Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523294/5/Zo/Ai

Linz, 29.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte/Lawfirm Prof. Dr. X und weitere, X, vom 15.10.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25.9.2012, Zl. 09/032831, wegen der Aufforderung zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides an seine Führerscheinbehörde vorzulegen hat.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, innerhalb eines Monates nach Zustellung ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen. Dies wurde damit begründet, dass für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ein derartiges Gutachten erforderlich sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm in einer Anzeige des SPK Linz vorgeworfen worden sei, er habe seinen PKW am 31.7.2012 um 17:26 Uhr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Auch die Amtsärztin sei von einer Suchtgiftbeeinträchtigung ausgegangen, bei der Untersuchung seines Blutes durch die Gerichtsmedizin wurde jedoch nur noch das inaktive Stoffwechselprodukt THC-COOH in einer äußerst geringen Konzentration von 0,0044 mg/l nachgewiesen. THC selbst bzw. das aktive Stoffwechselprodukt 11-OH-THC sei hingegen nicht festgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe letztlich auch den ursprünglich erlassenen Führerscheinentzugsbescheid von Amts wegen wieder aufgehoben.

 

Bereits am 10.4.2012 habe eine Harnkontrolle bei der PI Helfenberg bestätigt, dass sich im Harn des Berufungswerbers keine Drogenmetabolite befunden haben. Auch anlässlich der Untersuchung am 27.4.2012 beim Amtsarzt der Führerscheinbehörde seien bei der Harnkontrolle keine Drogenmetabolite festgestellt worden. Damals habe der Amtsarzt auch keine weiteren Maßnahmen nach dem FSG für erforderlich gehalten. Am 25.9.2012 wurde er neuerlich vom Amtsarzt untersucht, wobei wiederum keine Drogenmetabolite im Harn festgestellt wurden. Dennoch hielt der Amtsarzt nun die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens wegen des Verdachtes auf Suchtmittelabhängigkeit für erforderlich.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe ihren Bescheid nicht ausreichend begründet und nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Bedenken die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens notwendig sei. Das bloße Verlangen des Amtsarzt reiche jedenfalls als Begründung nicht aus, dies umso mehr, als auch bei der Harnuntersuchung am 25.9.2012 keine Drogenmetabolite nachgewiesen wurden. Es fehle auch jede Begründung, weshalb die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers gehabt hatte.

 

Der Berufungswerber führte in weiterer Folge mehrere Entscheidungen des VwGH aus, welche dahingehend zusammengefasst werden können, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung hat, wenn es keine sonstigen ausreichenden Anhaltspunkte für eine Suchtmittelabhängigkeit gibt. Lediglich bei häufigem Missbrauch von Suchtmitteln innerhalb kurzer Zeit sei die Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme gerechtfertigt, nicht jedoch bei lediglich gelegentlichem Konsum.

 

Die bei der Blutuntersuchung festgestellte Konzentration des bereits inaktiven Stoffwechselproduktes THC-COOH von 0,0044 mg/l lasse nur auf einen einmaligen oder allenfalls äußert seltenen Konsum von Cannabis schließen, wobei dieser bereits längere Zeit zurückliegen müsse. Bei insgesamt drei Harnkontrollen am 10.04., 27.04. und 25.09.2012 seien hingegen keine Drogenmetabolite im Harn festgestellt worden. Diese Untersuchungsergebnisse würden beweisen, dass der Berufungswerber nicht Suchtmittelabhängig ist. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände seien bereits die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers und die daraufhin erfolgte amtsärztliche Untersuchung nicht rechtmäßig gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das Urteil des LG Linz zu Zl. 22 HV 58/12p-17 betreffend Herrn X. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist seit 21.07.2007 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese wurde ihm im Jahr 2010 wegen eines Alkoholdeliktes entzogen, bei der daran anschließenden amtsärztlichen Untersuchung im April 2010 ergaben sich keine Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung, wobei sich diese Untersuchung auf den Alkoholkonsum des Berufungswerbers bezog.

 

Im April 2010 wurde der Berufungswerber von der PI St. Martin im Mühlkreis wegen des Konsums von Cannabis angezeigt. Damals gab er in seiner niederschriftlichen Befragung an, dass er vor 2 Jahren erstmals Kontakt mit Suchtmitteln gehabt habe, er sei bei einer Feier zum Mitrauchen von einem Joint eingeladen worden. Seit dieser Zeit rauche er ganz selten einen Joint, wobei er selbst nie welche besessen habe sondern nur gelegentlich zum Mitrauchen eingeladen worden sei.

