Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167405/4/Br/Ai

Linz, 10.12.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt  durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 02. November 2012, Zl. S-24975/12-4, zu Recht:

 

 

 

I.   Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 30 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.2 Z3 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber  eine Geldstrafe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er  habe, wie am 08.06.2012 um 07:13 Uhr, in X, auf der A1 bei StrKm 165,965, Fahrtrichtung X festgestellt wurde, den LKW, KZ: X, gelenkt und sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, obwohl zumutbar, sich nicht davon überzeugt, dass die Beladung und der Zustand des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es wurde festgestellt, dass bei dem von ihm gelenkten LKW das höchste zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.850 kg überschritten wurde (Ergebnis der Feststellung mittels geeichten Radlastmessern: 5.350 kg, Verkehrsfehlergrenze von 200 kg bereits abgezogen). Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG verletzt.

 

 

1.1. Zur Strafzumessung führte die Behörde erster Instanz die subjektive Tatseite betreffend aus, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Im gegenständlichen Fall läge ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und es trete somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters (hier des Lenkers) sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ohne dies weiter auszuführen, ging die Behörde erster Instanz offenbar – wohl zu Recht – davon aus, dass vom Berufungswerber ein Umstand des fehlenden Verschuldens nicht aufgezeigt werden konnte.

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, verwiesen.

Die verhängte Geldstrafe wurde demnach dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und notwendig erachtet, den Berufungswerber  in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gewertet; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung von keinem relevanten Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und von einem Einkommen von € 1.000,- monatlich ausgegangen.

 

 

1.2. Was die weitwendige und holprige Formulierung des Spruches betrifft, ist dies angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches nicht weiter aufzugreifen.  Nicht verschwiegen sei vor dem Hintergrund des Gebotes, dass für den Bürger ein Schuldspruch auch les- u. nachvollziehbar sein sollte, dieser nicht mit einem über die für die Strafbarkeit entscheidende Tatelemente hinausgehende Begründungsdetails überfrachtet wird. So entbehrt es einer gewissen Logik, wenn dem Berufungswerber vorgeworfen wird, er hätte  sich, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre vom Gewicht nicht überzeugt. Im Falle einer bewussten Überladung und demnach bei vorsätzlicher Begehung eines derartigen Deliktes wäre diese Spruchfloskel schlichtweg verfehlt.  Ebenfalls entbehrlich sind im Spruch die Ausführungen über die Art der Feststellung der Überladung und die Berücksichtigung des Verkehrsfehlers. Diese gehören in die Entscheidungsbegründung!

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und über h. Verbesserungs- u. Klarstellungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG und der nachfolgend auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird folgendes ausgeführt:  

Ich möchte Ihnen mitteilen dass ich leider kein Einkommen von 1000 Euro pro Monat habe. Als selbständiger kleiner Biobauer kann ich leider keinen Lohnzettel vorlegen, sondern erst nach Erstellung der Einkommenssteuererklärung nach Jahresende.

 

Wie bereits bei meinem letzten Schreiben mitgeteilt, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass dieses Modell in seiner Bauart auf 3500 kg Nutzlast ausgelegt ist {wie auch die Beamten bei der Kontrolle feststellten und die starke zwillingsbereifte Hinterachse bestaunten) und zum besagten Zeitpunkt 2900 kg geladen waren, war also die technische Höchstlast noch immer um 600 kg unterschritten und es bestand zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefahr für den Fahrer oder andere Verkehrseilnehmer. Außerdem ist das Fahrzeug mit den hochwertigsten Reifen, die es auf dem Markt gibt, ausgestattet und es gab auch sonst keinerlei Beanstandungen bei der Verkehrskontrolle, da unser Fahrzeug immer bestens gewartet ist.

 

Beim Kauf des neuen Lieferautos wurde besonders auf die Sicherheit, also Zwillingsbereifung und starke Bauweise geachtet, die leider auf Kosten der Nutzlast geht.

