Abs. 1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO, Geldstrafe in der Höhe von € 25,-.

 

 

 

Sie leben mit Ihrer Lebensgefährtin seit dem 14.12.2010 in einer gemeinsamen Wohnung. Derzeit wohnen Sie in 48X gemeinsam mit Ihrer Lebens­gefährtin und dem minderjährigen Kind."

 

 

 

1.2.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

 

 

"Die von Ihnen begangene Tat des Raubes und des versuchten schweren Raubes ist eine geplante Tat von Ihnen gewesen. Diese Tat haben Sie mit einer Waffe, einem Messer, ausgeführt. Sie haben die Tatwaffe dem Opfer bzw. den Opfern vorgehalten. Bei der Tatausführung hätten Sie auch in Kauf genommen, dass Sie die bedrohte Person verletzen, um Ihre Tatausführung auch zu vollenden. Ihre eigene Vorgehensweise stellt einen schweren Eingriff in die öffentliche Sicherheit dar. Dieser Umstand ist auch vom Geschworenengericht entsprechend gewürdigt worden und hat im Strafausmaß entsprechende Auswirkung gezeigt, da Sie zu einer unbedingten 3jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

 

 

 

Seit Ihrer Haftentlassung sind 2,5 Jahre vergangen. Seit dieser Zeit sind Sie nun zum ersten Mal durchgehend länger als 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Betreffend Ihrer famili­ären Situation wird festgehalten, dass Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nachweislich bewusst gewesen sind. Sie sind subsidiär schutzberechtigt und sind im Besitz eines rechtskräftigen und unbefristeten Rückkehrverbotes. Diese Umstände haben Sie nicht gehindert, eine entsprechende Bindung aufzubauen.

 

 

 

In Ihrer Stellungnahme vom 03.10.2012 haben Sie angegeben, Grundlage für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei die Verurteilung zu einer 3jährigen unbedingten Haftstrafe wegen Raubes gewesen. Aufgrund dieser Verurteilung sei nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft am 10.03.2010 Bewährungshilfe beigeordnet worden. Von Seiten der Bewährungshilfe seien Sie als zuverlässiger und reflektierter Mensch, der bestrebt sei, ein geordnetes Leben zu führen beschrieben und sei festgehalten, dass Sie keine Unterstützung von Seiten der Bewährungshilfe mehr benötigen, um ein straffreies Leben führen zu können. Es sei daher vorzeitig um Aufhebung der Bewährungshilfe ersucht und dies per Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis auch so vorgenommen. Es

 

könne daher, auch wenn seit der Haftentlassung erst zweieinhalb Jahre vergangen sind, durchaus von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden, sodass um Aufhebung des Rückkehr­verbots ersucht werde.

 

 

 

Ob ein Rückkehrverbot aufzuheben sei, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde ausschließlich nach dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes 2005 zu entscheiden. Fällt die Zukunftspro­gnose negativ aus, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde den Antrag abzuweisen, bei positiver Zukunftsprognose hat sie den Antrag stattzugeben. In Ihrem Fall wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde festgestellt, dass Ihre Bewährungshilfe mit Beschluss des LG Ried im Innkreis am 3. August 2012 aufgehoben worden ist. Seit dem 3. August 2012 sind Sie für den weiteren Verlauf Ihres Lebens selbst verantwortlich. Vergleicht man hingegen die Zeit zwischen dem Jahr 2002 bis zum März 2008 so muss festgestellt werden, dass Sie in dieser Zeit Ihre kriminelle Energie und Ihre Gewaltbereitschaft - von einer einfachen Köperverletzung zum qualifizierten schweren Raub unter Verwendung einer Waffe (Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm) - enorm gestiegen haben. Die Verwendung einer Waffe bei der Tatausführung des Raubes stellt wohl unbestritten eine vehemente und große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Weiters wird angeführt, dass Sie ja auch diese Tat - wie aus dem Urteil des LG Wels ersichtlich ist, geplant gehabt haben. Sie hätten bei Ihrer Tatausführung auch in Kauf genommen, dass eine andere Person verletzt bzw. erhebfich verletzt werden könnte. Gerade dieser Umstand zeigt deut­lich Ihre enorme Gefährlichkeit auf. Vergleicht man nun die beiden angeführten Zeiträume mitein­ander, gelangt die hs. Fremdenpoiizeibehörde zum Ergebnis, dass in Ihrem Fall keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, da die Zeit Ihres Wohlverhaltens viel zu gering ist. Erst am 3. August 2012 ist Ihnen die Bewährungshilfe aufgehoben worden. Seit diesem Zeitpunkt sind Sie wieder für Ihr Leben zur Gänze selbst verantwortlich.

