Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166796/24/Kei/Eg

Linz, 30.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Februar 2012, Zl. VerkR96-9482-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind am 11.12.2009 um 01:45 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde x, Ortsgebiet x, auf Höhe des Hauses x, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I. Nr. 93/2009

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro   falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00 Euro                            72 Stunden                                        § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. März 2012, Zl. VerkR96-9482-2009, Einsicht genommen und am 10. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x, Dr. x, x, AI x und BI x einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x, Dr. x, x, AI x und BI x und auf die in der Verhandlung durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x, Dr. x, x, AI x und BI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x ist schlüssig.

Der durch den Bw im gegenständlichen Zusammenhang an der Liegenschaft verursachte Schaden, ergibt sich insbesondere aus den in der Verhandlung erörterten Fotos und den Ausführungen des Dr. x und des Bw. Es wird bemerkt, dass Eigentümer der Liegenschaft, in der dieser Schaden eingetreten ist, Dr. x und nicht x gewesen ist.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus x, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz Verlag, hingewiesen:

"Auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle. VwGH 4.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25. 4.2001, 2001/03/0100." (S. 85 und S. 86).

"Auch ein geringfügiger Schaden löst die Meldepflicht aus. Dies trifft insbesondere auf das Abschürfen der Rinde eines Baumes zu VwGH 25.9.1991, 90/02/0217." (S. 89).

"Die in lit. c ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen. VwGH 20.4.2001, 99/02/0176." (S. 73).

"Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes iSd lit. c umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befinde. " (S. 74).

" 'Mitwirken' bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen. VwGH 8.7.1971, 1459/70, ZVR 1972/128." (S. 73).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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