Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560218/2/Kl/TK

Linz, 27.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch den Sachwalter Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31.10.2012, GZ 301-12-4/1, wegen Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – OÖ. SHG 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 45, 46, 51, 52 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 – OÖ. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998 i.d.F. BGBl. Nr. 74/2011

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31.10.2012, GZ. 301-12-4/1, wurde der Berufungswerber für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.6.2007, GZ. 301-12-4/1, gewährte Sozialhilfe zum Kostenersatz in Höhe von 5.381,75 Euro, das entspricht der ungedeckten Sozialhilfe des Kalenderjahres 2008, gemäß §§ 45 ff und 52 Abs. 2 OÖ. SHG 1998 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Berufungswerber seit 12.6.2007 mit finanzieller Unterstützung der Stadt Linz im X befinde. Mit Schreiben vom 24.5.2012 habe der Sachwalter des Berufungswerbers der Stadt Linz mitgeteilt, dass der Berufungswerber aufgrund eines Vergleiches im Zug einer Verlassenschaft von seinem verstorbenen Bruder im Jahr 2011 ein Vermögen in Höhe 292.000 Euro erhalten habe. In der Folge sei Ersatz für die vom 1.1.2009 bis 31.5.2012 erbrachte Sozialhilfe geleistet worden. Die danach entstandenen und nunmehr anfallenden Sozialhilfekosten würden vom Berufungswerber selbst getragen. Ein Kostenersatz des ungedeckten Sozialhilfeaufwandes für das Kalenderjahr 2008 sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Sozialhilfeaufwand für das Kalenderjahr 2008 gemäß § 51 OÖ. SHG verjährt sei. Ein Vergleichsversuch gemäß § 52 OÖ. SHG 1998 sei nicht gelungen. Gemäß § 46 OÖ. SHG sei der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn geleisteten Sozialhilfe verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, wobei nur jener Aufwand vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden darf, der nicht gemäß § 51 OÖ. SHG bereits verjährt ist. Ersatzansprüche verjähren nach § 51 Abs. 1 OÖ. SHG, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Da das Vermögen dem Berufungswerber im November 2011 zugesprochen worden sei, kann schon aus der Formulierung des § 46 OÖ. SHG gefolgert werden, dass für den Eintritt der Ersatzpflicht der Zeitpunkt des Vermögenszuwachses und nicht etwa die Verfügbarkeit oder Meldung darüber relevant sein könne. Auch könne nicht der Ansicht gefolgt werden, dass dem Zeitpunkt der Meldung oder auch der Verfügbarkeit sowie der Bestellung zum Sachwalter Relevanz zukomme. Gemäß § 28 Abs. 1 OÖ. SHG sei der Empfänger sozialer Hilfe bzw. dessen gesetzlicher Vertreter verpflichtet, jede Änderung der Vermögensverhältnisse binnen 14 Tagen dem Sozialhilfeträger zu melden. Auch sehe § 28 Abs. 2 OÖ. SHG 1998 für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht oder den Fall bewusst unwahrer Angaben eine Rückerstattungspflicht vor. Hingegen sei nach § 46 OÖ. SHG vorgesehen, dass Empfänger sozialer Hilfe Ersatz zu leisten haben, sobald sie zu hinreichendem Einkommen und/oder Vermögen kommen. Dieser Zeitpunkt sei im Fall des Berufungswerbers im Jahr 2011 gewesen, sodass für das Kalenderjahr 2008 geleistete Sozialhilfe von der Verjährung gemäß § 51 OÖ. SHG 1998 nicht betroffen sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2011 in einem Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Linz über das Vermögen des Bruders des Berufungswerbers eine Vereinbarung mit der testamentarischen Erbin erfolgte, sodass diese in der Folge Alleinerbin werden konnte und aus einem Treuhanderlag auf Sparbuch ein Betrag von 310.000 Euro durch Realannahme am 8.7.2011 an den Sachwalter des Berufungswerbers gelangte. Die diesbezügliche Vereinbarung stamme vom 28.6.2011, der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 5.7.2011. Der Sachwalter habe lediglich eine Vertretungsvollmacht im Verlassenschaftsverfahren und keine weiteren Vertretungsbefugnisse gehabt. Eine Meldung über die geänderten Vermögensverhältnisse sei durch den Berufungswerber zu Folge seines Gesundheitszustandes bzw. seiner auch gerichtlich festgestellten Geschäftsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Ein gesetzlicher Vertreter sei nicht rechtskräftig bestellt gewesen. Der Sachwalter habe erst mit Bestellungsurkunde am 10.5.2012 die volle Vertretungsbefugnis für alle Angelegenheiten des Berufungswerbers erhalten und sodann der Behörde Mitteilung vom vorhandenen Vermögen gemacht und alle im Zeitraum ab 1.1.2009 vom Sozialhilfeträger gemachten Aufwendungen aus dem Vermögen des Betroffenen ersetzt. Der Berufungswerber sei mangels Geschäftsfähigkeit zu einer Information an den Sozialhilfeträger nicht fähig gewesen und bis zur Beigabe des Sachwalters zur Besorgung aller Angelegenheiten unvertreten gewesen. Es sei daher kein Säumnis vorhanden gewesen. Gemäß § 46 OÖ. SHG sei der Empfänger sozialer Hilfe nicht zum Ersatz der für ihn geleisteten Sozialhilfe verpflichtet, wenn eine Verjährung gemäß § 51 OÖ. SHG vorliege. Gemäß § 51 OÖ. SHG  unterliegen alle Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers der Verjährung, die weiter zurückliegen als drei Kalenderjahre vor der Einforderung. Konkret unterliegen damit alle Aufwendungen des Sozialhilfeträgers der Verjährung, die vor dem 1.1.2009 gemacht worden seien. Die Erstbehörde verkenne die Rechtslage, wenn sie auf den Zeitpunkt des Vermögenszuwachses anstelle jenes der Einforderung abstelle. Daher belaste sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 66 Abs. 3 OÖ. SHG 1998 entscheidet über Berufungen gegen die Bescheide gemäß § 52 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz, wobei gemäß § 67 a AVG das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.