 

 

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 03.10.2012 haben Sie weiters angeführt, auch zeige die Tatsache, dass Sie nunmehr seit längerer Zeit beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, sowie der Umstand, dass Sie mit Ihrer Lebensgefährtin X und Ihrer gemeinsamen Tochter X ein gemeinsames Familienleben führen, dass Sie Ihr Leben grundlegend geändert haben.

 

 

 

Hiezu führt die hs. Fremdenpolizeibehörde an, dass in Ihrem Fall ein Familienleben besteht. Die hs. Fremdenpolizeibehörde hat nun zu prüfen, ob die Abweisung Ihres Antrages auf Aufhebung Ihres unbefristeten Rückkehrverbots einen unzulässigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellen würde.

 

 

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 haben Sie weiters angeführt, Sie verfügen in Ihrem Heimatstaat über keinerlei soziales Netzwerk mehr auf das Sie zurückgreifen

 

könnten. Es werde ersucht zu berücksichtigen, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie aHeine bestreiten, zumal Ihre Lebensgefährtin sich in Karenz befindet. Aus all diesen Gründen kann auch die Interessenabwägung trotz der erfolgten Verurteilung zu ihren Gunsten vorgenommen werden und werde auch aus diesem Grund um Aufhebung Ihres Rückkehrverbots ersucht.

 

 

 

Dazu wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde festgestellt, dass Ihre Lebensgefährtin sich in Karenz befindet und auch Karenzgeld erhält. Somit ist Ihre Lebensgefährtin alleine in der Lage für ihren Unlerhali und für den unterhalt des gemeinsamen Kindes zur Gänze aufzukommen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu Ihnen besteht somit nicht. Da sowohl Ihre Gattin als auch das gemeinsame Kind rechtmäßig hier im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig sind, ist auch Ihre Lebensgefährtin nach Ablauf ihrer Karenzzeit wieder in der Lage sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, da ihre Lebensgefährtin einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Betreffend Ihres sozialen Netzwerkes in Ihrem Heimatstaat wird auf den Bescheid der hs. Fremdenpolizeibehörde vom 04.08.2008, ZI Sich40-31868-2002 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.06.2012, ZI 2009/21/0058-6, verwiesen, da sich an diesem Umstand bis dato nichts geändert hat.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird nachstehendes festgestellt:

 

 

 

Sie sind im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit Ihren Eltern am 26.11.2001 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und haben in weiterer Folge einen Asylantrag gesteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.01.2005 ist Ihr erstes Asylverfahren negativ rechtskräftig beendet worden. Am 27.12.2004 haben Sie Ihren zweiten Asylantrag gesteilt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz vom 15.04.2005, ZI 04 25.950, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsyiG 1997 ist Ihnen der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden. Faktum ist, dass Sie in Ihrem Heimatstaat in der Zeit zwischen 1995 bis zur Ihrer Ausreise 2001 die dortige Grundschule besucht haben, Sie sprechen Ihre Heimatsprache und sind auch mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut. Sie selbst sind mittlerweile volljährig, leben in einer Lebensgemein­schaft und aus dieser Lebensgemeinschaft ist ein mj. Kind entstanden.

 

 

 

Trotz Ihres langes Aufenthaltes hier in Österreich haben Sie bis dato keine Deutschprüfung Niveau A 2 vorweisen können. Aufgrund Ihres Schulbesuches und Ihrer Aufenthaltsdauer ist jedoch anzu­nehmen, dass Sie gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.

 

 

 

Betreffend Ihrer beruflichen Integration wird auf das umseitig Festgestellte verwiesen. Ebenso Ihre Straffälligkeiten im verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sinne.

