Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167269/11/Kei/Eg

Linz, 30.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. August 2012, Zl. VerkR96-3512-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. November 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 79 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde x, Autobahn A1 bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 10.01.2012, 23.49 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen x

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit. a Z. 10 a iVm 99 Abs. 2e StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

400,- Euro                  1 Woche                                             § 99 Abs. 2e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 2012, Zl. VerkR96-12185-2012, Einsicht genommen und am 29. November 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugin x einvernommen und die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Aktenunterlagen erörtert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Bw nicht der Lenker gewesen ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten und glaubhaften Ausführungen der Zeugin x und des Bw.

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es war spruchgemäß (_Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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