Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523299/9/Sch/Eg

Linz, 11.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. am x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2012, VerkR21-364-2012/Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 2. Oktober 2012, Zl. VerkR21-364-2012/Wi, die Herrn x von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 23.3.1998 unter Zl. VerkR20-1376-1998/VB für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 6.5.2012, das ist bis einschließlich 6.11.2012, entzogen.

Weiters wurde ihm aufgetragen, sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

Darüber hinaus habe er ein auf seine Kosten ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 2 Z. 1, 7 und 32 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG genannt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Seitens des Berufungswerbers wurde anlässlich der Berufungsverhandlung bekanntgegeben, dass er im Berufungsverfahren nicht mehr rechtsfreundlich vertreten sei. Die Zustellung der Berufungsentscheidung möge also direkt an ihn erfolgen.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 6. Mai 2012 um 00.12 Uhr in x, x, aufgrund entsprechender Alkoholisierungssymptome von einem Polizeibeamten aufgefordert worden, eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Vorangegangen war ein Alkovortest mit dem Ergebnis 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber allerdings nicht entsprochen. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Meldungsleger als Zeuge die Amtshandlung mit dem Berufungswerber so geschildert:

" Herr x stieg im Zuge der Amtshandlung aus dem Fahrzeug, ich führte mit ihm den Alkovortest durch. Dieser Alkovortest gelang sofort und völlig ohne Beschwerden. Es wies der Alkovortest einen Wert von 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt aus. Daher erfolgte dann die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung. Den Alkomaten hatten wir im Kofferraum unseres Fahrzeuges dabei.

 

Den Ablauf der Alkomatuntersuchung schildere ich wie folgt: Ich nahm zur Alkomatuntersuchung dasselbe Mundstück wie schon beim Vortester verwendet. Nach zwei Blasversuchen kam kein Ergebnis zustande, mein Eindruck war, dass Herr x unkorrekt geblasen hatte. Die unkorrekte Atmung beschreibe ich so, dass Herr x vorerst ins Röhrchen hineinblies aber dann auch gleich wieder einatmete. Die Amtshandlung lief allerdings sehr ruhig und sehr höflich ab, auch seitens Herrn x.

 

Es erfolgte dann eine Unterweisung, wie Herr x zu blasen hätte. Dies in der Form, dass durchgehend in das Gerät zu blasen wäre. Auf dem Display erscheinen dann Sterne und wenn alle Sterne aufleuchten, ist ein Alkomatergebnis vorhanden. Ich machte dann noch einige Versuche mit Herrn x, die aber auch kein Ergebnis erbrachten. Ich sagte ihm auch, dass, wenn wir kein Ergebnis zustande brächten, dann dies als Verweigerung angesehen würde. Die weiteren Versuche gestaltete Herr x so, dass er ins Röhrchen nicht hineinblies, sondern ohne Druck solche Blasversuche machte.

 

Ich fragte Herrn x daraufhin, ob er etwas habe, konkret wurde er von mir nach Asthma befragt. Herr x sagte dezidiert, er habe nichts. In der Zwischenzeit war der zweite Kollege dazu gestoßen, er war mit der anderen Amtshandlung fertig. Auch mein Kollege x, der dazu gekommen war, wie schon erwähnt, fragte Herrn x, ob er denn etwas habe. Danach machten wir noch ein paar Versuche. Dann berieten mein Kollege und ich, ob wir eine klinische Untersuchung veranlassen sollten. Die ungewöhnlich hohe Anzahl von Blasversuchen erklärt sich auch so, dass Herr x nach einigen Versuchen dann sagte, er bliese nun eh. Im Ergebnis allerdings hat sich dann nichts geändert. Herr x war höflich und erklärte sich verbal bereit, jetzt eh zu blasen. Herr x bat immer wieder darum, noch einmal blasen zu dürfen. Im Ergebnis allerdings blies Herr x immer wieder ohne Volumen in das Mundstück hinein.

 

Im Hinblick auf die Beratung mit meinem Kollegen in Bezug auf die klinische Untersuchung ist zu sagen, dass wir dann zu dem Ergebnis kamen, dass eine solche nicht durchzuführen wäre. Immerhin war ja der Vortest sofort erfolgreich gewesen, es wurde dasselbe Mundstück verwendet und er sagte auch nicht, dass er ein Leiden habe, vielmehr dementierte er eine entsprechende Frage dezidiert.

 

Noch einmal verweise ich darauf, dass die Frage auch von meinem Kollegen gestellt wurde, auch hier sagte Herr x, er habe nichts.