 

Ihres unsicheren Aufenthaltes hier im Bundesgebiet der Republik Österreich sind Sie sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschlusses Ihres ersten Asylverfahrens am 10.01.2005 nachweislich bewusst. Auch die Erlassung des in Rede stehende unbefristeten und rechtskräftigen Rückkehr­verbots schlägt ebenfalls in die gleiche Kerbe. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Ihr zweites Asylverfahren, indem festgestellt worden ist, dass Ihnen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist. Trotz dieser Umstände und trotz Ihres persönlichen Verhaltens haben Sie sich entschlossen eine Familie zu gründen. Weiters wird festgehalten, dass Sie aufgrund Ihres persönlich gesetzten Verhaltens nicht davon ausgehen konnten, dass Sie hier in Österreich einen sicheren Aufenthalt haben. Dies wäre aufgrund Ihres Vorlebens nicht vereinbar und widerstreitet dem öffentlichen Interesse, da von Ihnen nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

 

 

 

Faktum ist, dass Sie keine Bemühungen für eine entsprechende Integration in den ersten 10 Jahren Ihres Aufenthaltes in Österreich gezeigt haben. Ganz im Gegenteil, Sie haben Ihrer kriminellen Energie freien Lauf gelassen und sogar noch weiterentwickelt. Dies wird eindeutig von der hs. Fremdenpolizeibehörde festgestellt. Bedenkt man, dass Sie sich von einer "einfachen Körperverletzung" zu einem "qualifizierten schweren Raub" gesteigert haben, so ist die Annahme rechtens, dass von Ihnen eine hochgradige Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft betrifft (körperliche Unversehrtheit, Akzeptanz von fremden Vermögen) für die öffentliche Sicher­heit ausgeht. Gerade die Steigerung Ihres persönlichen Fehlverhaltens zeigt deutlich Ihr Desinter­esse an der Akzeptanz von gesetzlichen Normen.

 

 

 

In Ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2012 haben Sie unter dem Punkt Freiheitsstrafe von drei Jahren folgendes angeführt: Die genannte Tat haben Sie im alkoholisierten Zustand begangen und haben Ihre Strafe zu Recht abgesessen. Sie seien nicht Stolz auf das, was Sie getan haben, aber Sie sind spielsüchtig und unzurechnungsfähig gewesen. Während der Haftzeit haben Sie gearbei­tet. Nach der Haftzeit haben Sie eine Bewahrungshilfe bekommen, welche wegen den positiven Veränderungen in Ihrem Leben nun frühzeitig aufgehoben worden ist Unter dem Punkt der Raub-überfaii haben Sie angeführt: Diese Tat sei weder geplant noch durchdacht, noch hätten Sie die Absicht gehabt jemanden zu verletzen oder gar schlimmeres anzutun. Wie bereits erwähnt, sind Sie alkoholisiert gewesen und haben Schwierigkeiten betreffend Ihrer Spielsucht gehabt.

 

 

 

Diesbezüglich wird festgestellt, dass aus dem Urteil des LG Wels vom 27.06.2008, Z115 Hv 63/08W, ersichtlich ist, dass der erkennende Senat festgestellt hat, dass die von Ihnen geplante Tat durchaus als geplant bezeichnet werden kann. Weiters ist in diesem Urteil festgehalten worden, dass Sie auch kein Geständnis betreffend Ihrer Tat abgelegt haben. Vielmehr waren Sie bemüht, das Raubgeschehen als "bloße Sachwegnahme" im Sinne eines Diebstahles darzustel­len. Vielmehr war der erkennende Senat angesichts des persönlichen Eindrucks, der verübten Straftat und unter Einbeziehung obiger Erwägungen der festen Überzeugung, dass beim Angeklagten die Verbüßung der gesamten über ihn verhängten Freiheitsstrafe notwendig ist. Aus dem besagten Urteil ist weder ersichtlich, dass Sie zur Tat unzurechnungsfähig oder alkoholisiert gewesen sind. Sie leugnen auch nach wie vor, dass die Tat geplant gewesen ist, auch wenn dies vom Landesgericht Wels anderes festgestellt worden ist. Durch Ihre Darstellung, Sie seien zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und unzurechnungsfähig gewesen, wollen Sie Ihre begangene Tat verharmlosen. Dieser Verhalten zeigt, dass Sie bis dato sich selbst nicht eingestehen, ein entsprechendes schweres Verbrechen begangen zu haben. Sie schließen auch aus, dass Sie bei ihrer Tatausübung jemanden verletzen haben wollen. Somit stellt sich die Frage, warum Sie bei der Tatausführung eine Waffe, ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm , benutzt haben, wenn Sie es nicht für möglich gehalten haben, die Waffe auch bei der Tatausübung zu benutzen. Durch Ihre eigenen Äußerungen zeigen Sie doch deutlich, dass Sie in Wahrheit den Unrechts­gehalt Ihrer Tat noch nicht verarbeitet haben. Sie beschwichtigen immer noch Ihre Tat.

