Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560194/5/Re/Th

Linz, 07.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau E R, L, vom 3. August 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2012, SHV10-17710, betreffend die Ablehnung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2012, SHV10-17710, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§ 8 Abs.1 Oö. BMSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Bescheid vom 31. Juli 2012, SHV10-17710, den Antrag der Frau E R vom 18. Juli 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Grunde des § 8 Abs.1 Oö. BMSG 2011 abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, bei der Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens der Berufungswerberin (Bw) mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt worden. Diese Überschreitung sei aus dem gleichzeitig beigelegten Berechnungsbogen zu ersehen. Diesem BMS-Berechnungsblatt vom 26. Juli 2012 ist als Einkommen "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts" vom AMS x ein Betrag von 13 Euro (365x pro Jahr) sowie als "Lohn aus geringfügiger Beschäftigung" (J & P): 266,60 Euro (14x pro Jahr) zu entnehmen, weiters eine Reduktion Wohnbedarf um 139,20 Euro. Der gesetzlich vorgesehene monatliche Mindeststandard für "Mitbewohner" wurde mit 594,40 Euro angeführt, welcher niedriger als das abzuziehende Einkommen in der Höhe von 701,03 Euro liegt, weshalb für den Zeitraum Juli 2012 kein Monatsanspruch errechnet wurde.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau E R mit E-Mailnachricht vom 3. August 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit der Begründung, aus dem Bescheid gehe hervor, dass ihr monatliches Haushaltseinkommen den Mindeststandard überschreite. Dies sei nicht richtig, da aus den beigefügten Unterlagen hervorgehe, dass sie nur im Zeitraum vom 16. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 den Beitrag zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 13 Euro/tgl. erhalten habe. Dieser Betrag jedoch am Berechnungsbogen für 365 Tage berechnet worden sei. Der Berufung angeschlossen sind Kopien der bekämpften Entscheidung vom 31. Juli 2012, des BMS-Berechnungsblattes, datiert mit 26. Juli 2012, sowie eine Verständigung des AMS x vom 29. Mai 2012, wonach die Berufungswerberin im Zeitraum vom 16. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes einen Betrag von täglich 13 Euro sowie eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von täglich 0,84 Euro zuerkannt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung ergibt sich aus § 49 Oö. BMSG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben konnte und im übrigen von der Berufungswerberin nicht beantragt wurde.

 

Zum Inhalt der Berufung stellt die belangte Behörde fest, dass die Berufungswerberin für einen Kurs beim AMS Beihilfe zur Deckung für den Lebensunterhalt vom 16. April 2012 bis 6. Juli 2012 mit einer täglichen Leistung von 13 Euro erhalten hat. Diese grundsätzlich nach Tagen zu berechnende Leistung erhielt die Berufungswerberin auch vom 1. Juni 2012 bis 15. Juni 2012, somit nicht nur vom 16. bis 30. Juni 2012 bzw. bis 6. Juli 2012. Da diese Leistung somit über einen ganzen Monat und darüber hinaus bezogen wurde, wird sie grundsätzlich mit 12 Monaten (bzw. 365 Tagen) im Berechnungsblatt eingetragen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin im Rahmen einer Vorsprache am Stadtamt x am 8. Juni 2012 um Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung angesucht hat. Festgehalten wird, dass sie seit 4. Juni 2012 geringfügig bei der Firma J & P arbeitet. Von J & P wird diese Tätigkeit mit Schreiben vom 5. Juni 2012 bestätigt und beigefügt, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 376,26 Euro für 2012 nicht überschritten werde.

 

Den von der belangten Behörde beim AMS eingeholten Datenblatt ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin als Beihilfe zur Deckung für den Lebensunterhalt mit einem täglichen Betrag von 13 Euro und Kursnebenkosten in der Höhe von 0,84 Euro pro Tag für den Monat April (ab 16. April) mit Datum 2. Mai 2012 einen Auszahlungsbetrag von 207,60 Euro erhalten hat und für den gesamten Monat Mai mit Auszahlungsdatum 1. Juni 2012 einen Betrag von 429,04 Euro erhalten hat. Weiters eine Bestätigung der J & P GmbH über einen Nettogehalt von 266,60 Euro für Juni 2012.

