Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252960/22/BMa/Th

Linz, 25.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land, vom 27. Juli 2011, SV96-23-2011/La, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als anstelle des Absatzes

"Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, beim zuständigen Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet:"

folgende Wortgruppe tritt:

"Dieser Dienstnehmer wurde nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als geringfügig beschäftigte Person angemeldet, obwohl Sie als Dienstgeber dafür Sorge tragen hätten müssen, dass die Meldung vor Dienstantritt erstattet wird."

und in den angeführten Rechtsgrundlagen an Stelle § 33 Abs. 1 und 1a ASVG § 33 Abs.2 ASVG tritt.

Im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 73 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 64 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie, Herr X haben es als Dienstgeber der Firma X, X, X, welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten keinen Bevollmächtigten bestellt und dem zuständigen Sozialersicherungsträger bekannt gegeben hat, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma als Dienstgeber i.S. § 35 Abs. 1 ASVG am 21.1.2011 gegen 19.30 Uhr, auf der Baustelle in X (Betreiber: X, geb. X) die unten angeführte Person als Dienstnehmer, in persön­licher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.

 

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, beim zuständigen Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet:

 

X, geb. X

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§§ 33 Abs. 1 und 1 a i.V.m. § 111 ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist, gem. §             gemäß

                                               16 VStG 1991 eine Ersatzfreiheits-

                                               strafe von            

365,- Euro                            36 Stunden                                                                         § 111 Abs. 2 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

 

1.2. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der im Zeitpunkt der Kontrolle am 21. Jänner 2011 angetroffene Arbeitnehmer sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und dem Bw sei ein Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen. Er habe daher die ihm vorgeworfene Tat begangen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des Bw mildernd und erschwerend kein Umstand gewertet.

 

1.3. Gegen dieses, dem Rechtsvertreter des Bw am 2. August 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 16. August 2011.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen geltend und richtet sich auch gegen die Strafhöhe.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17. August 2011 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat am 13. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 21. September 2012 fortgesetzt wurde. Zu der Verhandlung sind der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen. Der Berufungswerber wurde, ebenso wie der Zeuge X, unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt. Als Zeuge wurde auch das Kontrollorgan X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber und Betreiber des Chinarestaurants in X. Am 21. Jänner 2011 gegen 19.50 Uhr wurde von ihm der chinesische Staatsangehörige X in seinem Lokal entgeltlich beschäftigt, obwohl dieser nicht vor Aufnahme der Tätigkeit zum zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet wurde.

Der Arbeitnehmer hat für den Bw Küchenhilfsarbeiten erledigt. Bei seiner Betretung wurde er auf dem Weg in die Küche angetroffen, nachdem er das Buffet des Chinarestaurants nachgefüllt hatte. 

Die Höhe des vom Bw gezahlten Entgelts für die Arbeit kann nicht festgestellt werden, ebensowenig dass er als Wiener Student eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit beim Bw in x ausgeübt hat.

Der betretene Ausländer hat in Österreich studiert und war der deutschen Sprache ausreichend mächtig, um anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21. Jänner 2011 anlässlich der Kontrolle die Fragen des Kontrollorgans zu verstehen und diese auch unmissverständlich zu beantworten. Vor seiner Einreise nach Österreich hat der Ausländer bereits 2 Jahre in Deutschland gelebt und er hat sein Studium in Österreich in deutscher Sprache betrieben.

 

Zunächst hat er an der Fachhochschule in Wels studiert und seit 2010 am Technikum in Wien.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte der Bw die Absicht, den X zu beschäftigen, er hat zu dieser Zeit eine Beschäftigungsbewilligung für ihn beantragt und wusste nicht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die entsprechende arbeitsmarktrechtliche Genehmigung noch nicht erteilt war (Seite 7 des Tonbandprotokolls vom 21. September 2012).

 

Die Küche des Chinarestaurants wird nur von Leuten betreten, die dort arbeiten (Seite 10 des Tonbandprotokolls vom 21. September 2012). Dem X wurde ein Zimmer für seinen Aufenthalt beim Bw zur Verfügung gestellt.

Zum Tatzeitpunkt war im Lokal des Bw zu wenig Personal anwesend, es bestand daher Arbeitsbedarf für X.

Der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des X ist ausschließlich dem Bw zugute gekommen.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Akt und dem Vorbringen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2012 ergibt. Anlässlich seiner Befragung hat sich der Berufungswerber zwar wiederholt in Widersprüche verwickelt, nachdem aber die für X beantragte Beschäftigungsbewilligung thematisiert worden war ebenso wie  der Personalmangel in seinem Lokal am Tag der Kontrolle, hat er zugestanden, dass zwar beabsichtigt gewesen sei, X im Lokal zu beschäftigen, er hat aber weiterhin geleugnet, dass X zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich beschäftigt war. Das diesbezügliche Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet.

Die Zeugenaussage des Kontrollorgans X war glaubwürdig und hat insbesondere zu Tage gebracht, dass der anlässlich der Kontrolle niederschriftlich befragte X der deutschen Sprache mächtig war und die Angaben, die in der Niederschrift anlässlich der Kontrolle aufscheinen, selbst gemacht und diese auch verstanden hat.

Wenn in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, X hätte die Küche betreten dürfen, obwohl er dort nicht gearbeitet hat, so wird dies als Schutzbehauptung gewertet.

Aufgrund der festgestellten Lebensumstände des X, der in Wien studiert, kann zugunsten des Bw nur von einer geringfügigen Beschäftigung des Studenten ausgegangen werden, konnte doch der Umfang seiner Beschäftigung nicht festgestellt werden.