 

4. Im Grunde des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere der vorgelegten Urkunden und Äußerungen steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18.6.2007 wurde dem Berufungswerber, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, soziale Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung und Übernahme der ungedeckten Verpflegungskosten im X, X, X, ab 12.6.2007 gewährt. Verpflegskosten (Heimentgelt) werden nur insoweit übernommen, als sie nicht durch Einsatz der eigenen Mittel, Ersatzleistung unterhaltspflichtiger Angehöriger oder Geschenknehmer, Beitragsleistungen Dritter und allfälliger Schadenersatzansprüche gedeckt sind.

In der Verlassenschaftsangelegenheit des am 19.9.2009 verstorbenen Bruders des Berufungswerbers vor dem Bezirksgericht Linz wurde eine Vereinbarung mit der testamentarischen Erbin mit 28.6.2011 geschlossen, sodass diese in der Folge Alleinerbin werden konnte. Darin wurde vereinbart, dass dem Berufungswerber ein Treuhanderlag von 310.000 Euro zukam. Abzüglich der Kosten von 18.000 Euro floss daher dem Berufungswerber bzw. seinem bestellten Sachwalter ein Betrag von 292.000 Euro im Grunde des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Linz vom 5.7.2011 tatsächlich am 8.7.2011 zu.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Februar 2011 wurde ein Sachwalter ausschließlich zum Zweck des Abschlusses eines Vergleiches im aufgezeigten Verlassenschaftsverfahren und zur weiteren Abwicklung bestellt wurde. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens wurde der Sachwalter mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Mai 2012, wirksam am 10. Mai 2012 uneingeschränkt zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt.

Mit Schreiben vom 24.5.2012 gab der Sachwalter seine Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt und teilte auch den Guthabensbetrag auf dem Sparbuch in Höhe von 292.000 Euro mit. Es wurde um eine Abrechnung betreffend die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen ersucht. Es wurde vereinbart, dass die Kosten ab 1.1.2009 sofort vorgeschrieben und auch bezahlt werden. Für das Jahr 2008 wurde eine Verpflichtung zum Kostenersatz vom Sachwalter angezweifelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6.6.2012 wurde die mit Bescheid vom 18.6.2007 gewährte Sozialhilfe in Form von Übernahme der Verpflegskosten im X mit 31.5.2012 eingestellt.

Betreffend das Kalenderjahr 2008 scheiterte ein Vergleichsversuch am 24.9.2012. Infolge dessen stellte die Stadt Linz als Sozialhilfeträger am 27.9.2012 den Antrag, über die Ansprüche der Stadt Linz gegen den Berufungswerber in Höhe von 5.381,75 Euro mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Sozialhilfeaufwand ab 1.1.2009 wurde bereits beglichen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Z 1 OÖ. SHG 1998 haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die Empfänger sozialer Hilfe Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 OÖ. SHG 1998 ist der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt.