 

Betreffend der Ausführungen während Ihrer verbüßten Haftzeit wird angeführt, dass dieses Verhalten weder zu Ihren Gunsten noch zu Ihrem Nachteil bewerten werden kann. Wie bereits an­geführt, hat die hs. Fremdenpolizeibehörde ausschließlich nach dem Blickwinkel des Fremden­rechts festzustellen, wie in Ihrem Fall die Zukunftsprognose zu beurteilen ist.

 

 

 

Wie bereits umseitig festgestellt, besteht bei Ihnen ein aufrechtes Familienleben. Sie leben gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin, X, und dem gemeinsamen Kind, X, in X, Diese Lebensge­meinschaft besteht seit dem X.

 

 

 

Unter Berücksichtigung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Fremdenpolizeibehörde zum Ergebnis, dass von Ihnen immer noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und daher Ihre Zukunftsprognose nicht zu Ihrem Gunsten ausfallen kann. Ihr Verhalten seit Ihrer Haft­entlassung sowie seit der Aufhebung Ihrer Bewährungshilfe ist einfach zu kurz, um zu einer positiven Entscheidung zu gelangen. Vergleicht man den Zeitraum Ihrer Delinquenz, die ja fast 6 Jahre angedauert hat unter Berücksichtigung der schwere Ihrer Straftaten mit dem Zeitraum Ihres Wohlverhaltens ist eine positive Entscheidung nicht möglich. Auch der Umstand, dass Sie nach wie vor Ihre Tat wegen §§ 142 u 143 StGB versuchen zu verharmlosen (Alkoholisierung, Unzurech nungsfähigkeit) zeigt, dass Sie diese Tat noch nicht zur Gänze aufgearbeitet haben. Ihr Privat-und Familienleben hat noch nicht jene Schwelle erreicht, die benötigt werden würde, dass in Ihrem Fall eine positive Entscheidung abzuleiten wäre. Die hs. Fremdenpolizeibehörde verkennt nicht diesen Umstand, jedoch ist Ihr Privat- und Familien ist zu einem Zeitpunkt entstanden, wo Sie sich Ihres unsicheren Aufenthalt nachweislich bewusst gewesen sind.

 

 

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden."

 

 

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 2. November 2012.

 

"…und stelle die Anträge

 

die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen, sowie

 

a)       gegenständlichen Bescheid der BH-Vöcklabruck, AZ. Sich40-31868-2002, vom 16.10.2012, zugestellt am 19.10.2012, dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots stattgegeben wird, in eventu

 

 

 

c)  den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser
die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

 

 

 

 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

 

 

Ich verweise zunächst auf sämtliche bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme meines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.10.2012 und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung meinem Antrag stattgegeben werden müssen, Ich verweise neuerlich darauf, dass § 60 Abs 5 FPG die Aufhebung des Rückkehrverbots vorsieht, wenn die Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Durch diese Regelung wird einer nachträglich erfolgten Änderung des Sachverhaltes Rechnung getragen. Kann die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung später nicht mehr aufrecht erhalten werden, so ist der Rückkehrverbotsbescheid zu beheben. Dies gilt auch dann wenn die vorgesehene Interessenabwägung anders zu treffen wäre.

