Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350096/11/Wim/BU

Linz, 29.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau Dr. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.11.2011, UR96-5-2011 wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.11.2012 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 240 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 24 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 120 Stunden verhängt.

 

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

„Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Enns, A1 bei km 156.800 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 27.11.2010, 16:57 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs. 1 IG-L in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LGBl. 101/2008

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, X, schwarz"

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Die Erstbehörde habe zwar Stickstoffdioxidwerte angegeben, in welcher Weise diese aber tatsächlich überprüft worden seien und ob diese Werte nachvollziehbar seien, sei nicht erwiesen. Ebensowenig habe die Erstbehörde eine Überprüfung der Messgeräte vorgenommen noch eine Anfrage bei der ASFINAG durchgeführt, inwieweit Abweichungen und Überprüfungen vorlägen.

Überdies läge eine Objektivierung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüber­schreitung auch nicht vor. Die Erstbehörde gehe zwar unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h aus, die Grundlagen für diese Annahme lägen jedoch nicht vor. Es sei weder der Meldungsleger über die von ihm vorgenommene Messung vernommen, noch sei das Messgerät einer Überprüfung oder Eichung unterzogen worden. Es liege auch kein Eichergebnis vor, wann zuletzt die Eichung des Messgerätes stattgefunden habe. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen, einen informierten Vertreter der ASFINAG und den Meldungsleger als Zeugen zu befragen. Die Erstbehörde habe dies unterlassen, womit das Verfahren mangelhaft geblieben sei und letztlich auch die Tat- und Rechtsfrage unrichtig gelöst worden sei.

Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der neben dem Meldungsleger und dessen Beifahrer auch die Gruppenleiterin der Luftgüteüberwachungsstelle des Landes Oberösterreich zeugenschaftlich befragt sowie ein Amtsachverständiger für Verkehrstechnik beigezogen wurde. Weiters wurden auch Unterlagen betreffend die Qualitätssicherung der Messstelle, ein Ausdruck über die konkreten Messdaten sowie der maßgebliche Eichschein des Geschwindigkeits­messsystems eingeholt. Weiters wurde das Nachfahrvideo vorgeführt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch angegebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt vorhandenen Unterlagen sowie den im Berufungsverfahren beigeschafften weiteren Unterlagen und den Ausführungen der einvernommenen Zeugen und des Amtssachverständigen.

 

Die Gruppenleiterin der Luftgüteüberwachungsstelle hat anschaulich erläutert, dass für das Luftmesssystem ein ausgeklügeltes Qualitätssicherungssystem besteht und auch eindeutig eine Schwellenwertüberschreitung festgestellt wurde und daher die Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung zu Recht geschaltet war (siehe dazu Tonbandprotokoll Einvernahme der Zeugin X). Aus dem vorliegenden Anzeigenquerschnitt, d.h. der Information über die Schaltzeichen der maßgeblichen Überkopfportale, bestätigt sich die Tatsache, dass diese Beschränkung tatsächlich geschaltet war. Eine weitere Einholung von Beweisergebnissen, etwa die Einvernahme eines informierten Vertreters der ASFINAG konnte somit entfallen, da es nur folgerichtig ist, wenn die Messstelle eine Überschreitung angezeigt, das die Schaltanzeige auch tatsächlich angeschaltet wird. Auch die beiden einvernommenen Beamten haben glaubwürdig angegeben, dass sie die Schaltung der Beschränkung wahr­ge­nommen haben. Weiters ergibt sich aus dem Nachfahrvideo, dass auf jeden Fall das Ende diese Beschränkung auch durchfahren wurde. Ein solches Ende ist nur dann geschaltet, wenn diese Beschränkung auch tatsächlich aktiviert war.

 

Auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung insgesamt richtig vorgenommen wurde, wurde aus den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigt. Auch hiezu kann im Detail auf das Tonband­protokoll verwiesen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aus § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L ergibt sich, dass sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, diese als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist. Im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann eine Organ­straf­verfügung in Höhe von 50 € verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die Berufungs­werberin die angeordnete Geschwindigkeit um 58 km/h überschritten hat. Sie hat somit den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Derartige Ausführungen wurden von der Berufungswerberin nicht vorgebracht. Es wurde ihrerseits lediglich die Richtigkeit der Messungen infrage gestellt. Die Berufungswerberin hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst auf die Ausführungen der Erst­instanz zu verweisen. Grundsätzlich hat sie die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG richtig angewendet. Lediglich zusätzlich als mildernd ist die relativ lange Gesamtverfahrensdauer zu bewerten, sodass sich daraus die vorgenommene Straf­reduktion ergibt.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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