 

Mir fielen keinerlei objektiven Hinweise an Herrn x auf, warum er denn nicht in das Röhrchen hineinblasen könne. Mein Eindruck beim Blasverhalten seitens Herrn x war der, wie er bei mir immer wieder entsteht bei solchen Amtshandlungen, dass die Lenker dadurch, indem sie möglichst wenig Luft in das Gerät blasen, versuchen, ein Ergebnis zu verhindern.

 

Ein bisschen war bei mir der Eindruck entstanden, dass Herr x, wenn bei den Blasversuchen kein Ergebnis zustande käme, er vermutete, dass die Sache denn erledigt wäre. Allerdings ist da die Rechtslage anders, hier muss dann eine Verweigerung der Alkomatuntersuchung angenommen werden."

 

4. Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens hat der Berufungswerber eingewendet, er sei zur Beatmung des Gerätes nicht in der Lage gewesen, zumal er eine Lungenkrankheit habe. Vorgelegt wurden zur Untermauerung dieses Einwandes ein Arztbrief vom 4. Februar 2011 sowie ein vorläufiger Entlassungsbericht vom 17. Februar 2011, beide ausgestellt vom AKH Linz, wo von chronisch obstruktiver Lungenerkrankung des Berufungswerbers die Rede ist. Weiters liegt vor eine lungenfachärztliche Stellungnahme Dris. x vom 25. Juni 2012. Dort heißt es, der Berufungswerber leide unter "COPD Stad. III/CAT 12". Zur Frage, ob er zur Beatmung eines Alkomaten in der Lage sei, findet sich in der Stellungnahme Folgendes:

 

"Im Rahmen der Spirometrie fällt trotz eines ergonomisch geformten Mundstückes die schlechte Mundmotorik mit zum Teil unvollständigem Lippenschluss auf. Erst im Rahmen einer gezielten Anweisung der geschulten Lungenfunktiärin gelingt eine effiziente Durchführung einer verwertbaren Messung.

 

Eine mögliche Erklärung eines Versagens im Rahmen des Alkotests:

 

Bei einem kleineren Mundstück kann dieses Handicap des Patienten zu einem entscheidenden Nachteil in Bezug auf die Durchführung eines Atemmanövers mit einer forcierten Ausatmung führen."

 

Hiedurch ist es dem Berufungswerber allerdings nicht gelungen, darzutun, dass ihm die Beatmung des Alkomaten aus einem in seiner Person gelegenen Grund tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Nur für diesen Fall wäre anstelle der Alkomatuntersuchung Gesetzes wegen die ärztliche Untersuchung vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 4a StVO 1960).

 

Der Berufungswerber konnte nämlich den Alkovortest problemfrei absolvieren und sofort ein Ergebnis zustande bringen. Im Hinblick auf das verwendete Mundstück ist zu bemerken, dass dasselbe Mundstück wie beim Alkovortest dann auch bei der Alkomatuntersuchung in Verwendung stand. Es gab also keine Größenunterschiede beim Mundstück, die möglicherweise, siehe obige fachärztliche Stellungnahme, einen Einfluss auf die Beatmungsmöglichkeit durch den Berufungswerber hätte haben können. Dazu kommt noch, dass dieser trotz mehrfachem Befragens stets behauptet hat, an keinerlei Beschwerden zu leiden. Bei der Berufungsverhandlung gab der Rechtsmittelwerber nach den Gründen hiefür befragt an, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine konkreten Beschwerden gehabt habe.

 

Der fachärztlichen Stellungnahme kann entnommen werden, dass der Berufungswerber in der Lage war, an einer Spirometrie - wenngleich nach Anleitung einer fachkundigen Person – erfolgreich mitzuwirken. Aus diesem Grund ist die amtsärztliche Aussage, die von der Erstbehörde eingeholt worden war, dass der Berufungswerber, der in der Lage war, eine spirometrische Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, auch so viel Lungenvolumen und Blasdruck aufbringen können muss, um einen ordnungsgemäßen Alkomattest zu liefern, völlig schlüssig.

 

In der Zusammenschau dieser Beweisergebnisse kann auch die Berufungsbehörde nicht anders entscheiden, als schon die Erstbehörde, die von einer Verweigerung der Alkomatuntersuchung seitens des Berufungswerbers ausgegangen ist.

 

5. Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist festzuhalten, dass erstbehördlicherseits mit der Mindestentziehungsdauer für ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, also der Verweigerung der Alkomatuntersuchung, im Ausmaß von 6 Monaten, wie in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG vorgesehen, vorgegangen ist. Diese ist schon vom Gesetz vorgegeben worden und erübrigt sich deshalb eine Wertung der gesetzten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 uva).

 

Die übrigen im Bescheid angeordneten Maßnahmen wie Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme, amtsärztliche Untersuchung und Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ, sind in den im Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und zwingende Folgen von schweren Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen.

 

Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde gegenständlich nicht verfügt, sodass sich ein diesbezügliches Eingehen erübrigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

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