Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101307/2/Lg/Fb

Linz, 20.07.1993

VwSen - 101307/2/Lg/Fb Linz, am 20. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Dr. W W, R in L, P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 1993, Zl. CSt-15.388/92-H, zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1993, CSt-15.388/92-H, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" am 16.7.1992 von 12.00 Uhr bis 12.32 Uhr in L, P, zum Parken abgestellt. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 24 Abs.3 lit.a StVO verletzt und sei er gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO im genannten Ausmaß zu bestrafen gewesen.

1.2. In der Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus welchen Gründen die Tat als erwiesen anzunehmen sei, ferner, daß im Zuge des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ein Ladungsbescheid erlassen worden sei, wegen dessen Nichtbefolgung die angedrohten Kontumazfolgen gegen ihn eingetreten seien. Eine Stellungnahme habe der Beschuldigte nicht abgegeben.

Hinsichtlich der Strafbemessung bezieht sich die belangte Behörde auf den Schutzzweck der verletzten Norm bzw. den Parkplatzmangel im Innenstadtbereich, ferner auf die hohe Anzahl rechtskräftiger einschlägiger Vormerkungen (6) und spezialpräventive Gründe. Mangels gegenteiliger Auskünfte des Beschuldigten habe die Behörde ein monatliches Einkommen von 15.000 S netto angenommen, ferner, daß dieser kein Vermögen besitze und keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten habe.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte - Berufung des Berufungswerbers. In dieser Berufung wird beantragt, die verhängte Geldstrafe auf 500 S herabzusetzen.

1.4. In der Begründung führt die Berufung aus, daß die verhängte Geldstrafe weit überhöht sei, weil eine Überschreitung der Parkdauer im Ausmaß von 22 Minuten keinen für eine Geldstrafe in diesem Ausmaß angemessenen Unrechtsgehalt begründe und die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe.

2.1. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 51e Abs.2 VStG) und nach Einsichtnahme in den Akt in der Sache selbst erwogen:

2.2. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Wenn die belangte Behörde beim gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) und den nach dem Akt zugrundezulegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt hat, so kann ihr auch unter dem Blickwinkel der sonstigen oben genannten Strafbemessungskriterien im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Bei Überschreitung der zulässigen Parkdauer um mehr als das Doppelte kann von einem minimalen Ausmaß der Übertretung nicht mehr gesprochen werden. Die rechtswidrige Inanspruchnahme von Parkraum zieht die dem Schutzzweck der verletzten Norm immanenten nachteiligen Folgen nach sich. Erschwerend muß die relativ hohe Zahl einschlägiger rechtskräftiger und ungetilgter Vormerkungen, wie sie von der belangten Behörde zugrundegelegt wurde bzw, wie sie sich aus dem dem Akt beiliegenden Registerauszug ergibt, gewertet werden. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Im besonderen konnte nicht als mildernd gewertet werden, daß der Berufungswerber sich zweifach (Bedeutung des "Anonymverfügungsstrafsatzes" für die Strafverfügung; Pejorationsverbot bei bloßem Strafeinspruch) die Chance auf ein für ihn günstigeres Verfahrensergebnis entgehen ließ. Bei der vorliegenden Sachlage erübrigt sich auch eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG.

2.4. Der Kostenspruch gründet sich auf die im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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