Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167350/2/Kei/Eg

Linz, 16.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn A. W., x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 16. Oktober 2012, Zl. 2-S-11.771/12/, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 190 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 95 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 3.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 190 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 45 Euro, im Hinblick auf den Spruchpunkt 5.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 45 Euro und im Hinblick auf den Spruchpunkt 6.) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf 380 Euro herabgesetzt wird.      
Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 94,50  Euro (= 19 Euro + 9,50 Euro + 19 Euro + 4,50 Euro + 4,50 Euro + 38 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.14 Uhr in Wels, xstraße bei der Kreuzung mit der xstraße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des PKW Kennzeichen x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

2.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.15 Uhr in Wels, xstraße Höhe Haus Nr. x, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des PKW Kennzeichen x ein deutlich sichtbares Zeichen eines Organes der Straßenaufsicht, mit dem Sie zum Anhalten ihres Fahrzeuges aufgefordert wurden, zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet.

3.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.15 Uhr in Wels, xstraße bei der Kreuzung mit der x Zeile, Fahrtrichtung Westen beim Einbiegen nach links, als Lenker des PKW Kennzeichen x gemeinsam mit dem roten leuchtendes gelbes Licht nicht beachtet und in die Kreuzung eingefahren.

4.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.16 Uhr in Wels, x Zeile bei der Kreuzung mit der x Straße, Fahrtrichtung Süden beim Einbiegen nach rechts, als Lenker des PKW Kennzeichen x die Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können.

5.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.16 Uhr in Wels, xstraße bei der Kreuzung mit der xstraße, Fahrtrichtung Westen beim Einbiegen nach links, als Lenker des PKW Kennzeichen x die Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können.

6.) Sie haben am 28.6.2012 um 15.17 Uhr in Wels, xstraße Höhe Haus Nr. x, Fahrtrichtung Süden, den PKW Kennzeichen x gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 38 Abs. 5 StVO iVm. § 38 Abs. 1 lit. a StVO 2.) § 97 Abs. 5 StVO

3.) § 38 Abs. 2a StVO           4.) § 11 Abs. 2 StVO 5.) § 11 Abs. 2 StVO

6.) § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO           Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 200,00 €                             96 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. 100,00 €                             48 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

3. 200,00 €                             96 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

4. 50,00 €                               24 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

5. 50,00 €                               24 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

6. 400,00 €                             6 Tagen                                              § 37 Abs. 1 FSG iVm.

                                                                                                          § 37 Abs. 3 Zi. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 100,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 €".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nur gegen die Strafe gerichtete und fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 5. November 2012, Zl. S-11771/12, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen (= Mindestsicherung) in der Höhe von 840 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflichten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu stellen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum