Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167178/7/Fra/CG

Linz, 05.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x, xstraße x, x an der Traun, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, x, x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. August 2012, VerkR96-1161-2012, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 30,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II.      Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten; für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (3,00 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten  Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie am 28.12.2011 um 08:28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in x auf der B x bei Km 10,680 in Fahrtrichtung K. gelenkt hat, wobei sie die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ihr Rechtsmittel auf das  Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es bei der Strafbemessung der Behörde obliegt, gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Unter Zugrundelegung der oa. Kriterien ist eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen vertretbar:

 

Aufgrund des vom Oö. Verwaltungssenat eingeholten verkehrstechnischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht um 21 km/h – wie von der belangten Behörde angenommen –, sondern "lediglich" um 19 km/h überschritten hat. x hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die gegenständliche Radarmessung am 28.12.2011 um 08:28 Uhr durchgeführt  wurde und lt. Radarmessung eine Geschwindigkeit von 76 km/h (ohne Abzug) gemessen wurde. Lt. Mitteilung der Polizei erfolgte die Messung mit einem Objektiv 35 mm und mit einem Kamerawinkel von 19 Grad. Der aus dem Radarfoto berechnete Fotowinkel weicht vom Kamerawinkel um 3,75 Grad ab. Daraus ergibt sich, dass die tatsächliche Fahrtgeschwindigkeit nicht 76 km/h, sondern 74 km/h betrug. Abzüglich der Eichtoleranz von 5 km/h resultiert daraus ein vorwerfbarer Wert von 69 km/h. Auf dem Radarfoto ist nur ein PKW augenscheinlich erkennbar. Dieser PKW befindet sich im Auswertebereich des Radarfotos, sodass davon auszugehen ist, dass das abgebildete Fahrzeug gemessen worden ist. Eine grundsätzlich mögliche Knickstrahlmessung (anderes KFZ wurde gemessen, welches sich nicht am Foto befindet) kann nur der Messbeamte ausschließen, der die Messung beobachten muss (aufmerksamer Messbetrieb). Mit einem Radarfoto kann eine Knickstrahlmessung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Der Bw ist sohin eine Fahrgeschwindigkeit von 69 km/h vorzuhalten, wobei aller Toleranzen im Sinne der Bw berücksichtigt wurden.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw mangels eigener Angaben wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen 1.800,00 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Da die Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als strafmildernd wird die Unbescholtenheit der Bw anerkannt. Die von der Bw beantragte Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, zumal der gesetzliche Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht. Ebenso scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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