 

 

 

Grund für die Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbots war meine Verurteilung zu einer dreijährigen unbedingten Haftstrafe wegen Raubes. Ich bereue mein Fehlverhalten zutiefst und habe mein Leben nach Verbüßung der Haftstrafe grundlegend verändert. Ich bin nunmehr Vater eines kleinen Kindes, für das ich sorgepflichtig bin, gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und stelle damit den Lebensunterhalt meiner Familie sicher und wurde auf Empfehlung meines Bewährungshelfers, die angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Mein Bewährungshelfer kam zu den Schluss, dass ich keine Unterstützung von Seiten der Bewährungshilfe benötige um auch weiterhin ein straffreies Leben führen zu können. Der Bewährungshelfer geht sohin von einer günstigen Zukunftsprognose aus.

 

 

 

Ich ersuche auch zu berücksichtigen, dass auch die dreijährige Haftstrafe nur zum Teil verbüßt werden musste und ein Strafrest von einem Jahr bedingt nachgelassen wurde. Auch von daher ist Gewähr dafür geleistet, dass ich in Hinkunft keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werden. Es ist daher auch aus diesem Grund, auch von der Fremdenbehörde, eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Dies ist zwar naturgemäß auch aufgrund meines Verhaltens in der Vergangenheit zu beurteilen, insbesondere aber auch aufgrund der nunmehr vorliegenden Umstände. Die Argumentation dass sich mein Fehlverhalten gesteigert hätte und dies ein Desinteresse an der Akzeptanz von gesetzlichen Normen zeigen würde, mag zwar für meine Vergangenheit zutreffen, ist aber jedenfalls jetzt und in Zukunft nicht mehr zutreffend. Ich darf diesbezüglich neuerlich auf die bedingte Entlassung und die Aufhebung der Bewährungshilfe verweisen. In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass die letzte Straftat bereits mehr als vier Jahre zurückliegt und ich mich auch nach Haftentlassung stets wohl verhalten habe. Es kann daher eine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

 

 

 

Auch die Interessenabwägung kann trotz Vorliegens der Verurteilung, zu meinen Gunsten vorgenommen werden. Ich ersuche dabei zu berücksichtigen, dass ich seit 2001 in Österreich lebe und mein gesamtes familiäres und soziales Netzwerk in Österreich aufhältig ist. Ich habe in Österreich eine Familie gegründet und bin Vater einer Tochter, wobei diesbezüglich, nachdem die Erstbehörde meine Vaterschaft bezweifelte, ausdrücklich die Einvernahme meiner Lebensgefährtin X als Zeugin beantragt wird. Ich lebe mit meiner Familie in einem Haushalt und komme durch meine Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt meiner Familie auf. Entgegen den Ausführungen der Behörde musste ich mir auch keineswegs eines unsicheren Aufenthalts bewusst sein, zumal mir subsidiärere Schutz gewährt wurde und ich daher über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe. Eine Gesamtabwägung kann im Hinblick auf die gelungene berufliche, soziale und familiäre Integration durchaus zu meinen Gunsten vorgenommen werden.

 

 

 

In diesem Zusammenhang ersuche ich auch meinen Berufungsschriftsatz beigelegtes Schreiben zu berücksichtigen und werde ich, wie angekündigt, sowohl meine Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest nachweisen, als auch die A2 Prüfung ablegen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass ich bereits in der Schule Deutschunterricht hatte.

 

 

 

Weiteres Vorbringen im Zuge der durchzuführenden Berufungsverhandlung, währenddessen sich die Berufungsbehörde von meiner Integration überzeugen wird können, behalte ich mir ausdrücklich vor."