Die als verlesen geltende Aussage des X vom 21. 01.2011 konnte dem Verfahren zugrunde gelegt werden, so hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Ausländer aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland und Österreich und seiner Fachhochschul- und Hochschulstudien über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt hat, um die Fragen – auch ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers anlässlich der Kontrolle - zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Insbesonders hatte er angegeben, er hätte Essen aus der Küche zum Buffet gebracht.

Der unbeeinflussten Aussage anlässlich der Betretung kann erhöhte Beweiskraft zugemessen werden.

 

Die Zeugenaussage des X hingegen war davon geprägt, dass er offensichtlich den Standpunkt des Berufungswerbers stützen wollte. Dabei wird ihm zugute gehalten, dass seine Aussagen, soweit sie dem festgestellten Sachverhalt widersprechen, auf Erinnerungslücken zurückzuführen sind, sind seit dem Tatzeitpunkt doch bereits eindreiviertel Jahre verstrichen.

 

Der Antrag auf Vernehmung des sich in China befindlichen X konnte ebenso wie der Antrag auf Vernehmung der X abgewiesen werden, ist der Sachverhalt doch bereits auf Grund der vorliegenden Aussagen hinreichend geklärt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 111 Abs 1 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 150/2009) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-        mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-        bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

  

Gemäß § 33 Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensions­versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäf­tigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merk­malen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungscheckgesetz entlohnt werden oder wenn sie nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

Nach § 35 Abs 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 ASVG vorliegt.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist X als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG zu qualifizieren, hat er seine Arbeit für den Bw doch zumindest am 21. Jänner 2011 persönlich erbracht. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung für X ist ein Indiz dafür, dass die Beschäftigung regelmäßig erbracht werden sollte, wäre X nicht bei der Kontrolle betreten worden. X wurde wiederholt beim Lokal des Bw mit Hilfstätigkeiten angetroffen, so wurde er bereits am 02.10.2010 beim Baumschnitt betreten (diesbezüglich ist ein Parallelverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig). Er ist damit als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG zu qualifizieren. X hat die Tätigkeiten ausgeübt, die ihm vom Bw übertragen wurden. Die Erbringung der Arbeitsleistung war an den betrieblichen Bedürfnissen des Bw orientiert.

 

Die Tätigkeit einer Küchenhilfe, also das Verrichten von Hilfsarbeiten in einem Lokal, sind typischerweise unter das Erscheinungsbild einer unselbstständigen Tätigkeit zu subsumieren.

 

Soweit die Höhe der Entlohnung nicht festgestellt werden konnte, ist darauf zu verweisen, dass X vom Bw ein Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen hat, in dem er seine persönlichen Sachen verwahrt hat. Gemäß § 1152 ABGB gilt die Vermutung, dass ein angemessenes Entgelt bedungen wurde. Zwar richtet sich Entgelt und Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis gemäß § 1152 ABGB primär nach der Vereinbarung, die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen aber dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif und der Betriebsvereinbarung. Die im Kollektivvertrag festgelegten Löhne und Gehälter sind Mindestentgelte. Die Mindestentgelte gemäß Kollektivvertrag sind in der Regel in Entgeltbeträgen festgelegt und insoweit ist daher auch zwingend Entgelt zu entrichten.

 

Ob ein Marktwert eines vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezugs im Ergebnis höher ist als der "vereinbarte Wert", dh. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist unentscheidend (VwGH 92/08/0150). Es ist daher in solchen Fällen der Mindestlohn gem. Kollektivvertrag entsprechend der Tätigkeit des Dienstnehmers als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen; von diesem Betrag sind dann die Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen (VwGH 95/08/0037) Mag. Andreas Blume in Sonntag ASVG1 2010,

§ 44 RZ 2 und 9).

 

Weil X im Lokal des Bw (neben seiner studentischen Tätigkeit in Wien) bei Hilfstätigkeiten betreten wurde, wobei ein Entgelt gemäß Kollektivvertrag als bedungen anzusehen ist, war zugunsten des Bw davon auszugehen, dass X lediglich geringfügig beschäftigt war. Er war jedoch nicht vor Arbeitsantritt als geringfügig beschäftigte Person angemeldet.

Eine diesbezügliche Spruchkorrektur zugunsten des Bw konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommen werden.

Auch das geschilderte freundschaftliche Verhältnis des Bw zu X steht der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen, denn die Arbeit des X war jedenfalls den Betriebsergebnissen des Bw zuträglich.

 

Der Bw hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.2. Das ASVG sieht keine Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. oa. VwGH v. 25. Jänner 2005, 2004/02/0293).

Dem Bw wird zugestanden, dass er bei der Beschäftigung des X auch freundschaftliche Aspekte im Auge hatte und ihm die Tragweite der Beschäftigung des X nicht in vollem Ausmaß bewusst gewesen sein mag. Es wäre dem Bw unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aber zumutbar gewesen, sich entsprechend zu informieren.

Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen.

 

Auch die subjektive Seite ist somit als erfüllt anzusehen.

 

3.3.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4. Den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Bw nicht entgegen getreten, diese werden auch dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

 

Nach dem zweiten Satz des § 111 Abs.1 kann bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die belangte Behörde hat die Herabsetzung der Mindeststrafe auf 365 Euro nicht weiter begründet. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wird kein Grund zur Unterschreitung der Mindeststrafe gesehen, weshalb die festgesetzte Strafe jedenfalls nicht überhöht ist. Diese konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat wegen der reformatio in peius auch nicht angehoben werden.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die in Relation der Obergrenze der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe festgesetzt war, begegnet keinen Bedenken.

 

Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenates in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22.02.2013, Zl.: B 1583/12-4, B 5/13-3, B 13/13-2

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 4. September 2013, Zl.: 2013/08/0071 bis 0073-5
 

 

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