Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523329/4/Br/Ai

Linz, 10.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X - Dr. X, X, X,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 09. November 2012, Zl. VerkR21-463-2012, wegen Entzuges der Lenkberechtigung der Klassen B, C, D, F u. Lenkverbot für 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge zu Recht:

 

    

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67d Abs.1 AVG iVm § 7 Abs.3 Z4, § 26 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz -  FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997  idF BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz dessen Lenkerberechtigung (Führerscheindaten: Nr. X, BH Schärding, 31.08.2012) der Klasse B, C, E, D, F wegen mangelnder  Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert den Führerschein jedenfalls nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei seiner Polizeiinspektion sofort abzuliefern.

Falls der  Führerschein jedoch sofort nach Zustellung des Bescheides abgeliefert würde, beginne die Entziehungszeit und das Lenkverbot ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines zu laufen.

Zuletzt wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den oben angeführten Zeitraum verboten.

Die Behörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung auf § 24, § 26, § 32 und § 29 FSG 1997 und § 56 AVG

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 7 Abs. 1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder eine durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Nach § 7 Abs. 3 Ziffer 4 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Nach § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gem. Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer 2 Wochen bzw. 6 Wochen bzw. 3 Monaten (je nach Höhe der Geschwindigkeit).

 

Weiters ist ab 1.9.2009 auf Grund führerscheinrechtlicher Bestimmungen im Falle der Entziehung einer Lenkberechtigung auch ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auszusprechen.

 

Begründung:

Lt. Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wurden Sie mittels Strafverfügung (do. Zahl: BHVO-15.1-10419/2012, Datum 04.09.2012) mit einer Geldstrafe von 250,00 Euro bestraft, weil Sie am 05.08.2012 um 12.52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet X auf der A 2 bei km 212,894 Richtung X lenkten und dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten haben. Die Anzeige der Polizei war dem Akt angeschlossen. Es handelte sich um eine Radarkontrolle. Die zitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg ist rechtskräftig geworden. Aktuell hat die Behörde diese Entziehungsmaßnahme angekündigt.

 

Sie haben dazu vorgebracht, Sie hätten die Ihnen angelastete Tat nicht zu verantworten. Der Einfachheit halber sei die Strafe von Ihnen bezahlt worden. Sie wären davon ausgegangen, die Angelegenheit sei damit erledigt. Die Strafverfügung enthalte auch keinen Hinweis dahingehend, dass für den Fall der Rechtskraft des Strafbescheides noch eine Entziehung der Lenkberechtigung vorgenommen werde. Die Rechtsbelehrung sei daher unvollständig und es läge keine rechtskräftige Verurteilung vor. Es könne auch von keiner Bindungswirkung für das gegenständliche Führerscheinentzugsverfahren gegeben sein. Das Entzugsverfahren sei daher einzustellen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Behörde verweist auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg und wird von der Behörde zum Ausdruck gebracht, dass diese rechtskräftig sei. Das haben Sie selbst im Grunde genommen zugestanden, weil Sie erklärten, Sie hätten nur der Einfachheit halber gar keinen Einspruch erhoben. Somit tritt eine Bindungswirkung für diese Maßnahme ein. Die Behörde hatte sich mit dem Gegenstand des "Strafverfahrens", das abgeschlossen ist, nicht mehr auseinander zu setzen. Der Gesetzgeber sieht für diese Konstellation eine Mindestentziehungszeit von 2 Wochen vor und liegt die Maßnahme nicht im Ermessen der Behörde.

