Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167410/2/Br/Ai

Linz, 03.12.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn  x, x, x, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 31.10.2012, Zl.: S 31.818/12, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid dessen Einspruch vom 28.10.2012, gegen die ihm am 03.10.2012 durch Hinterlegung per RSa-Sendung zugestellte Strafverfügung vom 28.09.2012, gestützt auf § 49 Abs.1 AVG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete dies damit, dass die Rechtsmittelfrist bereits am 17.10.2012 abgelaufen sei, das Rechtsmittel jedoch erst am 28.10.2012 bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden sei.

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz abermals per E-Mail  angebrachten Berufung.

Darin entschuldigt sich der Berufungswerber ob seiner Fristversäumnis, verweist ausführlich auf die Umstände seiner Strafberufung und ersucht abermals unter Hinweis auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten für zwei Kinder um Strafmilderung.

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch weder einen Zustellmangel noch könnte er damit ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis aufzeigen!

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  Dessen Zuständigkeit wurde damit begründet.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). Angesichts der selbst vom Berufungswerber eingeräumten Fristversäumnis konnte auch auf ein Parteiengehör im Zusammenhang mit der offenkundig verspäteten Einbringung der Strafberufung verzichtet werden.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

Dies gilt auch im Fall eines bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch iSd § 49 Abs.2 VStG.

 

4.1. Die gegenständliche Strafverfügung wurde – wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte -  dem Berufungswerber nach einem ersten Zustellversuch am 02.10.2012 und einer diesbezüglichen Verständigung hiervon, am 03.10.2012 mit RSa-Sendung durch Hinterlegung zugestellt.

Erst am 28.10.2012 um 21:53 Uhr übermittelte der Berufungswerber an die Behörde erster Instanz per E-Mail ein gegen das Strafausmaß gerichtetes Rechtsmittel. 

 

4.2. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.1 VStG endete daher bereits mit Ablauf des 17.10.2012. Der Berufungswerber hat jedoch, trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, seinen Einspruch erst am 28.10.2012 per E-Mail eingebracht.  Dieser ist sohin verspätet eingebracht worden weshalb ihn die Behörde erster Instanz zurückzuweisen hatte (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen.

 

4.3. Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche von der Behörde nicht verlängert (aber auch nicht verkürzt) werden darf. Der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher verwehrt sich mit dem Inhalt der Strafverfügung, hier mit dem in Rechtskraft erwachsenen  Strafausspruch auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

                                                                                                   

 

Dr.  B l e i e r

 

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