Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101316/2/Weg/Ri

Linz, 23.08.1993

VwSen - 101316/2/Weg/Ri Linz, am 23. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H S vom 26. April 1993 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 1993, CSt. 1856/93-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides, womit der Einspruch vom 24. März 1993 gegen die Strafverfügung vom 16. Februar 1993 als verspätet zurückgewiesen wurde, bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). § 17 Abs. 3 letzter Satz, Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 24. März 1993 gegen die Strafverfügung vom 16. Februar 1993, selbige Zahl, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, daß trotz der von der Firma K L bestätigte Zeitraum der Ortsabwesenheit (es wurde eine Zeit vom 13. Jänner bis 28. Jänner 1993 bestätigt) die zweiwöchige Einspruchsfrist am 14. März 1993 abgelaufen war. Da der Einspruch erst am 24. März 1993 eingebracht wurde, sei dieser als verspätet eingebracht zu werten gewesen.

2. Der Berufungswerber wendet gegen diesen Bescheid sinngemäß ein, die Bundespolizeidirektion Linz habe diese Zweiwochenfrist unrichtig bemessen, da die Einspruchsfrist vom Datum der Abholung an gerechnet werden müsse und somit der Einspruch rechtzeitig sei, zumal er die Strafverfügung am 10. oder 11. März 1993 behoben hätte.

Zu dem von der Erstbehörde ermittelten Sachverhalt ist noch zu bemerken, daß - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - zugunsten des Berufungswerbers auch der von der Firma K & L bestätigte Urlaub vom 1.

März 1993 bis 4. März 1993 Ortsabwesenheit nach sich gezogen haben könnte. Wie noch auszuführen sein wird, ändert dies jedoch an der Verspätung des Einspruches deshalb nichts, weil auch für diesen Fall der Einspruch verspätet wäre.

Im Zweifelsfall wird die gegenständliche Berufung als rechtzeitig angesehen, wozu es noch ergänzender Ermittlungen bedürfte, auf die jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen zu verzichten ist, weil sich im Ergebnis nichts ändern würde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Das bedeutet, daß - auch wenn man den bestätigten Urlaub bis 4. März 1993 noch als Ortsabwesenheit wertet - die Zustellung mit dem 5. März 1993 wirksam wurde und somit am 19. März 1993 die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende zweiwöchige Einspruchsfrist endete. Der Einspruch wurde jedoch nachgewiesenermaßen erst am 24. März 1993 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Rechtsauffassung des Berufungswerbers, daß die Einspruchsfrist erst nach der Behebung beim Postamt zu laufen beginnt, ist nicht zutreffend. Um es zu wiederholen: Die Frist beginnt an dem der Rückkehr zur Abgabestellte folgenden Tag, im konkreten Fall sohin am 5. März 1993.

Selbst wenn man das dem 5. März 1993 folgende Wochenende noch zugunsten des Berufungswerbers hinzurechnen würde, wäre der Einspruch noch immer verspätet.

Aus obigen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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