 

Der Behörde ist nicht bekannt, dass rechtlich zwingend im Strafbescheid oder gar in der Rechtsmittelbelehrung in solchen Fällen ein Hinweis zu erfolgen habe, dass bei Rechtskraft des Strafbescheides eine Entziehungsmaßnahme vorgenommen wird. Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung entspricht den Vorgaben des AVG bzw. des VStG und ist absolut vollständig. Der Behörde ist nur bekannt, dass im Bereich des sogenannten Vormerksystems (§ 30 a FSG) der

Lenker über die Eintragung von den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen bei sogenannten Vormerkdelikten durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren ist. § 26 FSG sieht für hier geregelten Entziehungsmaßnahmen eine solche Verpflichtung nicht vor. Nicht einmal Sie selbst können Bezug nehmen auf eine rechtliche Bestimmung der sofortigen Information gegenüber einem Beschuldigten im Strafbescheid im Falle eines notwendigen "Führerscheinentzugs", weshalb die Einwände offensichtlich nur auf eine Verzögerung dieser Entziehungsmaßnahme abzielen.

 

Darüber hinaus müssen einem Führerscheinbesitzer und Fahrzeuglenker auch die führerscheinrechtlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang bekannt sein, die dahingehend lauten, dass bei derart schweren Übertretungen nach der StVO der Gesetzgeber einen "Führerscheinentzug" vorsieht.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung der im Spruch gesetzten Maßnahme liegen vor. Es war Ihnen daher mittels Bescheid für die angeführte Dauer die Lenkerberechtigung zu entziehen bzw. das Lenkverbot zu verfügen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem ausgesprochenen Kurzzeitentzug der Lenkberechtigung in seiner fristgerecht durch die oben genannte Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung entgegen und führt aus:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der BH Schärding vom 9.11.2012 durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

Berufung:

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Der Bescheid der BH Schärding wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, also in­soweit, als dem Einschreiter die Lenkerberechtigung der Klasse B, C, E, D, F wegen man­gelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen entzogen wurde.

 

Als Berufungsgrund werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sohin materielle und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

Eine Berufungsbegründung bleibt ausdrücklich vorbehalten,

 

Bereits jetzt wird gestellt der

Berufungsantrag.

der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und den angefochte­nen Bescheid ersatzlos beheben,

X, am 26.11.2012                                                                                 X"

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte laut unstrittiger Faktenlage in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör iSd § 67d Abs.4 AVG unterbleiben.

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Darin erliegt eine am 21.9.2012 in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, der zur Folge der Berufungswerber am 5.8.2012 auf der A2 als Lenker eines Pkw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten habe. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Radarmessung, wobei es sich beim Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h bereits um den verkehrsfehlerberichtigen Wert handelt.

Eine Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat ergeben, dass in dieser Sache weder eine Wiederaufnahme noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und der Akt des in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafverfahrens dort bereits abgelegt ist (h. Aktenvermerk v. 5.12.2012).

Demnach ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Führerscheingesetzes auszugehen die einen Entzugstatbestand begründet. Dies durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Umfang von 53 km/h (die Messtoleranz darin zu Gunsten des Bestraften berücksichtigt).

Der Rechtsvertreter beschränkt sich in seiner an sich unbegründet bleibenden Berufungsausführung auf den lapidaren Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle und formelle Rechtswidrigkeit, wobei er sich im Schriftsatz eine Begründung seines Rechtsmittels ausdrücklich vorbehält.

Dem ist zu entgegnen, dass einerseits gemäß § 63 Abs.3 AVG die Berufung zu begründen ist, wobei nicht erkennbar war, welche Umstände ihn an einer Begründung hinderten.

Eine solche Begründung lässt sich wohl schon aus der Stellungnahme vom 6.11.2012 dahingehend entnehmen, dass der Berufungswerber offenbar im fehlenden Hinweis auf einen drohenden Entzug der Lenkerberechtigung zu erblicken scheint. Er räumt darin aber ausdrücklich ein die Strafverfügung nicht bekämpft zu haben, bestreitet jedoch in diesem Schriftsatz die Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und stellt diesbezüglich Anträge, die im Verwaltungsstrafverfahren zu stellen gewesen wären. In dem nachgereichten Schriftsatz bemängelt er einmal mehr den fehlenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hinsichtlich der führerscheingesetzlichen Rechtsfolgen iSd § 26 Abs.3 FSG nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung.

Unter Hinweis auf VwGH 99/11/0090 u. 2003/11/9964 (gemeint wohl: 2003/11/0064) erblickt er offenbar einmal mehr eine Grundlage für die Neuaufrollung des durch die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches der Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h.