 

Im Jahr 2012 kam es neuerlich zu polizeilichen Erhebungen gegen den Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis. Der Berufungswerber wurde von Herrn X am 27.01.2012 beschuldigt, von ihm einmal 5 Gramm und einmal 30 Gramm "Gras" gekauft zu haben. Daraufhin wurde der Berufungswerber von der PI Rohrbach vorerst schriftlich und in weiterer Folge telefonisch zu einer Vernehmung geladen, wobei er diesen Ladungen nicht nachkam. Erst auf Grund einer behördlichen Vorladung erschien er am 10.04.2012 bei der PI Rohrbach. Dabei bestritt er, in dem von X angegebenen Zeitraum von September 2011 – Jänner 2012 einmal 5 Gramm und einmal 30 Gramm Cannabiskraut gekauft zu haben. Er gab an, dass er in seinem Leben noch nie illegale Suchtmittel konsumiert habe. Bei dieser Einvernahme wurde auch ein Harntest durchgeführt, welcher negativ verlief. Auf Grund dieser Anzeige wurde er zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen, welche am 27.04.2012 statt fand. Dabei behauptete er konsequent, niemals Suchtmittel konsumiert zu haben, bezüglich seiner Angaben bei der polizeilichen Einvernahme im April 2010 sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden und die Angaben des Herrn X, dass ihm dieser 35 Gramm Cannabiskraut verkauft hätte, seien nicht richtig. Nach der Einschätzung des Amtsarztes waren die subjektiven Angaben des Berufungswerbers nicht verwertbar, weil der Berufungswerber nicht bereits war, sich mit den behaupteten  Kauf von Cannabis auseinander zu setzen. Bei dieser Untersuchung wurde wiederum ein Harntest durchgeführt, welcher negativ war. Im Hinblick auf die beiden negativen Harnkontrollen im April 2012 und dem Fehlen weiterer objektiver Nachweise eines aktuellen Suchtmittelmissbrauches kann der Amtsarzt zu dem Schluss, dass derzeit (27.04.2012) keine Maßnahmen nach dem FSG erforderlich seien.

 

Am 31.07.2012 lenkte der Berufungswerber in X einen Pkw, wobei er auf Grund eines auffälligen Fahrverhaltens angehalten wurde. Von den Polizeibeamten wurden Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt, die Abgabe eines Urintests verweigerte der Berufungswerber. Bei der daraufhin durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung schloss die Polizeiärztin Dr. X auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift. In diesem Zusammenhang wurde dem Berufungswerber auch Blut abgenommen, welches von der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz untersucht wurde. Diese Untersuchung war sowohl hinsichtlich THC als auch des aktive Stoffwechselprodukt 11-OH-THC negativ. Lediglich das inaktive Stoffwechselprodukt THC-COOH war in einer geringen Konzentration von 0,0044 mg/l nachweisbar. Daraus schloss der Gerichtsmediziner, dass der Berufungswerber Cannabis konsumiert hatte und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es wurde daher die verkehrsmedizinische Überprüfung seiner Fahreignung sowie eine engmaschige Überprüfung seiner Drogenabstinenz durch die Behörde empfohlen.

 

Der Berufungswerber wurde in weiterer Folge – nachdem ein Entzugsbescheid von Amts wegen wieder aufgehoben worden war - von der Führerscheinbehörde zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. Bei dieser Untersuchung am 25.9.2012 behauptete der Berufungswerber trotz des Ergebnisses der Blutuntersuchung, noch nie illegale Suchtmittel konsumiert zu haben. Die Harnkontrolle anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung verlief negativ. Der Amtsarzt der Führerscheinbehörde erachtete daher die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 14 Abs.1 der Führerschein-Gesundheitsverordnung wegen des Verdachtes auf Suchtmittelabhängigkeit für notwendig, woraufhin die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hatte.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass Herr X unter anderem wegen des Verkaufes der von ihm eingestandenen Menge Cannabiskraut an den Berufungswerber in der Zwischenzeit vom LG Linz rechtskräftig verurteilt wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß   § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Vertreter des Berufungswerbers hat die Rechtssprechung des VwGH zu den gegenständlichen Bestimmungen zutreffend dargestellt. Es kommt für die Beurteilung dieses Falles entsprechend dieser Rechtssprechung darauf an, ob die Behörde zu Recht begründete Bedenken daran haben konnte, dass der Berufungswerber tatsächlich (zumindest) einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln (konkret: Cannabis) begangen hat oder nicht. Nur wenn dies der Fall ist, ist die Vorschreibung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme gemäß § 14 Abs.5 FSG zulässig.