 

 

 

Der Berufung legte der Bw eine Stellungnahme bei, in der er Folgendes ausführt:

 

 

 

"•  Schutz des Privat - und Familienlebens

 

 

 

Ich befinde mich mit meiner Familie seit dem Jahr 2001 hier in der Bundesrepublik Österreich. Meine Mutter (X, geb. X) besitze eine Rot- Weiß-Rot Karte und mein Bruder(X, geb.X)besitzt gemeinsam mit seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern seit Jänner dieses Jahres die österreichische Staatsbürgerschaft. Mein Vater X(geb.X) ist 2010 an einem Lungenkrebs gestorben und ist in X begraben, ich wohne seit zwei Jahren mit meiner Lebensgefährtin X(geb.X) und unserer Tochter X in der X. Die wichtigsten Menschen in meinem Leben, sprich meine ganze Familie, befindet sich hier, in meiner Heimat verfüge ich über kein soziales Netzwerk. Meine Tochter ist gerade einmal 4 Monate alt geworden und fängt nun an mit ihrer Umweit Beziehungen aufzubauen. Sie kann schon unterscheiden, wer die Eitern sind, wer zur Familie gehört und wen sie zum ersten Mal sieht. Als Vater fühle ich mich verpflichtet meine Tochter zu erziehen und als positives männliches Vorbild auf ihrem Lebensweg zu begleiten. Ich bitte sie mich von meiner Familie, in der ich groß geworden bin und von der Familie die ich gegründet habe nicht zu trennen, denn das sind die einzigen Menschen die mir lieb und teuer sind.

 

Sie geben an, ich wäre mir meines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen, und habe trotzdem eine entsprechende Bindung aufgebaut. Tatsächlich habe ich mich auf eine Beziehung mit einem geliebten Menschen eingelassen und wir sind, nun Eltern geworden, was bedeutet, dass ich nun eine größere Verantwortung trage und mich dieser nicht entziehen kann. Es stimmt dass, in der Geburtsurkunde meiner Tochter meine Person nicht angegeben ist, jedoch nur deswegen weil meine Lebensgefährtin aufgrund unvollständiger Urkunden die Vaterschaft nicht anerkennen lassen kann. Im quotenfreien Erstantrag meiner Tochter auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus, hat meine Lebensgefährtin aber angegeben, dass ich der Vater des Kindes bin. Wir werden auch einen Vaterschaftstest durchführen lassen und werden ihnen das Ergebnis dann schnellstens vorlegen. Aufgrund der vorgegebenen Wartezeit, ist es uns leider unmöglich dieses jetzt dem Antrag anzuschließen.

 

 

 

 

 

• Abschaffung der Bewährungshilfe

 

 

 

Aufgrund der positiven Entwicklungen und Ereignisse in meinem Leben wurde die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe nun frühzeitig aufgehoben. Die betreuende Stelle spricht in meinem Fall von einer positiven Zukunftsprognose und von einem straffreien Leben, in ihrem Schreiben vom 19.10.2012 konnte ich entnehmen, dass die Zeit des Wohlverhaltens viel zu gering ist, Deshalb bitte ich Sie mir die Möglichkeit eines weiteren Aufenthaltes zu geben, damit

 

ich beweisen kann, dass auch ich ein normales und straffreise Leben auf Dauer führen kann.

 

 

 

•  Fehlendes A2 Zertifikat

 

 

 

Ich war mir der Tatsache nicht bewusst, dass ich eine solche Prüfung ablegen muss, da ich in der Schule am Deutschunterricht teilgenommen habe. Da ich aufgrund meines Schulbesuches über gute Deutschkenntnisse verfüge, werde ich demnächst ebenfalls eine Sprachprüfung der Stufe A2 ablegen, und ein entsprechendes Zeugnis vorlegen.

 

 

 

•  Berufliche Integration

 

 

 

Nach meiner Entlassung(natürlich auch davor) begann ich sofort zu arbeiten und war stets bemüht meinen Arbeitsplatz zu behalten, aber aus unterschiedlichen Gründen konnte ich den Arbeitgeber nicht zufriedenstellen und so wurde ich oftmals nach nur kurzer Zeit entlassen aufgrund von mangelnder Erfahrung oder fehlender Ausbildung. Wie sie wahrscheinlich wissen hat man es generell schwer auf dem Arbeitsmarkt, vor allem hat man es aber schwer, wenn man keine Ausbildung hat Noch schwerer hat man es, wenn man verurteilt wurde, denn kein Dienstgeber nimmt gerne einen ehemaligen Häftling auf. Wegen diesen Gründen war ich oftmals arbeitslos, aber ich habe straffrei gelebt und bin Niemanden zu Lasten gefallen. Seit März habe ich eine passende Arbeitsstelle, wo ich ein Teil des Kollegenteams wurde und auch Erfolg habe in dem was ich tue und wo ich auch die Chance habe mich weiterzuentwickeln. Zum Schluss möchte ich noch sagen, dass ich wirklich bemüht bin um mein Leben und um meine Integration in die österreichische Gesellschaft mit seinen Rechten und Sitten. Ich finde es ist nie zu spät das Leben in den Griff zu bekommen und sich von der positiven Seite zu zeigen. Ich bitte sie mir die Möglichkeit zu geben in naher Zukunft beweisen zu können, dass all diese Punkte die mich negativ darstellten, nun nicht mehr existieren. Die Zeit des Wohlverhaltens mag zu kurz gewesen sein, sie wird es aber nicht mehr sein wenn es weiter andauert."

