Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523263/12/Bi/Bb

Linz, 03.12.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße, x, vom 6. September 2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 28. August 2012, FE-979/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Berufungswerber  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, befristet bis 20. November 2013, unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen alle drei Monate mit Beibringung von Blutbefunden auf MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und CDT-Werten geeignet ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 8. September 1981, F-4117/81, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wieder-eignung entzogen. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 28. August 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er halte die von Dr. x in der verkehrspsychologischen Stellungnahme behauptete Nichteignung für nicht zutreffend. Er habe seit dem unsäglich dummen Vorfall vom 24. Dezember 2011, der zur Entziehung seiner Lenkberechtigung geführt habe, detailliert beschriebene Maßnahmen zur Einstellungs- und Verhaltensänderung ergriffen, zumal dieser Vorfall auf ihn wie ein Schock gewirkt habe. Am 4. Jänner habe er mit dem Raucherentzug und am 10. Jänner eine dreiwöchige Reha-Maßnahme in x begonnen, wo er auch Psychotherapieeinheiten hatte, zwar im Rahmen des Raucherentzuges, was aber eine umfassende, verhaltensändernde Therapie einer Vielzahl von "falschen Gewohnheiten" betraf. Dabei sei natürlich auch Alkohol ein Thema gewesen, zumal er die Therapeutinnen über seinen alkohol­bedingten Entzug informiert habe. Während der gesamten Reha und den ganzen Februar habe er keinen Alkohol getrunken, im März gelegentlich 1 Seidel Bier – er habe nie vorgehabt, für den Rest seines Lebens völliger Abstinenzler zu werden. Er habe sein Verhalten ausreichend, auch in Therapien, reflektiert. Seine Leberwerte seien in Ordnung und sein Instrumentarium zur Selbstkontrolle wirksam. Eine Konnotation mit Autofahren sei längst nicht mehr gegeben. Beantragt wird eine neuerliche VPU innerhalb der nächsten 2 Monate. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Zuweisung des Bw zur neuerlichen VPU.

Der Bw hat eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 vorgelegt, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "bedingt geeignet" ist.

Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, lediglich in einem Teilbereich der reaktiven Belastbarkeit bestünde ein unter der Norm liegendes Ergebnis, das aber voll kompensierbar sei, da der Bw in den anderen Bereichen normgemäße Leistungen erzielt habe. Bei der visuellen Überblicksgewinnung und der mittleren motorischen Reaktionszeit seien die Leistungen über der Norm. Seine funktionale Leistungsfähigkeit sei voll ausreichend zu beurteilen. Von der Persönlichkeit her ergebe sich das Bild einer grundsätzlich differenzierten Persönlichkeitsstruktur, wobei in der Vergangenheit fallweise ein eher lockerer Bezug zu Alkohol vorgelegen habe. Nach der zum Entzug geführt habenden Fehlleistung habe aber eine intensive Auseinandersetzung mit seinem Verhalten stattgefunden und sei es glaubhaft zu einer positiven Veränderung im Alkoholkonsumverhalten gekommen. Da auch im Persönlichkeitsbefund keine negativen Normab­weichungen festgestellt werden konnten, könne ihm eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung attestiert werden. Empfohlen wurde eine einjährige Kontrolle zur Bewährung, später eine unbefristete Erteilung.

 

Der Bw wurde am 19. November 2012 von der Amtsärztin Frau Dr. x, Direktion Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, gemäß § 8 FSG untersucht, wobei auch die alkoholspezifischen Blutwerte für MVC, GOT, GPT, Gamma-GT und CDT vom 8. November 2012 im Normbereich lagen.  Der Bw hat einen FA-Befund Dris x, FA für Psychiatrie, vom 7. November 2012 vorgelegt mit der Diagnose: "Schädlicher Gebrauch von Alkohol mit angegebener überwiegender Abstinenz seit Jänner 2012." Zeichen für eine Alkoholabhängigkeit wurden verneint, die Angaben über deutlich veränderte Trinkgewohnheiten klängen glaubhaft. Die Laborwerte vom 5. Juni 2012 seien unauffällig, der CDT sei mit 1,03% deutlich unter der Grenze. Die kraftfahr­spezifische psychophysische Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine Lenk­berechtigung erscheine ausreichend erhalten. Empfohlen wurde die Wieder­erteilung in einem Beobachtungszeitraum mit Kontrolle des CDT-Wertes. Bei einem neuerlichen Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten wäre die Lenk­berechtigung wieder in Gefahr, aber aus psychiatrischer Sicht weitere therapeutische Maßnahmen nicht erforderlich.

Laut aä Gutachten vom 20. November 2012 sei der Bw befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Nachuntersuchung in einem Jahr mit Kontrolluntersuchungen nach Beibringung von Befunden auf MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und CDT alle drei Monate.

 

Der Bw hat sich im Rahmen des Parteiengehörs telefonisch mit der befristeten Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B und den Befundvorlagen für die angeführten Kontrollunter­suchungen einverstanden erklärt.

 

In rechtlicher Hinsicht war somit von der gesund­heitlichen Eignung des Bw zunächst für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab Datum des aä Gutachtens, dh bis 20. November 2013, unter den genannten Auflagen auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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