 

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Berufungswerberin auf Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, eingebracht am Stadtamt x, stammt vom 18. Juli 2012, und zwar mit dem Hinweis, dass der nächste Termin beim AMS für 27. Juli 2012 vorgesehen ist. Vermerkt wurde weiters, dass die Antragstellerin den Juli-Lohnzettel erst am 17. Juli 2012 erhalten habe. Einem weiteren Auszug aus dem Behördenportal des AMS sind nachstehende Auszahlungen als Beihilfe für die Deckung des Lebensunterhaltes zu entnehmen:

Am 2. Mai 2012 (für April 2012): ................... 207,60 Euro

Am 1. Juni 2012 (für Mai 2012):  ................... 429,04 Euro

Am 2. Juli 2012 (für Juni 2012):  ................... 415,20 Euro

Am 2. August 2012 (für 1. bis 6. Juli 2012): ....   83,04 Euro

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Wie bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zutreffend zu entnehmen ist, ist zur Ermittlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung das monatliche Haushaltseinkommen dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber zu stellen. Überschreitet das monatliche Haushaltseinkommen den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandard, steht dem Antragsteller eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zu.

 

Bezugnehmend auf den im gegenständlichen Bescheid geprüften Empfangsmonat Juli 2012 wurde zur Bemessung ein bedarfsorientierter Mindeststandard einer volljährigen Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, in der Höhe von 594,40 Euro gemäß § 1 Abs.1 Z1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) zugrunde gelegt und wird dieser Mindeststandard in der Berufung auch nicht bestritten.

 

Dem gegenüber gestellt wird ein Einkommen der Berufungswerberin in der Höhe von monatlich 266,60 (14x pro Jahr, ergibt 311,03 Euro monatlich "Lohn aus geringfügiger Beschäftigung", Dienstgeber: J & P GmbH). Auch dieses Einkommen blieb unbestritten. Weiters als Einkommen angerechnet wurde eine vom AMS ausbezahlte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von 13 Euro pro Tag (365x pro Jahr).

 

Diesbezüglich wendet die Berufungswerberin ein, dass dies nicht mit den Tatsachen übereinstimme, da sie nur im Zeitraum vom 16. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 den Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe von 13 Euro täglich erhalten hätte.

 

Diese Angaben der Berufungswerberin stimmten jedoch nicht mit den Tatsachen überein, da laut vorliegenden offiziellen Auszahlungsunterlagen des AMS die Berufungswerberin, wie oben ausgeführt, bereits Anfang Mai Auszahlungen für 15 Tage des April 2012 erhalten hat, am 1. Juni eine Auszahlung für den gesamten Mai 2012 und am 2. Juli 2012 eine Auszahlung in der Höhe von 415,20 Euro für den gesamten Juni (30 Tage) erhalten hat.

 

Es steht somit als erwiesen fest, dass die Berufungswerberin in dem dem gegenständlichen bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsmonat Juli vom AMS eine Auszahlung in der Höhe von 415,20 Euro (Beihilfe Deckung Lebensunterhalt für 30 Tage im Juni 2012) erhalten hat.

 

Von der belangten Behörde wurde den Berechnungsgrundlagen im gegenständlichen Verfahren für diese Junitage Berechnungsbeiträge in der Höhe von täglich 13 Euro zugrunde gelegt und ergibt dies laut Berechnungsblatt, gemeinsam mit dem Lohn aus geringfügiger Beschäftigung (s.o.) ein Gesamteinkommen in der Höhe von 701,03 Euro.

 

Dieses Einkommen liegt zweifelsfrei bereits über dem verordnungsmäßig vorgegebenen Mindeststandard in der Höhe von 594,40 Euro und zwar bereits vor einer allfälligen Reduktion desselben mangels Wohnbedarf.

 

Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Berufungswerberin für den Monat Juli 2012 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zusteht.

 

Insgesamt konnte aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden. Die Berufungswerberin hat offensichtlich versehentlich bei der Berechnung der Mindestsicherung für Juli 2012 die im Juli 2012 angefallenen "AMS-Tage Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" zugrunde gelegt, obwohl diese Julitage erst Anfang August durch das AMS x zur Auszahlung gelangten und daher nicht für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Juli 2012 heranzuziehen waren.

 

Eine Berufungsentscheidung für Zeiträume nach Juli 2012 war weder möglich noch erforderlich, da von der Berufungswerberin bereits parallel zur eingebrachten Berufung ein weiterer Antrag auf Mindestsicherung für August 2012, September 2012 etc. eingebracht wurde und diese Anträge auch bereits von der belangten Behörde behandelt und entschieden wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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