 

 

 

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5. November 2012 zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Zusätzlich wurde am 27. November 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1., 1.2.1. und 1.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ist aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass der Bw nunmehr sowohl aufgrund des Familienlebens als auch aufgrund seiner nunmehr konstanten Beschäftigung im Leben gefestigt scheint.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich klar und glaubwürdig, dass der Bw mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen am X geborenen Tochter ein tatsächliches Familienleben führt und, dass dieses den Bw in seiner Lebensführung festigt. Glaubhaft vermittelte er selbst wie auch seine Lebensgefährtin, dass er sich der Vaterrolle zu stellen und diese Verantwortung zu tragen bereit ist. Dadurch wird aber auch sein vorgebrachter Gesinnungswandel, der mit den Feststellungen der Bewährungshilfe korreliert, ebenfalls glaubhaft untermauert.

 

2.4.2. Betreffend seine Auseinandersetzung mit der Tat ist festzuhalten, dass der Bw das Verbrechen zunächst schilderte, ohne die Tatsache, dass er eine Waffe mitgeführt hatte, zu bejahen. Auf Nachfrage erklärte er diesen Umstand damit, dass er unter Waffe eine Pistole verstehe; ein Messer habe er bei der Tat sehr wohl dabeigehabt. Wenn dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet wäre, eine unzureichende Einsicht des Bw annehmen zu lassen, ergibt sich aber aus dem Gesamtbild seiner Darstellung, dass er die Tat keinesfalls negiert. Die damalige Spielsucht hat er - nach eigenen Angaben und nach therapeutischer Unterstützung während der Haft – überwunden und gab glaubhaft an, nicht mehr zu spielen. Er gab zwar auch an, bei der Tat alkoholisiert gewesen zu sein, versuchte sich aber nicht durch allfällig vorgeschützte Gedächtnislücken herauszureden.

 

2.4.3. In beruflicher Hinsicht konnte der Bw ebenfalls glaubhaft eine Festigung der Verhältnisse darlegen. Dass sein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes und der Lebensgefährtin erforderlich sei, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, da die Lebensgefährtin über Karenzgeld in Höhe von rund 1.200 bis 1.300 verfügt und ab dem nächsten Jahr wieder als Bankangestellte zu arbeiten beabsichtigt, wobei sich die Mietkosten von 700 Euro durch die Tatsache, dass die Mutter der Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung wohnt und diese Kosten zwischen dem Bw, der Lebensgefährtin und der Mutter geteilt getragen werden, für die Lebensgefährtin reduzieren.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

 

 

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Gemäß § 54 Abs. 9 FPG gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG durchsetzbar wird.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem inhaltlich vergleichbaren § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bzw. hier Rückkehrverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des nunmehrigen § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) zulässig ist.

 

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem dieses erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des rückkehrverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vergl. VwGH vom 24.2.2009 , 2008/22/0587 und vom 10.11.2009 , 2008/22/0848).

 

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst außer Frage, dass der Bw hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufhebung des in Rede stehenden Rückkehrverbotes unter § 60 Abs. 5 FPG fällt. Somit ist zu überprüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des ursprünglichen Rückkehrverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind.