 

Dies ist meiner Meinung nach ein Fehler der Gesetzgeber, denn es müsste eine Nutzlastobergrenze geben und nicht eine Gesamtgewichtsobergrenze, weil diese wird durch das Anhängen von riesengroßen Anhängern bis 3500 kg Gesamtgewicht bzw. speziell umgebaute Klein-LKW mit Auflegern, die ein Gesamtgewicht von über 8000 kg

Autobahnmautfrei transportieren dürfen umgangen und somit die Verkehrssicherheit sicher nicht gefördert wird.

Würde man so einem schwach gebauten Fahrzeug {wie z.B. Fiat Ducato) noch einen Anhänger anhängen, könnte man noch 1500 kg mehr gesetzeskonform laden. Nur ob das die Verkehrssicherheit fördert, bezweifle ich.

So sieht man oft auf Autobahnen Klein-LKW's mit Anhängern, die 3 PKW's transportieren und hierbei das Gesetz nicht übertreten.

 

Man kann die Überladung dieses Fahrzeuges als gesetzeswidrig betrachten, da das Gesamtgewicht von 3500 kg überschritten war, jedoch ist dient dies mehr der Verkehrssicherheit, als wenn man gleiche Ladung gesetzeskonform mit dem gleichen Fahrzeug oder einem schwächer gebauten Fahrzeug mit Anhänger transportieren würde. Hierbei würde natürlich keine Überladung festgestellt werden.

Um die Verkehrssicherheit zu fördern, wäre es vielleicht wichtig, mehr auf sicherere Fahrzeuge zu achten und statt der 3,5 to Regelung eine 2,5 to Nutzlastregelung einzuführen, um die Fahrzeuge dementsprechend ausstatten zu können und nicht auf leicht gebaute Fahrzeuge mit Anhänger ausweichen zu müssen."

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen hätte der Berufungswerber die Rechtslage wohl verkannt, wobei dies mit Blick auf die Einschränkung des Rechtsmittels auf sich bewenden bleiben kann!

In Antwort auf das h. Parteiengehör verweist der Berufungswerber wohl abermals auf seine Überzeugung betreffend einer sachgerechteren Lösung durch die Einführung einer Nutzlastobergrenze, anstatt der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Im übrigen wird klar gestellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen das Strafausmaß richtet, wobei abermals auf die Einkommensminderung durch Ernteausfälle im Katastrophenjahr 2012 verwiesen wird, und damit auf die Wirtschaftslage verwiesen, wobei das ausgesprochene Strafausmaß und für einen kleinen Familienbetrieb zu hoch wäre. Letztlich wird ein mildes "Urteil" erbeten.

Der Berufung fanden sich noch zwei Schreiben, über die vom Land Niederösterreich zuerkannten Förderung für die an den Dauerkulturen erlittenen extremen Frostschäden, beigeschlossen.

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf das dem Berufungswerber gewährte Parteiengehör und die darauf ergangene Einschränkung auf das Strafausmaß unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Zur Strafzumessung:

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Der Berufungswerber vertritt aus seiner subjektiven Sicht wohl nachvollziehbare Auffassung, dass die stärkere bzw. schwerere Bauweise seines Klein-LKW´s auf Kosten der Nutzlast gehen nicht jedoch die Betriebssicherheit beeinträchtigen würde. Im Übrigen wären  seine fachlichen Betrachtungen an den Gesetzgeber heranzutragen. Sie stehen jedenfalls nicht in der Disposition der Vollziehung. 

Da hier sowohl über den  Berufungswerber als Lenker als  auch seine mit ihm das offenbar gemeinsam betriebene Weingut Ehefrau als Zulassungsbesitzerin mit dieser Sanktion belastet wird, muss letztlich die Gesamtstrafe in den Fokus der Sanktionsfolgen gerückt werden.

Grundsätzlich ist der Behörde erster Instanz zur Folgen, wenn sie auf den im Ausmaß der Gewichtsüberschreitung basierenden objektiven Unwertgehalt Bezug nimmt. Insbesondere ist diesbezüglich auf den physikalisch bedingten sich verlängernden Bremsweg hinzuweisen. Das dies der Verkehrssicherheit zum Nachteil gereicht ist demnach evident.

Letztlich kann auch mit der nunmehr verhängten Geldstrafe dem Strafzweck genüge getan werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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