 

Bei der Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang eine bestimmte Person Suchtmittel konsumierte, liegen typischerweise keine objektivierten Beweismittel über einen längeren Zeitraum vor, sondern der Behörde werden nur einzelne Vorfälle bekannt. Unter Berücksichtigung dieser bekannten Vorfälle, der sonstigen Untersuchungsergebnisse (zB. Harnproben) sowie des Verhaltens des Betroffenen hat die Behörde zu Beurteilen, ob der Verdacht auf einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch begründet ist oder nicht.

 

Im konkreten Fall liegen mehrere negative Harnproben aus dem Jahr 2012 vor (10.04., 27.04, sowie 25.09.) Diese lassen zwar auf den ersten Blick den Schluss zu, dass der Berufungswerber kein bzw. allenfalls nur geringfügig Cannabis konsumierte. Bei den Harnuntersuchungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in allen drei Fällen bereits einige Zeit vorher mit der Untersuchung rechnen musste. Der Harnprobe vom 10.04. ist eine polizeiliche Ladung bereits vom 15.03. und in weiterer Folge die behördliche Ladung vom 30.03.2012 vorausgegangen, sodass der Berufungswerber bereits ca. 3 Wochen vorher damit rechnen konnte, dass es zu einer Harnuntersuchung kommt. Auf Grund seiner Einvernahme wegen des Verdachtes des Ankaufs von Cannabiskraut war für den Berufungswerber auch die amtsärztliche Untersuchung am 27.04.2012 vorhersehbar. Auch die Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung am 25.09. war dem Berufungswerber annähernd zwei Wochen vorher bekannt. Die bei diesen Untersuchungen erzielten negativen Harntests sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Sie können mit Sicherheit nur belegen, dass der Berufungswerber in der Lage ist, eine bestimmte Zeit vor einer ihm bekannten Harnuntersuchung keine Cannabisprodukte zu konsumieren.

 

Dem steht das Ergebnis der Blutuntersuchung anlässlich des Vorfalles vom 31.07.2012 gegenüber, wonach objektiv bewiesen der Berufungswerber vor diesem Vorfall jedenfalls ein cannabishältiges Produkt konsumiert hat. Dieser Konsum dürfte – da nur noch ein inaktives Abbauprodukt festgestellt wurde – bereits eine gewisse Zeit vor der Kontrolle erfolgt sein, Zeitpunkt und Umfang des Konsums sind jedoch nicht näher feststellbar, weil der Berufungswerber konkrete Angaben dazu verweigerte sondern entgegen dem objektiven Untersuchungsergebnis behauptete, überhaupt keine Cannabisprodukte konsumiert zu haben

 

Der Berufungswerber wurde auch von Herrn X beschuldigt, zwischen August 2011 und Jänner 2012 insgesamt 35 Gramm Cannabiskraut von diesem gekauft zu haben, was er ebenfalls bestreitet. Die Angaben des Herrn X anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 27.1.2012 erscheinen jedoch glaubwürdig, weil dieser sich durch seine Aussagen massiv selbst belastet hat und insgesamt 19 Personen als Abnehmer des von ihm verkauften Cannabiskrautes namhaft gemacht hat. Es gibt keinen sinnvollen Grund, weshalb Herr X ausgerechnet den Berufungswerber zu Unrecht als Abnehmer von Cannabiskraut genannt haben sollte. Herr X wurde deswegen auch rechtskräftig verurteilt, wobei dieses Urteil selbstverständlich für den Berufungswerber keine Bindungswirkung entfaltet, jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er eine Verurteilung auch wegen des Verkaufes von Cannabiskraut an den Berufungswerber akzeptiert hätte, wenn diese Verkäufe nicht den Tatsachen entsprochen hätten.

 

Trotz dieser Beweisergebnisse (insbesondere der Feststellung eines Abbauproduktes von Cannabis) bestreitet der Berufungswerber konsequent jeden Kontakt mit Cannabis. Seine Angaben sind daher jedenfalls unrichtig. Daraus muss geschlossen werden, dass er tatsächlich in einem wesentlich größeren Umfang Cannabis konsumiert hatte, als sich auf Grund der notwendigerweise nur auf einzelnen Erhebungsergebnissen beruhenden Ermittlungen objektivieren lässt. Es besteht daher nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS tatsächlich der begründete Verdacht, dass der Berufungswerber gehäuft Cannabis konsumiert hat, weshalb gemäß § 14 Abs.5 FSG eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme erforderlich ist. Erst diese Untersuchung wird diesbezüglich eine abschließende Beurteilung ermöglichen, derzeit besteht – wie dargelegt – ein entsprechender begründeter Verdacht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.05.2013, Zl.: 2013/11/0024-5

 

 

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