Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101315/5/Fra/Ka

Linz, 18.10.1993

VwSen - 101315/5/Fra/Ka Linz, am 18. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R G, W L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 1993, VerkR-96/7522/1992-O, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.2 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 23. September 1992, VerkR96/7522/1992, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Strafe verhängt. Über den gegen diese Strafverfügung vom Berufungswerber erhobenen Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 1993, VerkR-96/7522/1992-O, insofern entschieden, als dieser Einspruch "gegen das Ausmaß der obgenannten Strafverfügung verhängten Strafe" abgewiesen wurde.

2. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Eine Gegenäußerung wurde nicht erstattet. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

3. Folgendes wurde erwogen:

Der Berufungswerber bringt vor, daß er gegen die obgenannte Strafverfügung formal ohne Angabe von Gründen erhoben habe. Weiters wendet er Verjährung ein. In einem ergänzenden Schriftsatz an den O.ö. Verwaltungssenat bringt der Berufungswerber neuerlich vor, daß er die vorangegangene Strafverfügung der Erstbehörde vom 23.9.1992 global beeinsprucht habe.

In rechtlicher Hinsicht wird hiezu bemerkt: Wenn einem Einspruch nicht zu entnehmen ist, daß damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung von der Berufungsbehörde wahrzunehmen (vgl ua VwGH vom 21.9.1988, 88/03/0161). Die Berufungsbehörde würde andernfalls ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten. Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnet hat, sondern es ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft (vgl ua VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0063).

Der Berufungswerber hat im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hinreichend dargelegt, daß er mit seiner Formulierung, "Einspruch gegen die Strafe zu erheben" bei objektiver Betrachtungsweise auch den Schuldspruch anfechten wollte. Der Erstbehörde wird empfohlen, bei unpräziser bzw allgemeiner Formulierung eines Einspruches, welcher nicht zu begründen ist, im Sinne des § 37 AVG den Parteiwillen durch Rückfrage zu erforschen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Erstbehörde wird das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

 

 

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