Gemäß § 51 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 verjähren Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 und 3 OÖ. SHG 1998 kann der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, über den Kostenersatz – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird, einen Vergleichsversuch mit der oder den Ersatzpflichtigen vornehmen. Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 66 Abs. 6 OÖ. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden über den Ersatz gemäß § 52 jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist dem Berufungswerber im Juli 2011 ein Vermögen von 292.000 Euro zugeflossen und entstand daher gemäß §§ 45 Z 1 und 46 Abs. 1 Z 1 OÖ. SHG 1998 für den Berufungswerber die Verpflichtung zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten. Der Berufungswerber befindet sich gemäß Bescheid vom 18.6.2007, berichtigt am 28.6.2007, ab 9.6.2007 im X in X und werden seitdem die Verpflegskosten (Heimentgelt), soweit sie nicht durch Eigenmittel gedeckt waren, vom Sozialhilfeträger übernommen. Gemäß der Bestimmung des § 51 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 verjähren aber Ersatzansprüche nach § 46 OÖ. SHG 1998, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Jahr 2012 die vorausgegangenen drei Kalenderjahre, also die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011, eingefordert werden können. Für Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2008 ist hingegen im Sinn des § 51 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 eine Geltendmachung bis spätestens 31.12.2011 erforderlich. Mangels einer bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Geltendmachung sind daher Kostenersatzansprüche aus einem Zeitraum vor dem 1.1.2009 gemäß § 51 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 verjährt.

Wie nämlich auch den Materialien zur Bestimmung des § 51 OÖ. SHG 1998 zu entnehmen ist, stellt diese Bestimmung auf die tatsächliche Leistung der Hilfe ab. Mehr als drei Jahre zurückliegende Leistungen sollen nicht mehr eingefordert werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde wird nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Vermögens abgestellt. Eine solche Auslegung kann schon dem eindeutigen Wortlaut des § 51 OÖ. SHG 1998 nicht entnommen werden. Vielmehr wird – wie die angeführten Materialien ausführen – auf die tatsächliche Leistung abgestellt.

 

Was hingegen der Verweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 28 OÖ. SHG 1998 betreffend die Rückerstattungspflicht anlangt, so ist schon aus der Systematik zu entnehmen, dass diese Bestimmung nicht auf den Kostenersatz anzuwenden ist. Vielmehr ist die Rückerstattungspflicht im 5. Hauptstück geregelt, wo hingegen die Kostenersatzpflicht für geleistete soziale Hilfe in einem gesonderten 7. Hauptstück geregelt ist. Die belangte Behörde verkennt nämlich, dass die Bestimmung des § 28 OÖ. SHG 1998 eine Regelung hinsichtlich der laufenden Leistungen enthält, nämlich dahingehend, dass eine Verletzung der Bekanntgabe von Änderungen bei den Vermögens-, Ein-kommens-, Familien- oder Wohnverhältnissen die sodann nach Verstreichen der zweiwöchigen Meldefrist zu Unrecht empfangenen Leistungen rückzuerstatten sind. Auf den Fall des Berufungswerbers angewandt, bedeutet dies, dass ab Kenntnis über den Vermögenszuwachs, also ab Juli 2011 allfällig zu Unrecht empfangene Leistungen dann zurückzuerstatten sind. Wie aber die belangte Behörde richtig ausführt, wurden diese Leistungen sofort vom Sachwalter des Berufungswerbers anerkannt und auch entsprechend rückerstattet.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde greift aber der § 28 OÖ. SHG 1998 nicht für einen Kostenaufwand, der vor dem Ereignis, das die Änderung in den Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers auslöst, gelegen ist. Für letztgenannten Fall trifft § 46 iVm § 51 OÖ. SHG 1998 sozusagen eine rückwirkende Regelung, beschränkt allerdings diese Rückwirkung auf drei Jahre.

 

Mangels einer Kostenersatzverpflichtung für das Kalenderjahr 2008 war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

VwSen-560218/2/Kl/TK vom 27. November 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. SHG 1998 §46 Abs1 Z1;

Oö. SHG 1998 §51 Abs1

 

 

Bei Vermögenszufluss (Verlassenschaft) an den Sozialhilfeempfänger besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Verpflegskosten (Heimentgelt) gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 Oö. SHG 1998.

 

Ein Kostenaufwand, der mehr als drei Jahre seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er geleistet wurde, zurückliegt, ist gemäß § 51 Abs. 1 Oö. SHG 1998 verjährt und darf nicht mehr eingefordert werden.

 

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 28 Oö. SHG 1998 besteht bei Verletzung der Meldepflicht (über geänderte Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) ab Eintritt der Änderung. Ein allfälliger Kostenersatz für vor Eintritt der Änderung empfangene Sozialhilfeleistungen ist hingegen in den §§ 46 und 51 Oö. SHG 1998 geregelt.

 

 

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