Da hier unstrittig die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit mittels technischen Messgeräts erfolgte, verkennt der Berufungswerber offenbar die Rechtslage!

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz im hier angefochtenen Entzugsbescheid zutreffend ausführt, gilt nach § 7 Abs.1 FSG als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) - für deren Wertung iSd Abs.4 der Behörde kein Raum eröffnet bleibt - angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. "die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder ................ gefährden wird, …...

Gemäß § 7 Abs.3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere, wenn jemand:......... (Z4) "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;"

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen hier durch die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung mit dem darin zu Grunde liegenden Tatvorwurf vor, sodass hier zwingend mit dem Entzug der Lenkberechtigung im genannten Ausmaß vorzugehen ist.

 

 

4.1. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde grundsätzlich an einen im obigen Sinn "eine bestimmte Tatsache" feststellenden rechtskräftigen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 28.5.2002, 2002/11/0074 sowie VwGH 12.4.2001, 98/11/0255 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, VwGH 18.12.1997, 96/11/0038).

Die Behörde erster Instanz hatte daher, so wie nun  auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die Übertretung, derentwegen er rechtskräftig bestraft wurde, zuzurechnen sind. Eine Neuaufrollung im Rahmen des administrativen Führerscheinentzugsverfahrens ist der/den Behörde(n) verwehrt.

Mit dem Hinweis auf die im Schriftsatz des Berufungswerbers bezogene Judikatur vermag er eine Neuaufrollung nicht zu erzwingen. Diese besagt im Ergebnis lediglich, dass betreffend die Annahme einer bestimmten Tatsache – hier im Sinne des § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z3 FSG -  die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung entbunden ist, ob die bestimmte Tatsache - deren Vorliegen der Berufungswerber hier in Abrede  stellen will - gegeben ist (VwGH 25.8.1998, 98/11/0162, und VwGH 9.2.1999, 98/11/0096). Dabei ging und geht es auch hier um die Feststellung, ob die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

Gemäß diesem höchstgerichtlichen Spruch beseht hier eine Bindung an den Schuldspruch der sich auf eine technische Messung stützt und demnach auch das mit dieser Messung festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ergaben sich hier auch keine Bedenken am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß dem Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (VwGH 29.4.2003, 2001/11/0287, mit Hinweis auf VwGH 20.2.2001, 98/11/0306).

Die nun vom Berufungswerber bestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung wäre demnach im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bei der zuständigen Behörde einzuwenden gewesen. Von all dem hat der Berufungswerber offenbar nicht Gebrauch gemacht.

 

 

 

4.2. Betreffend den auszusprechenden Entzug ist der Behörde eine eigene Wertung des die "bestimmte Tatsache" begründenden Verhaltens verwehrt, weil dieses bereits vom Gesetzgeber, durch die mit zwei Wochen definierten Entzugsdauer und mit der dadurch vom Gesetzgeber fiktiv vermuteten  Verkehrsunzuverlässigkeit, vorweggenommen wurde.

Betreffend die sogenannten Kurzzeitentzüge bestehen ferner laut Verfassungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.6.2003, G 360/02 ua). Dieser Gerichtshof geht darin mit der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständigen Rechtssprechung vertretenen Auffassung (VwGH 1.10.1996, 96/11/0197) konform, wonach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache und der Bemessung der Entziehungszeit, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme, zugrunde liegt. Diese Auffassung gelangte auch schon zur früheren Rechtslage bei Entzügen von Lenkberechtigungen wegen eklatanter Geschwindigkeits-Überschreitungen nach § 66 Abs.3 KFG 1967 iVm § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck bzw. wurde als vertretbar erachtet.

Die Entziehung der Lenkberechtigung – und demnach auch der Ausspruch eines Fahrverbotes - ist im Sinne dieser Rechtssprechung nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines, auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu.

Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o. a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist daher in diesem Zusammenhang nochmals hervorzustreichen.

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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