 

Der UVS des Landes Oberösterreich hat sich – sofern die Gründe als nicht weggefallen angesehen werden - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall ein relevanter Eingriff im Sinne des § 61 FPG vorliegt und – gegebenenfalls – ob die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes dringend geboten ist. Bejahendenfalls ist ferner zu erörtern, ob sich seit der Erlassung des Rückkehrverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben. Diese Interessen sind daran anschließend gegeneinander abzuwiegen.

 

3.2.2. Bei der Beurteilung des Falls ist also zunächst auf die Gründe einzugehen, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben.

 

Der Bw war im Jahr 2008 wegen schweren Raubes zu 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die Tat den "Höhepunkt" der seit dem Jahr 2002 feststellbaren Gewaltbereitschaft des Bw bildete, der fraglos ein hohes Maß an krimineller Energie zugrunde lag. Der Bw war – alkoholisiert – in ein Wettbüro gegangen, um unter Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge von 15. cm die dortige Kasse zu berauben, wobei er den Kassier bedrohte. Auslöser der Tat war eine Spielsucht, der nicht nur das gesamte Geld, sondern auch der PKW des Bw zum Opfer fielen.

 

3.2.3. Während der Strafhaft absolvierte der Bw eine psychiatrisch unterstützte Therapie gegen die Spielsucht bzw. gegen sein Agressionspotential. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft war der Bw bislang nicht wieder rückfällig bzw. auffällig geworden; es wird ihm auch von der Bewährungshilfe ein positives Zeugnis attestiert; die Spielsucht dürfte er erfolgreich überwunden haben.

 

Nach anfänglichen Schwierigkeiten scheint es zudem, dass der Bw nunmehr entscheidende Schritte absolviert hat, um eine berufliche Integration zu erlangen, zumal er seit Anfang dieses Jahres kontinuierlich beschäftigt und auch selbsterhaltungsfähig ist, was ebenfalls geeignet ist, positiv auf eine Stabilisierung einzuwirken; nicht zuletzt kann dies auch durch die neue Vaterrolle gefördert werden, in der der Bw Verantwortung zu übernehmen hat und auch vermittelt, sich dieser Verantwortung stellen zu wollen. Die auch durch die gegenwärtige Beziehung bewirkte Festigung der Lebensumstände scheint also durchaus einen Gesinnungswandel beim Bw hervorgerufen zu haben.

 

Der Bw vermittelt auch durchaus den Eindruck, dass er das Unrecht und den Unwert der von ihm insbesondere in Form des schweren Raubes begangenen Straftat erkennt und bedauert. 

 

Eine kontinuierliche kriminelle Energie in Form von vom Bw - im Bereich des Verkehrsrechts begangenen - minderschweren Delikten, anzunehmen, scheint hingegen nicht angezeigt. 

 

3.2.4. Es ist also festzuhalten, dass die ursprünglich beim Bw konstatierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr bejaht werden kann. Es ist einzuräumen, dass der diesbezügliche Beobachtungszeitraum tatsächlich noch kurz ist, jedoch kann in diesem speziellen Fall aufgrund des Zusammenspiels von persönlicher, familiärer und beruflicher Festigung sowie einer entsprechenden Reue betreffend die Tat, gepaart mit dem Umstand, dass die Bewährungshilfe vorzeitig beendet werden konnte, weil eine unverhältnismäßige Verbesserung festgestellt werden konnte, von einem längeren Beobachtungszeitpunkt abgegangen werden.

 

3.3. Wenn die belangte Behörde zurecht vorbringt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof erst vom Frühsommer 2012 das bestehende Gefährdungspotential bestätigt wurde, ist dennoch anzumerken, dass dem Verwaltungsgerichtshof die für die aktuelle Entscheidung maßgeblichen Umstände noch nicht vorlagen und sich das Höchstgericht auf die Parteienvorbringen zur Beschwerdeerhebung bzw. Gegenschrift beziehen konnte.

 

Nachdem also die Änderung der Gründe, die zur Erlassung des unbefristeten Rückkehrverbotes führten, festgestellt wird, kann auf eine Interessensabwägung nach § 61 FPG verzichtet werden.

 

3.4.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben und das gegen den Bw erlassene Rückkehrverbot aufzuheben.

 

3.4.2. Nachdem der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.02.2013, Zl.: 2013/21/0006-3  

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